Bei der persönlichen Stimmabgabe wählen die Wähler wie z. B. bei der Bundestagswahl in Wahlräumen mit Wahlkabinen und Wahlurnen.
Die Wahlurne ist streng gegen Wahlfälschungen zu schützen, also dagegen, dass jemand unbefugt Stimmzettel einwirft oder solche entnimmt (§ 12 Abs. 1 WO*). Dafür genügt in der Regel ein Pappkarton mit Schlitz. Nachdem sich der Wahlvorstand unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe, davon überzeugt hat, dass die Wahlurne leer ist, verschließt er sie sicher.
Der Wahlraum muss für alle Wahlberechtigten leicht zu finden sein. In ihm muss ein Tisch für die Wahlurne und mit mindestens zwei Sitzplätzen für die Wahlvorstandsmitglieder und Wahlhelfer stehen sowie Wahlkabinen, in denen die Wähler unbeobachtet ihr Kreuz setzen können (also etwa ein kleiner Tisch mit Stuhl, abgeschirmt durch drei Stellwände oder große Kartonseiten). Für Stoßzeiten, etwa während der Mittagspause, sollte eine Wartezone eingerichtet werden. Jeder Gegenstand, der als Parteinahme verstanden werden könnte, ist aus dem Raum unbedingt zu entfernen.
In großen Betrieben oder bei mehreren Betriebsteilen bietet es sich an, mehrere Wahllokale gleichzeitig einzurichten. Sind die Betriebsteile sehr weit voneinander entfernt, kommt zudem eine „mobile Wahlurne“ in Betracht, bei der immer zwei Wahlvorstandsmitglieder oder eines und ein Wahlhelfer mit der Wahlurne zu vorher angekündigten Zeiten von Betriebsteil zu Betriebsteil fahren und die dortigen Arbeitnehmer wählen lassen. Findet sich kein Wahltag, an dem ein Großteil der Arbeitnehmer anwesend ist, kann die Wahl auch über mehrere Tage erfolgen. All dies muss allerdings unbedingt zuvor im Wahlausschreiben genau bekannt gemacht worden sein! Im Falle einer „mobilen Wahlurne“ gehört dazu auch ein Tourenplan mit den voraussichtlichen Uhrzeiten.
Die persönliche Stimmabgabe verläuft sehr ähnlich wie bei der Bundestagswahl. Jeder Arbeitnehmer hat zur Stimmabgabe persönlich im Wahllokal erscheinen. Dazu kann er sich ohne Genehmigung des Vorgesetzten von seinem Arbeitsplatz entfernen. Zunächst stellen die Mitglieder des Wahlvorstandes anhand der Wählerliste fest, ob der Erschienene wahlberechtigt ist. Kennen sie ihn nicht persönlich, muss er sich durch einen Lichtbildausweis identifizieren. Anschließend erhält er einen Stimmzettel und einen Wahlumschlag, setzt in einer freien Wahlkabine sein(e) Kreuz(e) und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag. Sodann begibt er sich zur Wahlurne und, nachdem seine Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist, wirft er den Umschlag unter Kontrolle des Wahlvorstandes in die Wahlurne (§ 12 Abs. 3 WO*; vgl. ferner Abs. 4).
Um zu verhindern, dass ein Wähler mehrfach wählt, ist die Stimmabgabe in der Wählerliste zu vermerken. Findet die Wahl gleichzeitig in mehreren Wahllokalen statt, gibt es zwei Möglichkeiten: Der Wahlvorstand kann
Erscheint ein Wähler, dem die Briefwahlunterlagen zugesandt worden sind, zur persönlichen Stimmabgabe, so spricht unserer Meinung nach nichts dagegen, ihn persönlich wählen zu lassen. Denn selbst wenn er seine Briefwahlunterlagen nicht dabei hat oder seine Unterlagen sogar bereits zurückgesandt hätte, würde sein Briefrücklauf vor Auszählung der Stimmen aussortiert werden. Eine zweifache Stimmabgabe ist damit in jedem Fall ausgeschlossen.
Der Wahlvorstand verfügt im Wahllokal über das volle Hausrecht für den Fall, dass es zu Unruhe oder Störungen kommt, und er hat die Pflicht für Ruhe und Ordnung zu sorgen.
Pünktlich zum ausgeschriebenen Schließungszeitpunkt ist das Wahllokal zu schließen. Es dürfen nur noch diejenigen Wähler wählen, die bis dahin bereits in der Warteschlange standen.
Wichtig: Um Wahlfälschungen vorzubeugen, muss die Wahlurne stets(!), d.h. ohne jedwede Unterbrechung, von mindestens
bewacht werden. Sobald die Stimmabgabe beendet oder unterbrochen wird, ist die Wahlurne durch den Wahlvorstand zu versiegeln (§ 12 Abs. 5 WO*), etwa über Nacht bei einer Stimmabgabe über mehrere Tage, während der Überführung einer mobilen Wahlurne oder im vereinfachten Verfahren bis zum Eingang der Briefwahlen. Die Versiegelung muss zweierlei sicherstellen, nämlich
Um im Beispiel des Pappkartons zu bleiben, können zwei Mitglieder des Wahlvorstandes etwa auf dem Klebestreifen über dem Schlitz so unterschreiben, dass ihre Unterschrift bis auf den Karton reicht. Zusätzlich ist die Wahlurne wegzuschließen.
* § 12 WO gilt auch für die Personenwahl, vgl. §§ 20 Abs. 3, 34 Abs. 1 Satz 4, 36 Abs. 4 und 37.
Zum nächsten Schritt Stimmauszählung und Bekanntgabe des Ergebnisses