7. Das Wahlausschreiben

 

1100x463-Betriebsrat gründen - Das Wahlausschreiben

Das Wahlausschreiben soll die Belegschaft über die Einzelheiten der Betriebsratswahl informieren, insbesondere darüber,

Damit ist das Wahlausschreiben zugleich ein Appell an Ihre Mitarbeiter, sich durch Vorschläge an den Wahlen zu beteiligen.

1. Welche Informationen muss das Wahlausschreiben enthalten?

Wir empfehlen Ihnen, unsere Muster und Formulare für die Betriebsratswahl zu verwenden, die alle gesetzlich vorgegebenen Inhalte enthalten (allgemeines Wahlverfahren: § 3 Abs. 2 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 31 Abs. 1, 36 Abs. 3 WO). Die Termine, die in dem Wahlausschreiben anzugeben sind, können Sie dem Betriebsratswahl-Fristenrechner, die Mindestanzahl der Sitze für das Geschlecht in der Minderheit können Sie dem Quotenrechner entnehmen.

Danach, ob in Ihrem Betrieb im vereinfachten oder im allgemeinen Wahlverfahren gewählt wird, bestimmt sich insbesondere auch, ob die Arbeitnehmer einzelne Personen oder aber Listen vorschlagen und wählen werden. Hier wird also erstmals der Unterschied zwischen Personen- und Listenwahl relevant.

An dem Tag, an dem Sie das Wahlausschreiben aushängen, muss die Planung des Wahltages selbst bereits abgeschlossen sein. Änderungen von Zeit oder Ort der Stimmabgabe sind danach nicht mehr möglich (s.u.).

An dem Tag seines Aushanges sollten Sie das Wahlausschreiben bereits seit Tagen sorgfältig fertiggestellt haben. Jede Verzögerung im Ablauf kann dazu führen, dass Fristen nicht eingehalten werden. Als Wahlvorstand beschließen Sie das Wahlausschreiben, das die/der Vorsitzende und mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied unterzeichnen, und nehmen das Original zu den Wahlakten.

2. Wann, wo und wie ist das Wahlausschreiben bekanntzumachen?

Das Wahlausschreiben ist

in Kopie öffentlich im Betrieb aushängen, und zwar an einem Ort, an dem möglichst alle Arbeitnehmer vorbeikommen (allgemeines Wahlverfahren: § 3 Abs. 4 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 3 Satz 2 WO). Das können z. B. der Eingangsbereich, das schwarze Brett oder die Kantine sein.

Besteht der Betrieb aus mehreren Betriebsstätten, so ist das Wahlausschreiben in jeder Betriebsstätte mindestens einmal auszuhängen.

Zeitgleich mit dem Aushang muss der Wahlvorstand einigen Arbeitnehmern das Wahlausschreiben unaufgefordert zusenden, nämlich all jenen, die am Wahltag wegen ihrer Tätigkeit im Betrieb abwesend sind (z. B. Außendienstler, Telearbeiter) sowie auch allen, die aus einem anderen Grunde am Wahltag nicht anwesend sein werden, v.a. wegen Elternzeit, Beschäftigungsverbot oder Krankheit (§ 3 Abs. 4 Satz 4 WO, § 24 Abs. 2 WO).

Statt das Wahlausschreiben auszuhängen, können Sie es der Belegschaft aber auch auf elektronischem Wege zukommen lassen (E-Mail, Intranet u.a.), allerdings nur wenn

Da die Rechtsprechung hierbei sehr streng ist, empfehlen wir Ihnen, das Wahlausschreiben zusätzlich auf dem klassischen Wege öffentlich auszuhängen.

Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, sollten Sie in ihrer Landessprache oder in englischer Sprache über die Betriebsratswahl aufklären (allgemeines Wahlverfahren: § 2 Abs. 5 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 36 Abs. 1 Satz 3 WO). Darüber hinaus bietet es sich ohnehin an, auch alle anderen Arbeitnehmer parallel zum Wahlausschreiben in einer Informationsveranstaltung oder in einer E-Mail das Wahlverfahren zu erklären und ihnen Gelegenheit für Fragen zu geben.

Sie sollten in den Wahlakten genauestens dokumentieren, wie und wo Sie das Wahlausschreiben bekanntgemacht haben.

3. Was, wenn das Wahlausschreiben fehlerhaft ist?

Wer das Wahlausschreiben einmal gelesen hat, vertraut darauf, dass es nicht geändert werde. Deshalb dürfen Sie nur offensichtliche Fehler, also Schreibfehler oder Zahlendreher, nachträglich korrigieren oder eine Information, die offensichtlich fehlt, nachtragen. Die Korrekturen sind zu markieren.

Alle anderen Fehler (z. B. falscher Termin für die Stimmabgabe, falsche Zahl von Betriebsratsmitgliedern, falsche Geschlechterquote) dürfen nicht korrigiert werden. Vielmehr müssten Sie die laufende Wahl abbrechen und erneut ausschreiben.

4. Was muss noch beachtet werden?

Am selben Tag, an dem Sie das Wahlausschreiben bekanntmachen, müssen Sie auch eine Kopie der Wählerliste sowie einen Ausdruck der Wahlordnung an demjenigen Ort für alle Arbeitnehmer zugänglich machen, den Sie im Wahlausschreiben benannt haben (allgemeines Wahlverfahren: § 2 Abs. 4 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 30 Abs. 1 Satz 6, § 36 Abs. 1 Satz 3 WO).

Wichtig: Wird der Wahlvorstand im vereinfachten Verfahren im Rahmen einer Wahlversammlung gewählt, so sind noch während dieser (ersten) Versammlung die Wählerliste und das Wahlausschreiben zu erlassen und die Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WO).

In dem Moment, in dem Sie als Wahlvorstand das Wahlausschreiben beschlossen haben, ist die Wahl eingeleitet (allgemeines Wahlverfahren: § 3 Abs. 1 Satz 2 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 31 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 WO).

Zum nächsten Schritt  Die Wahlvorschläge