10. Bekanntgabe der Wahlvorschläge und Anfertigung der Stimmzettel

Nachdem der Wahlvorstand alle Wahlvorschläge geprüft hat, gibt er sie im Betrieb öffentlich bekannt, und zwar

Gleichzeitig fertigt er die Stimmzettel an (dazu unten mehr).

1. Wie sind die Wahlvorschläge bekannt zu geben?

Die gültigen Wahlvorschläge sind in der gleichen Weise bekanntzugeben wie zuvor das Wahlausschreiben. Dabei sind die folgenden Angaben zu machen:

Verwenden Sie gerne unsere  Musteraushänge. Die Wahlvorschläge sind sodann in ihrer Reihenfolge an denselben Orten öffentlich auszuhängen, an denen zuvor das Wahlausschreiben veröffentlicht worden ist.

2. Wie müssen die Stimmzettel aussehen?

Auf den Stimmzetteln sind die einzelnen Listen (§ 11 Abs. 2 WO) bzw. Bewerber (§§ 20 Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 2, 36 Abs. 4 WO) mit den gleichen Angaben aufzuführen wie zuvor bei der Bekanntgabe der Wahlvorschläge, bei der Listenwahl nun allerdings mit der Besonderheit, dass pro Liste nur noch die ersten beiden Bewerber anzugeben sind.

Auf den Stimmzetteln sollten die Wähler darauf hingewiesen werden, dass jeder Wähler

Es ist wichtig, dass keiner der Wahlvorschläge in irgendeiner Weise hervorsticht, da sonst andere Vorschläge benachteiligt würden.

Damit die Stimmabgabe durch die Mitarbeiter auch wirklich geheim bleibt (Wahlgeheimnis), müssen alle Stimmzettel in identische Wahlumschläge gesteckt werden.

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