Ihre erste große Aufgabe als frisch gegründeter Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen ist es, die Wählerliste zu erstellen.
Mit der Wählerliste bestimmen Sie als Wahlvorstand verbindlich(!), welche Beschäftigten am Wahltag wählen dürfen (allgemeines Wahlverfahren: § 2 Abs. 3 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 30 Abs. 1 Satz 6, 36 Abs. 1 Satz 3 WO). Sie enthält die Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge. Zusätzlich ist in einer weiteren Spalte zu markieren, welche der Arbeitnehmer zwar aktiv wahlberechtigt sind (also wählen dürfen), jedoch kein passives Wahlrecht haben (also nicht gewählt werden können) (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WO); dies betrifft v.a. die Leiharbeitnehmer.
Damit dient die Wählerliste als Datenbasis für die Wahlen und dazu, Streitigkeiten über die Wahlberechtigung bereits im Vorfeld der Wahlen klären zu können. Schließlich dient sie am Wahltag selbst als Protokoll dafür, wer bereits gewählt hat.
In die Wählerliste sind, nach Geschlechtern getrennt, alle nach § 7 BetrVG Wahlberechtigten aufzunehmen, d. h. alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wer das ist, haben wir auf der Seite Wer darf wählen? erläutert.
Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle erforderlichen Informationen und Unterlagen über die Beschäftigten zur Verfügung zu stellen (allgemeines Wahlverfahren: § 2 Abs. 2 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 36 Abs. 1 Satz 3 WO), im vereinfachten zweistufigen Verfahren gleich nach der Einladung zur ersten Wahlversammlung (§ 28 Abs. 2 WO).
Als Wahlvorstand beschließen Sie die Wählerliste und veröffentlichen sie (ohne Geburtsdaten) zeitgleich mit dem Wahlausschreiben per Aushang oder in elektronischer Form, sodass alle Arbeitnehmer sie einsehen können (allgemeines Wahlverfahren: § 2 Abs. 4 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 30 Abs. 1 Satz 6, 36 Abs. 1 Satz 3 WO).
Ist ein Beschäftigter der Meinung, dass er selbst oder ein anderer Beschäftigter zu Unrecht in die Wählerliste eingetragen oder nicht eingetragen sei, so kann er schriftlich Einspruch einlegen, und zwar innerhalb von 2 Wochen im allgemeinen (§ 4, 30 Abs. 2 WO) bzw. 3 Tagen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 36 Abs. 1 WO).
Über jeden Einspruch müssen Sie unverzüglich durch Beschluss entscheiden und ggf. die Wählerliste ändern. Nehmen Sie den Einspruch samt Eingangsdatum zu den Wahlakten und informieren Sie den Einspruchsführer (sowie weitere Betroffene) über Ihre Entscheidung schriftlich.
Mit der Möglichkeit des Einspruchs sollen spätere Wahlanfechtungen vermieden werden. Inzwischen hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 BetrVG die Bedeutung des Einspruches erheblich gestärkt: Wird ein Fehler in der Wählerliste nämlich nicht per Einspruch gerügt, kann wegen dieses Fehlers die Wahl später nicht mehr angefochten werden. Das heißt für alle Wahlberechtigten noch viel mehr als bislang: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Doch auch unabhängig von Einsprüchen müssen Sie die Wählerliste ständig überprüfen und sie ggf. korrigieren (allgemeines Wahlverfahren: § 4 Abs. 3, vereinfachtes Wahlverfahren: § 30 Abs. 2, 36 Abs. 1 WO).
Die Größe des Betriebsrates ergibt sich aus § 9 BetrVG und richtet sich nach der Belegschaftsstärke im Betrieb. Oftmals hilft es, sich an der aktuellen Wählerliste zu orientieren. Doch gerade in Betrieben, in denen die Belegschaftsgröße schwankt (etwa saisonbezogen oder bei häufiger Arbeitnehmerüberlassung) reicht der Blick in die Wählerliste nicht aus. Entscheidend ist nach § 9 vielmehr die Zahl der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer. Gemeint ist damit kein Durchschnittswert, sondern, wie groß der Betrieb „normalerweise“ ist, also welche Arbeitnehmerzahl „typisch“ ist für den Betrieb.
Dabei zählen auch Leiharbeitnehmer mit (§ 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG). In Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern allerdings zählen nur „wahlberechtigte“ Arbeitnehmer. Wer das ist, konnten Sie im Kapitel 2. „Wer darf wählen?“ nachlesen.
Wird ein Arbeitnehmer befristet allein dazu eingestellt, einen anderen Arbeitnehmer vorübergehend zu vertreten, so sind zwar beide wahlberechtigt, für die Größe des Betriebsrates zählen sie zusammen jedoch nur als ein Arbeitnehmer. Für die Vertretung während der Elternzeit folgt dies aus § 21 Abs. 7 BEEG.
Steht bereits fest, dass es noch vor der Ausschreibung der Wahl zu einer Einstellungs- oder Entlassungswelle kommen wird, so müssen Sie als Wahlvorstand die voraussichtlich hinzukommenden bzw. ausscheidenden Arbeitnehmer zahlenmäßig berücksichtigen. Vermutungen und Eventualitäten genügen hierfür jedoch nicht.
Nicht alle Sitze im Betriebsrat werden demokratisch vergeben. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss dasjenige Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Das kann dazu führen, dass ein Kandidat des Mehrheitsgeschlechts von einem Kandidaten, der dem Minderheitsgeschlecht angehört, aber weniger Stimmen hat, verdrängt wird. Die genaue Berechnung erfolgt nach dem sog. Höchstzahlensystem nach d‘Hondt, weshalb wir Ihnen empfehlen, den Quotenrechner zu verwenden.
Die Quote berechnen Sie an dem Tag, an dem Sie das Wahlausschreiben erlassen (§ 5 WO). An diesem Tag prüfen Sie, wie viele Frauen und Männer aktuell im Betrieb beschäftigt sind. Dabei zählen auch nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer (also z. B. nur kurzzeitig eingesetzte Leiharbeitnehmer). (Zum Verständnis: Diese Zahlen müssen nicht mit jenen von der Wählerliste übereinstimmen, denn die Wählerliste berücksichtigt erstens nur wahlberechtigte Arbeitnehmer und zudem auch künftige Entwicklungen, wie z. B. das Auslaufen befristeter Verträge etc.).
Für das Geschlecht in der Mehrheit besteht keine Quote, sodass beispielsweise in einem Betrieb mit überwiegend Frauen der Betriebsrat auch ausschließlich aus Männern bestehen kann.
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