Kurzarbeit - Weihnachtsgeld für Mitarbeiter, die gar nicht gearbeitet haben?

 

730x300 - Geldscheine gerollt mit Schleife

Die Folgen der Corona-Pandemie erstrecken sich in alle nur erdenklichen Lebensbereiche. Nun scheint Corona auch vor Weihnachten nicht Halt zu machen. Feuchtfröhliche Abende am Glühweinstand, Weihnachtsständchen für die Großeltern, die Großfamilie zusammentrommeln. Um dem Virus in der kalten Jahreszeit so wenig Angriffsfläche wie möglich zu bieten, werden wir von unseren Weihnachts-Traditionen abweichen müssen.

Neben Glühwein, Musik und Familie, ist für viele auch das Weihnachtsgeld am Ende des Jahres Teil eines festen Plans. Manch heiß ersehntes Geschenk kann doch nur deswegen seinen Weg unter den Weihnachtsbaum finden, weil ein zusätzliches Gehalt dies finanziell überhaupt erst möglich macht. Besonders in diesem Jahr ist das Weihnachtsgeld für viele besonders wichtig, um Einkommenseinbußen, die möglicherweise durch Kurzarbeit entstanden sind, auszugleichen.

Müssen Arbeitnehmer, die aufgrund der Kurzarbeit weniger gearbeitet haben, aber nun fürchten, dass das Weihnachtsgeld gekürzt oder gar gestrichen wird? Und was hat der Betriebsrat damit zu tun?

Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Zum Grundsätzlichen vorneweg: Weihnachtsgeld ist eine Sondervergütung. Die Sondervergütung ist im Arbeitsrecht jedoch nicht gesetzlich geregelt. Für einen Anspruch bedarf es einer vertraglichen Regelung. Das kann im Rahmen eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung geschehen. Ein Anspruch auf Sondervergütung kann sich auch konkludent, also aus schlüssigem Verhalten des Arbeitgebers ergeben. Leistet beispielsweise der Arbeitgeber mehrfach einen jährlichen Bonus, ohne dass eine dahingehende Regelung vorliegt, kann darin eine Zusage gesehen werden, auch künftig derartige Sonderzahlungen zu leisten – das nennt man betriebliche Übung.

Die unterschiedlichen Arten der Sondervergütung

Geht man nun davon aus, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld entstanden ist, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die Zahlungen dieses Jahr „corona-bedingt“ einstellen oder kürzen darf, wenn der Arbeitnehmer einen Großteil des Jahres in Kurzarbeit beschäftigt war. Entscheidend hängt dies damit zusammen, welchem Zweck die Zahlung des Weihnachtsgeldes dient.

Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter haben den Zweck, die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers zusätzlich zu vergüten. Solche können verringert werden, wenn ein Mitarbeiter nicht gearbeitet hat.

Anders verhält es sich bei Sondervergütungen, die Gratifikationscharakter haben. Solche Sondervergütungen erhalten Mitarbeiter in vollem Umfang, selbst wenn sie nicht gearbeitet haben, da deren Zweck ist, die zukünftige Betriebstreue zu belohnen. Das Weihnachtsgeld ist eine solche Art der Sondervergütung, sodass der Zahlungsanspruch auch in Folge von Kurzarbeit im vollen Umfang weiterbesteht.

An dieser Stelle sei auf die Parallele zum EuGH Urteil aus dem Jahr 2018 hingewiesen: Ein Arbeitnehmer befand sich 26 Wochen lang in Kurzarbeit, blieb jedoch bei der gleichen Firma angestellt. Diese berechnete die Vergütung nach einem Rahmenvertrag, nach dem das zu zahlende Urlaubsgeld (auch eine Art der Sonderzahlung) durch Kurzarbeitsphasen niedriger ausfallen kann. Die Luxemburger Richter erklärten jedoch, dass das zusätzliche Monatsgehalt trotzdem voll ausgezahlt werden muss.

Der Umweg über die Betriebsvereinbarung?

Der Arbeitgeber darf die Zahlung auch nicht in Folge einer neu geschlossenen Betriebsvereinbarung einstellen. Hintergrund ist folgender: Eine günstigere arbeitsvertragliche Regelung bleibt auch gegenüber einer nachträglich verschlechternden Betriebsvereinbarung wirksam.

Was hat der Betriebsrat damit zu tun?

Zumindest arbeitsrechtlich muss sich Corona also in die Schranken weisen lassen. Denn auch der Arbeitnehmer, der zeitweise in Kurzarbeit beschäftigt war, hat – wenn ein Anspruch einmal entstanden ist – diesen auch weiterhin.

Der Arbeitgeber kann das Weihnachtsgeld aber nicht ohne weiteres einfach streichen. Vielmehr hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - das Weihnachtsgeld ist ein Bestandteil des Lohns. Wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht mehr zahlen will, müsste er deshalb mit dem Betriebsrat zunächst eine Einigung darüber erzielen. Solange dazu keine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zustande gekommen ist und die fehlende Einigung nicht durch einen Einigungsstellenspruch ersetzt worden ist, muss der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld weiterhin auszahlen.

Der Betriebsrat hat demnach die Möglichkeit, die Streichung des Weihnachtsgelds zu verhindern.

Ein Tipp für die Zukunft

Zu Beginn des neuen Jahres 2021 werden Sie sich als Betriebsrat unter Umständen mit dem Thema „Rückzahlung des Weihnachtsgelds“ auseinandersetzen müssen. Dabei gilt in Kürze: Die Rückzahlung kommt nur in Betracht, wenn sie für den Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmers vereinbart wurde.

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