Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die sich oder andere Arbeitnehmer als Kandidaten für die Betriebsratswahl aufstellen wollen, müssen den oder die Namen in einem Vorschlag schriftlich beim Wahlvorstand einreichen.
Es kann jeder vorgeschlagen werden, der nach § 8 BetrVG wählbar ist, also das sog. passive Wahlrecht besitzt. Das ist jeder Wahlberechtigte, d. h. jeder Arbeitnehmer des Betriebs über 16 Jahre (siehe Wer darf wählen? ), der seit mehr als 6 Monaten in demselben Konzern beschäftigt ist, einschließlich der Mitglieder des Wahlvorstandes.
Im allgemeinen Verfahren werden Listen vorgeschlagen und gewählt (Listenwahl), im vereinfachten Verfahren hingegen einzelne Bewerber (Personenwahl) (vgl. Vereinfachtes oder allgemeines Verfahren ). Allerdings können auch im vereinfachten Verfahren mehrere Bewerber auf demselben Formular vorgeschlagen werden (§§ 6 Abs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 5 Satz 2 WO) und sich somit ihre Unterstützungsunterschriften (s.u.) „teilen“, sie treten dann aber zur Wahl wiederum als einzelne Bewerber gegeneinander an.
Im allgemeinen Wahlverfahren können die Mitarbeiter ihre Wahlvorschläge bis zum Ablauf von 2 Wochen ab Aushang des Wahlausschreibens einreichen. Wird also z.B. am Mittwoch, dem 09.03.2022, um 10:20 Uhr das Wahlausschreiben ausgehängt, so können spätestens bis zum Mittwoch, dem 23.03.2022, um 24 Uhr Wahlvorschläge eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO). Der Wahlvorstand kann im Wahlausschreiben aber auch eine frühere Uhrzeit (nach Dienstschluss) festlegen (§ 41 Abs. 2 WO).
Im vereinfachten Verfahren sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Ein Wahlvorschlag muss die folgenden Elemente aufweisen (allgemeines Wahlverfahren: § 6 Abs. 3 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 33 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 5 Satz 2 WO):
Vorschläge, die im vereinfachten zweistufigen Verfahren erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, können mündlich erfolgen und per Handzeichen unterstützt werden (§ 33 Abs. 1 Satz 3 WO).
(NEU! S. § 14 Abs. 4, vereinfachtes Wahlverfahren § 14a Abs. 2 und 3 BetrVG) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen.
In Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen Wahlvorschläge von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet werden.
Bei in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. Dabei werden Nachkommastellen stets aufgerundet (Bsp.: 5 % von 243 Arbeitnehmern = 12,15, d. h. 13 Unterstützer). In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Der Vorschlag einer Gewerkschaft bedarf keiner Unterstützungsunterschriften, sondern wird von zwei Beauftragten unterzeichnet (§ 14 Abs. 5 BetrVG).
Selbstverständlich darf sich ein Bewerber auch selber unterstützen.
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