Seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes sind Arbeitnehmer*innen schon bei Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats geschützt, sofern sie dies durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung dokumentiert haben.
Mitglieder des Wahlvorstands genießen einen vergleichbaren Kündigungsschutz wie Mitglieder des Betriebsrats. Was bedeutet das genau?
Während ihrer Amtszeit, d. h. bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand ist
Während der sechsmonatigen sog. Abkühlungsphase nach der Amtszeit ist weiterhin nur eine außerordentliche Kündigung möglich, diesmal auch ohne Zustimmung von Betriebsrat oder Arbeitsgericht.
Den gleichen Schutz genießen die Ersatzmitglieder: Ihre „Amtszeit“ ist dann jeweils die Zeit, während derer sie ein anderes Mitglied vertreten.
In unserer anschaulichen Übersicht erkennen Sie auf einen Blick, wer in welcher Phase der Betriebsratswahlen welchen Kündigungsschutz genießt: