Nebenjob während der Kurzarbeit - kann ich etwas hinzuverdienen?

 

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Nach den Zahlen der Arbeitsagentur befinden sich bereits über 10 Mio. Angestellte in Kurzarbeit. Das arbeitsmarktpolitische Instrument scheint sich schon jetzt zu bewähren, um die wirtschaftliche Krise zu überstehen, zumal die bürokratischen Hürden für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes abgebaut wurden.

Allerdings: Je länger die Kurzarbeit andauert, umso größer sind in der Summe die Lohneinbußen der betroffenen Arbeitnehmer. Aber die normalen Lebenshaltungskosten bleiben mindestens konstant. Und ggf. vorhandene Ersparnisse sind irgendwann aufgebraucht. Womöglich müssen auch Kredite bedient oder größere essenzielle Anschaffungen getätigt werden. Da liegt die Idee eines Nebenjobs nahe – gerade weil ggf. durch die Kurzarbeit auch entsprechend Zeit dafür wäre (falls nicht gerade diese neue „Freizeit“ für Kinderbetreuung, Homeschooling und andere „ehrenamtliche Tätigkeiten“ aufgewendet werden muss).

Aber lohnt sich ein Nebenjob? Die Frage ist, kann ich (anrechnungsfrei) während der Kurzarbeit etwas dazuverdienen?

Kurzarbeit - Vorteile für Arbeitnehmer und Unternehmen!

Bereits während der Finanzkrise 2008 hat sich das Instrument Kurzarbeit für die deutsche Wirtschaft ausgezahlt und bewährt sich aktuell erneut. Auch andere Länder haben dies erkannt und das Konzept mittlerweile übernommen (so z. B. Großbritannien mit Hilfsgeldern unter dem Begriff „furlough“). Denn Kurzarbeit hilft den Unternehmen, die sich so von Lohnkosten entlasten können, aber auch den Arbeitnehmern, die so wenigstens einen Teil des Geldes erhalten, das sie bei Vollarbeit als Lohn erhalten hätten. Und da es – hoffentlich – bei der Prognose des „vorübergehenden“ Arbeitsausfalls bleibt, werden Arbeitsplätze und die Belegschaftsstruktur erhalten – und damit verbleibt auch ggf. wichtiges Know-how in den Unternehmen!

Wie erhalte ich Kurzarbeitergeld?

Nach der aktuellen Rechtslage: Sofern im Betrieb für ein Zehntel der Belegschaft mindestens 10 Prozent weniger Arbeit vorhanden ist, kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld (vom Unternehmen) beantragt werden – unter der weiteren Voraussetzung, dass die Möglichkeit von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat vereinbart werden kann (Regelung durch Betriebsvereinbarung) oder im Individual-Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer erhalten das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausgezahlt (anstelle oder in Kombination mit der Lohnzahlung). Der Arbeitgeber rechnet wiederum mit der Agentur für Arbeit ab, tritt also in Vorleistung. In den ersten drei Monaten bekommt ein Arbeitnehmer 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns – bei Eltern sind es 67 Prozent. Wurde die Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit um mindestens die Hälfte reduziert, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat des Bezugs erhöht - und nochmals ab dem siebten. Bei 100 Prozent Arbeitsausfall erhalten Arbeitnehmer 60 beziehungsweise 67 Prozent vom letzten Nettogehalt – zunächst steuerfrei.

Kann ich darüber hinaus (anrechnungsfrei) etwas dazuverdienen?

In den vergangenen Wochen hat die Bundesregierung auch die Rahmenbedingungen für einen Hinzuverdienst noch einmal deutlich verbessert: Angestellte dürfen im Nebenjob Geld dazuverdienen, ohne dass ihr Kurzarbeitergeld gekürzt wird. Sie dürfen - ganz ohne Abzug - so viel verdienen, dass insgesamt ihr Netto vor der Krise erreicht wird. Das gilt jetzt für alle Berufe, zunächst galt es nur in den sogenannten systemrelevanten. Vgl. dazu die Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit vom 15.05.2020:

„Ausweitung der Hinzuverdienstmöglichkeiten: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten ausgeweitet: Seit dem 1. Mai ist es möglich, bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Diese Möglichkeit wird für alle Berufe geöffnet. Die Regelung gilt ebenfalls bis Ende des Jahres.“

Muss differenziert werden zwischen „altem“ und „neuem“ Nebenjob?

Ist dabei zu unterscheiden zwischen bereits bestehendem und neu aufgenommenem Nebenjob? Ein ganz klares Ja! Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen, die schon vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld bestanden, werden nicht auf dieses angerechnet.

Für Nebenbeschäftigungen, die erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen werden, gilt die Hinzuverdienstregelung wie oben beschrieben.

Unser Tipp: Bereiten Sie sich auf die Steuererklärung vor

Wer Kurzarbeitergeld erhält, ist verpflichtet im kommenden Jahr eine Steuererklärung für 2020 abzugeben! Dies gilt sowohl für Einzel- als auch für Zusammenveranlagte.

Hier ist zu beachten, dass das Kurzarbeitergeld und Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dies bedeutet, dass der Steuersatz für Ihr steuerpflichtiges Einkommen aus dem Verdienst inklusive Kurzarbeitergeld ermittelt wird. Da bei der Lohnabrechnung jedoch nur der Steuersatz für den Verdienst ohne Kurzarbeitergeld berücksichtigt werden darf, ist mit einer Nachzahlung bei den Steuern für 2020 zur rechnen. Falls möglich, legen Sie hierfür Geld zurück.

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