Wer hat die Bewerbungs- und Vorstellungskosten zu tragen?

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Das Thema der Vorstellungs- und Bewerbungskosten sorgt nach wie vor in vielen Betrieben für Verwirrung. Hat der Bewerber einen Anspruch auf Erstattung der Bewerbungskosten? Wer zahlt überhaupt? Die Arbeitsagentur oder das Unternehmen?

Die Kosten für die Anfertigung der Bewerbungsunterlagen, d.h. die Bewerbungsmappe, -fotos, Zeugniskopien einschließlich der Versandkosten hat der Bewerber grundsätzlich selbst zu tragen. Fordert der potenzielle Arbeitgeber den Bewerber daraufhin jedoch auf, sich persönlich vorzustellen, so sind die dem Bewerber daraufhin entstehenden Kosten (Fahrkosten, unter Umständen Übernachtungskosten, Verpflegungskosten) vom Arbeitgeber zu zahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der einladende Arbeitgeber die Kostenübernahme seinerseits im Vorfeld explizit ausgeschlossen hat. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht unabhängig davon, ob es im Anschluss an das Vorstellungsgespräch zu dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses kommt oder nicht. Der Zeitaufwand des Bewerbers selbst ist nicht auszugleichen.

Unter gewissen Voraussetzungen können die Bewerbungskosten auch von der Arbeitsagentur übernommen werden. So ist es durchaus möglich, dass sich die Agentur für Arbeit an den Kosten der Bewerbungsunterlagen des Jobsuchenden mit einem Pauschalbetrag beteiligt. Wie viel im Einzelfall gezahlt wird, hängt hauptsächlich von der jeweils zuständigen Agentur ab. Darüber hinaus kann die Agentur für Arbeit auch die Fahrtkosten eines Jobsuchenden zur Bewerbung erstatten, sofern der potenzielle Arbeitgeber die Kostenübernahme ablehnt und ein ordnungsgemäßer Antrag des Jobsuchenden vorliegt.

Was muss der Arbeitgeber beim Umgang mit den Bewerbungsunterlagen beachten?

Indem der Bewerber dem potenziellen Arbeitgeber seine Bewerbungsunterlagen zuschickt, wird ein sog. „Anbahnungsverhältnis“ begründet. Hieraus entsteht unter anderem die Verpflichtung des Arbeitgebers, die ihm ausgehändigten Bewerbungsunterlagen sorgfältig aufzubewahren und auf seine Rechnung unbeschädigt zurückzusenden bzw. zurückzugeben. Wird der Bewerber eingestellt, so werden diese Unterlagen Teil der Personalakte.

Etwas anderes gilt nach herrschender Ansicht für Initiativbewerbungen: Da hier ja gerade kein Verhalten des potenziellen Arbeitgebers vorausging, ist er weder zur Aufbewahrung noch zur Zurücksendung der Unterlagen verpflichtet.

Welche Fragen sind innerhalb des Bewerbungsgesprächs zulässig?

Der potenzielle Arbeitgeber ist berechtigt im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs die Fragen zu stellen, an deren Beantwortung er ein berechtigtes und schützenswertes Interesse hat. Dieses Interesse muss so stark sein, dass demgegenüber das Persönlichkeitsrecht des Stellenbewerbers und dessen Interesse, seine Lebensumstände nicht offen zu legen, zurück tritt.

Dieses ist grundsätzlich bei arbeitsplatzbezogenen Fragen der Fall. So sind Fragen des Arbeitsgebers nach dem beruflichen Werdegang, dem Vorliegen für die Tätigkeit relevanter Qualifikationen oder der Erwartungshaltung hinsichtlich der neuen Tätigkeit zulässig.

Wird dem Bewerber eine solche zulässige Frage gestellt, ist er verpflichtet wahrheitsgemäß zu antworten. Tut er dies nicht und entsteht hierdurch ein Irrtum des Arbeitgebers, der ihn maßgeblich veranlasst den Arbeitsvertrag abzuschließen, wäre der Arbeitgeber berechtigt, den geschlossenen Arbeitsvertrag im Nachgang wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Ganz anders sieht es hingegen aus, wenn der Arbeitgeber dem Bewerber eine unzulässige Frage stellt. Beispielsweise eine Frage nach dem Beziehungsstand, der Konfession oder der politischen Gesinnung des Bewerbers. Bei solchen Fragen, die in keiner unmittelbaren Beziehung zum späteren Arbeitsverhältnis stehen, ist der Bewerber nicht verpflichtet wahrheitsgemäß zu antworten. Vielmehr steht ihm eine sogenanntes „Recht zur Lüge“ zu.

Eine Offenbarungspflicht des Bewerbers im Vorfeld des Arbeitsvertrags wird nur in sehr wenigen Ausnahmefällen bejaht. So ist es grundsätzlich die Sache des Arbeitgebers, die aus seiner Sicht für die Einstellung maßgeblichen Umstände aufzudecken. Eine eigenständige Auskunftspflicht des Bewerbers kann nur dann bejaht werden, wenn aufgrund dieser Gegebenheiten, dem Arbeitnehmer die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten unmöglich gemacht wird.