Behinderung der BR-Wahl - welche Rechte habe ich und wie kann ich sie durchsetzen?

 

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Der Zeitpunkt der nächsten Betriebsratswahlen nähert sich und vielleicht hat der ein oder andere doch ein wenig die Befürchtung, dass die Wahlen nicht gänzlich störungsfrei ablaufen. Doch diese Befürchtungen muss niemand haben. Der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Betriebsratswahl nicht nur durch den Arbeitgeber, sondern gegebenenfalls auch durch andere Personen behindert werden könnte. § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG sichert die ungehinderte Durchführung der Wahl und schützt den einzelnen Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.

Umfasst werden dabei alle mit der Wahl zusammenhängenden oder ihr dienenden Handlungen, wie z. B. das Nichtzurverfügungstellen von Wahlräumen oder notwendigen Wahlunterlagen, das Zurückweisen eines Wahlvorschlags ohne gesetzlichen Grund, die Vernichtung von Wahlvorschlägen oder auch die Hinderung am Betreten des Wahllokals.

Zur Behinderung der Wahl im Sinne des § 20 BetrVG gehört ferner, wenn der Arbeitgeber durch besondere Verpflichtungen die Arbeitnehmer von der Wahl abhalten will. Sei es dadurch, dass er alle Mitarbeiter verpflichtet, einen Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren oder einzelne Mitarbeiter sogar unverhofft auf Dienstreise schickt. All dies stellt eine Behinderung der Wahl dar und ist rechtswidrig. Ebenfalls rechtswidrig sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber versucht, durch die Gewährung von Vorteilen z. B. in Form von Lohnerhöhungen, Beförderungen oder Versetzung auf einen bevorzugten Arbeitsplatz den Mitarbeiter davon abzuhalten, für das Betriebsratsamt zu kandidieren.

Doch was hilft uns das alles, wenn sich niemand daran hält. Kurz gesagt, welche Möglichkeiten bestehen, den Störer für sein Verhalten zu belangen oder dafür Sorge zu tragen, dass er das störende Verhalten unterlässt. Dazu muss man wissen, dass ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG bei Vorsatz eine strafbare Handlung darstellt und gemäß § 119 Abs. Nr. 1 BetrVG mit Geld oder Freiheitsstrafe bedroht ist. Allein dies sollte jeden davon abhalten, die Betriebsratswahlen zu behindern.

Doch gibt es auch einen Unterlassungsanspruch gegen den Störer? Also einen Anspruch, der dem Störer aufgibt, sein störendes Verhalten zu beenden? Hier finden sich bisher nur wenige Stimmen, die einen solchen Anspruch bejahen, so dass dieser Weg derzeit eher unberücksichtigt bleiben sollte.

Nicht uninteressant ist auch das Thema Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl stehen. Klar ist in diesem Fall, dass Kündigungen von Arbeitnehmern, die einzig den Zweck haben, die Wahl zu behindern oder zu beeinflussen, nichtig sind, da § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG ein gesetzliches Verbot enthalten.

Wahlbewerber und die zur Wahlversammlung des Wahlvorstands einladende Stelle haben zudem nach § 15 Abs. 3a KSchG einen besonderen Kündigungsschutz, der natürlich auch in den Fällen greift, in denen die Kündigung nicht einzig dem Zweck, dient die Wahl zu behindern.

Aber auch der Arbeitgeber muss nicht alles dulden. Gerade beim Thema Wahlwerbung müssen die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers berücksichtig werden. Werbezettel können beispielsweise nur dann verteilt werden, wenn dies mit den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers vereinbar ist. Andernfalls sind solche Tätigkeiten auf die Arbeitspausen zu beschränken.

Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich auf den Wahlschutz auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft berufen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob eigene Gewerkschaftsmitglieder für den Betriebsrat kandidieren.