Der Wahlvorstand ist dasjenige Gremium, welches die Wahlen zum Betriebsrat durchführt. Er besteht aus einer ungeraden Zahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern, mindestens drei. Sie genießen gemäß § 15 Abs. 3 KSchG Kündigungsschutz.
Der Wahlvorstand kann auf zwei Weisen gegründet werden:
… sowie dessen Vorsitzenden spätestens 10 Wochen (bzw. 4 Wochen im vereinfachten Verfahren) vor Ablauf seiner Amtszeit durch Mehrheitsbeschluss (§§ 16 Abs. 1, 17 a BetrVG). Ist er dieser Pflicht 8 Wochen (bzw. 3 Wochen) vor Ablauf seiner Amtszeit noch immer nicht nachgekommen oder besteht noch gar kein Betriebsrat, können entweder
den Wahlvorstand bestellen („Notfallkompetenz“). Das Arbeitsgericht entscheidet kostenfrei und nur auf Antrag von mind. drei Arbeitnehmern oder einer Gewerkschaft, die im Betrieb mindestens ein Mitglied hat.
Besteht weder ein Betriebsrat noch ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, so muss der Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung gewählt werden (§ 17 Abs. 2 bzw. § 17 a Nr. 3 BetrVG). Hierzu müssen sich zunächst mindestens drei Arbeitnehmer zusammenfinden („Initiatoren“), die zu der Betriebsversammlung durch Aushang und/oder E-Mail, jedenfalls aber so einladen, dass alle anderen Arbeitnehmer (inkl. Erkrankter, Elternzeitler, Azubis etc.) des Betriebes davon rechtzeitig Kenntnis nehmen können (§ 28 Abs. 1 WO). Die Einladung muss ein bis drei Wochen im Voraus erfolgen und den Zeitpunkt, den Ort und das Thema sowie die Namen der Einladenden angeben. Im vereinfachten Verfahren muss sie zudem unbedingt die in § 28 Abs. 1 Satz 5 WO aufgezählten Hinweise enthalten.
An der Betriebsversammlung können alle Arbeitnehmer teilnehmen, auch solche, die nicht zum Betriebsrat wählen dürfen, nicht allerdings leitende Angestellte und die in § 5 Abs. 2 BetrVG Genannten. Die Betriebsversammlung ist bereits ab drei Anwesenden beschlussfähig. Sie bestimmen unter der Leitung der Einladenden zunächst einen Versammlungsleiter und schlagen sodann sich oder andere als Kandidaten für den Wahlvorstand vor. Auch die Einladenden sowie spätere Bewerber für den Betriebsrat können kandidieren.
Für jeden Posten des Wahlvorstandes sollte jeweils ein gesonderter Wahldurchgang durchgeführt und zusätzlich jeweils ein Ersatzmitglied gewählt werden. Zum Mitglied des Wahlvorstands ist gewählt, für wen die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer stimmt (Stellvertretung ist nicht möglich). Aus den Gewählten bestimmen die Anwesenden schließlich noch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Wahlen zu unterstützen und hat die einladenden Arbeitnehmer für die Vorbereitung sowie alle Arbeitnehmer während der Betriebsversammlung von der Arbeitspflicht freizustellen. Die ersten drei einladenden Arbeitnehmer genießen gemäß § 15 Abs. 3 a KSchG Kündigungsschutz.
Gelingt, aus welchem Grunde auch immer, die Wahl eines Wahlvorstandes trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht, so kann das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand bestellen (§ 17 Abs. 4 BetrVG).
Sollten Sie sich unsicher sein, ob der Wahlvorstand korrekt gegründet wird, empfehlen wir Ihnen, schnellstmöglich den Rat einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes oder einer Gewerkschaft einzuholen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass die Wahl angefochten wird und der gesamte Vorgang wiederholt werden muss. Die Kosten des Rechtsrates, sofern dieser wirklich erforderlich ist, hat der Arbeitgeber zu tragen (siehe Die Tätigkeit des Wahlvorstandes ).
Wichtig: Wird im vereinfachten Verfahren der Wahlvorstand gewählt, so werden noch während der Betriebsversammlung das Wahlausschreiben und die Wählerliste bekanntgegeben und die Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl eingereicht! (Vgl. §§ 14 a Abs. 2 BetrVG). Darauf muss, wie oben angemerkt, bereits in der Einladung deutlich hingewiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 5 WO).
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