11. Die Briefwahl

Wer am Wahltag seine Stimme nicht vor Ort im Wahllokal abgeben kann, hat mit der Briefwahl die Möglichkeit, auf dem Postwege zu wählen. Dies hat oft den Effekt, dass die Wahlbeteiligung steigt. Andererseits erlaubt sie es dem Wahlvorstand nicht sicherzustellen, dass der Mitarbeiter seine Wahl wirklich frei und selbst trifft. Deshalb muss die Briefwahl die Ausnahme bleiben.

1. Wer darf an der Briefwahl teilnehmen?

Wer an der persönlichen Stimmabgabe aufgrund von Urlaub, Krankheit, Außendienst, Schichtdienst etc. nicht teilnehmen können wird, darf seine Stimme per Briefwahl abgeben (sog. schriftliche Stimmabgabe). Dies muss er – mündlich oder schriftlich – beim Wahlvorstand beantragen. Im vereinfachten Verfahren muss dieser Antrag spätestens 3 Tage vor der Wahlversammlung bei dem Wahlvorstand gestellt werden (§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 4 WO).

In beiden Wahlverfahren muss der Wahlvorstand einigen Arbeitnehmern die Briefwahlunterlagen sogar unaufgefordert zusenden, nämlich all jenen, die am Wahltag wegen ihrer Tätigkeit nicht im Betrieb anwesend sind (z. B. Außendienstler, Telearbeiter) sowie auch allen, die aus einem anderen Grunde am Wahltag nicht anwesend sein werden, v.a. wegen Elternzeit, Beschäftigungsverbot oder Krankheit (§ 24 Abs. 2 WO*). Wer das aus Sicht des Wahlvorstandes ist, sollte bereits im Wahlausschreiben angegeben werden.

Darüber hinaus kann der Wahlvorstand beschließen, dass in einem weit entfernten Betriebsteil oder Kleinstbetrieb alle Arbeitnehmer an der Briefwahl teilnehmen (§ 24 Abs. 3 WO*).

2. Welche Unterlagen müssen den Wählern zugeschickt werden?

Als Wahlvorstand müssen Sie den Briefwählern die folgenden Unterlagen übergeben oder übersenden (§ 24 Abs. 1 WO*):

Sie müssen die Unterlagen so zeitig den Briefwählern überreichen oder übersenden, dass diese in der Lage sind, noch rechtzeitig ihre Stimme abzugeben, also möglichst noch an dem Tag, an dem Sie die Wahlvorschläge bekannt geben, erforderlichenfalls auch früher. Beantragt ein Wähler erst nach diesem Tag die Briefwahl, so sind ihm die Unterlagen unverzüglich auszuhändigen.

3. Wie hat der Briefwähler zu wählen?

Wer an der Briefwahl teilnimmt, macht zuerst persönlich sein(e) Kreuz(e) auf dem Stimmzettel, steckt ihn in den Wahlumschlag und verschließt diesen. Erst dann unterzeichnet er die Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe und steckt sie zusammen mit dem Wahlumschlag in den frankierten Rückumschlag (§ 25 Satz 1 WO*).
Wichtig: Wer die Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe mit in den Wahlumschlag steckt, macht seine Stimme ungültig, da sie dann nicht mehr geheim ist. Der Wahlvorstand kann dem durch einen deutlichen Hinweis oder dadurch vorbeugen, dass er für die Zettel verschiedene Farben verwendet.

4. Bis wann müssen die Briefwähler die Unterlagen zurückgeben?

Die Briefwahlunterlagen müssen

beim Wahlvorstand eingehen, gleich ob per Post oder durch persönliche Übergabe.

5. Wie ist mit den zurückgesandten Briefwahlunterlagen zu verfahren?

Der Wahlvorstand sammelt die eingegangenen Umschläge ungeöffnet. Zum Verfahren während der Stimmauszählung siehe die Seite Stimmauszählung und Bekanntgabe des Ergebnisses .

Die verspäteten Briefwahlunterlagen sind ebenfalls verschlossen zu lassen und 1 Monat nach Auszählung der Stimmen ungeöffnet zu vernichten, es sei denn, die Wahl wurde angefochten (§ 26 Abs. 2 WO).

* Für das vereinfachte Verfahren verweisen die §§ 35 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 4 und 37 WO schlicht auf die Regelungen des allgemeinen Verfahrens.

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