Der Betriebsrat wird nicht für ein Unternehmen, sondern für einen Betrieb gewählt. Dabei müssen in dem Betrieb mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt sein, von denen mindestens 3 wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Wer Arbeitnehmer und wer wählbar ist, erfahren Sie unter Wer darf wählen? und Wählerliste, Betriebsratsgröße und Quote .
Laut Rechtsprechung ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit Hilfe von Arbeitnehmern und Sachmitteln fortgesetzt bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Ein Unternehmen hingegen ist die rechtliche Organisation (z. B. GmbH, AG, KG, OHG, e.K.), der ein oder mehrere Betriebe angehören. Nicht erforderlich hingegen ist, dass die Arbeitnehmer des Betriebes räumlich zusammen arbeiten. So können mehrere, über die gesamte Bundesrepublik verteilte Betriebsstätten eines Unternehmens zusammen einen einzigen, einheitlichen Betrieb mit einem einzigen Betriebsrat bilden, selbst wenn sich die Arbeitnehmer fast nie sehen.
Hiervon gibt es allerdings wichtige Ausnahmen:
Solche Betriebsteile können sich jedoch per Mehrheitsbeschluss der Wahl im Hauptbetriebsteil anschließen (§ 4 Abs. 1 Sätze 2-4 BetrVG).
Betriebe, die so klein sind, dass sie keinen eigenen Betriebsrat wählen können (z.B. weniger als 5 Arbeitnehmer), werden Kleinstbetriebe genannt. Sie nehmen an den Wahlen im Hauptbetrieb teil (§ 4 Abs. 2 BetrVG). Das ist derjenige Betrieb, von dem aus das Unternehmen gesteuert wird.
Ein Flächenbetriebsrat vertritt die Arbeitnehmer gleich mehrerer Betriebe (sog. Regionalbetrieb) oder gar des gesamten Unternehmens. Möglich sind auch Spartenbetriebsräte und andere Vertretungsstrukturen, die von dem Gesagten abweichen. Solche Abweichungen müssen in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Einer solchen Regelung haben sich die Arbeitnehmer aller betroffenen Betriebe zu beugen, sie können nun keinen eigenen Betriebsrat mehr wählen.
Arbeitnehmer, die in einer Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft oder deren Einrichtungen beschäftigt sind, und Angestellte des öffentlichen Dienstes (nicht aber GmbH oder AG) können keinen Betriebsrat wählen (§§ 118 Abs. 2, 130 BetrVG). ). Sie haben andere Arten der Interessenvertretung.
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