Nachdem der Wahlvorstand alle Wahlvorschläge geprüft hat, gibt er sie im Betrieb öffentlich bekannt, und zwar
- im allgemeinen Verfahren spätestens 1 Woche vor dem Wahltag (§ 10 Abs. 2 WO),
- im vereinfachten zweistufigen Verfahren sofort im Anschluss an die erste Wahlversammlung (§ 33 Abs. 4 WO) und
- im vereinfachten einstufigen Verfahren nach Ablauf der Einreichungsfrist, also ca. 1 Woche vor dem Wahltag (§ 36 Abs. 5 Satz 3 WO).
Gleichzeitig fertigt er die Stimmzettel an (dazu unten mehr).
1. Wie sind die Wahlvorschläge bekannt zu geben?
Die gültigen Wahlvorschläge sind in der gleichen Weise bekanntzugeben wie zuvor das Wahlausschreiben. Dabei sind die folgenden Angaben zu machen:
- Bei der Personenwahl im vereinfachten Verfahren muss der Wahlvorstand sofort nach der Wahlversammlung (zweistufiges Verfahren) bzw. nach Ablauf der Einreichungsfrist (einstufiges Verfahren) die Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und die Art der Beschäftigung der Bewerber in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Nachnamen auflisten (§§ 33 Abs. 4, 36 Abs. 5 Satz 3 WO).
- Im allgemeinen Verfahren sind zunächst alle Listenvertreter rechtzeitig zu einer Sitzung des Wahlvorstandes einzuladen, in der die Reihenfolge der Listen durch Los entschieden wird (§ 10 Abs. 1 WO). Entsprechend ihrer Position erhält jede Liste eine Ordnungsnummer („Liste 1“, „Liste 2“ etc.) zugewiesen. In dieser Reihenfolge sind nun die Listen mit ihrem jeweiligen Kennwort (Name) nacheinander zu nennen. Zu jeder Liste sind alle Bewerber mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen, und zwar in der Reihenfolge, in der sie auf der Liste genannt sind (§ 10 Abs. 2 WO).
- Wird im allgemeinen Verfahren nur eine gültige Liste eingereicht, so sind die einzelnen Bewerber in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagliste benannt sind (§ 20 Abs. 2 WO). In diesem Fall wird aus einer Listenwahl doch noch eine Personenwahl (sog. modifizierte Personenwahl).
Verwenden Sie gerne unsere Musteraushänge. Die Wahlvorschläge sind sodann in ihrer Reihenfolge an denselben Orten öffentlich auszuhängen, an denen zuvor das Wahlausschreiben veröffentlicht worden ist.
2. Wie müssen die Stimmzettel aussehen?
Auf den Stimmzetteln sind die einzelnen Listen (§ 11 Abs. 2 WO) bzw. Bewerber (§§ 20 Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 2, 36 Abs. 4 WO) mit den gleichen Angaben aufzuführen wie zuvor bei der Bekanntgabe der Wahlvorschläge, bei der Listenwahl nun allerdings mit der Besonderheit, dass pro Liste nur noch die ersten beiden Bewerber anzugeben sind.
Auf den Stimmzetteln sollten die Wähler darauf hingewiesen werden, dass jeder Wähler
- bei der Listenwahl eine Stimme und
- bei der Personenwahl bzw. modifizierten Personenwahl (s.o.) so viele Stimmen hat wie Mitglieder in den Betriebsrat gewählt werden.
Es ist wichtig, dass keiner der Wahlvorschläge in irgendeiner Weise hervorsticht, da sonst andere Vorschläge benachteiligt würden.
Damit die Stimmabgabe durch die Mitarbeiter auch wirklich geheim bleibt (Wahlgeheimnis), müssen alle Stimmzettel in identische Wahlumschläge gesteckt werden.
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