Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Firmenkreditkarte, damit dieser anfallende Kosten/Aufwände begleichen kann, ist es dem Arbeitnehmer ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht erlaubt, die Karte für private Zwecke einzusetzen. Ein Verstoß dagegen rechtfertigt in der Regel nach einer Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung. Eine Abmahnung ist aber entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer weder anzeigt, die Firmenkreditkarte privat benutzt zu haben, noch dem Arbeitgeber die von ihm unfreiwillig verauslagten Gelder unverzüglich erstattet.
Dem Kläger, der als Vertriebsingenieur bei der Beklagten beschäftigt wurde, stand eine Firmenkreditkarte zur Verfügung, wobei die monatlichen Belastungen vom Konto der Beklagten eingezogen wurden. Im Zusammenhang mit Dienstreisen nahm der Kläger mit der Firmenkreditkarte Barabhebungen auch zur privaten Nutzung vor. Darüber hinaus nutzte er die Karte zur Begleichung dienstlich veranlasster Aufwendungen im Rahmen der Übernachtung und Bewirtung. Die Beklagte wandte sich per Mail sowie in Gesprächen mehrfach an den Kläger mit der Bitte um Aufklärung, welche Aufwendungen dienstlich veranlasst bzw. privater Natur gewesen seien. Auch danach war hinsichtlich eines Betrages von 3.673,25 € ungeklärt, ob dieser privat oder dienstlich veranlasst ausgegeben worden ist. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich, ohne zuvor eine Abmahnung auszusprechen. Dagegen klagte der Kläger.
Das LAG Nürnberg hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Es hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer der Gebrauch einer ihm überlassenen Firmenkreditkarte für private Ausgaben nicht gestattet sei, es sei denn, etwas Anderes sei vereinbart. Dies ergebe sich bereits aus Sinn und Zweck der Überlassung der Firmenkreditkarte, die erfolge, um Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, dienstlich veranlasste Aufwendungen unmittelbar zu Lasten des Arbeitgebers begleichen zu können, ohne sie zunächst aus eigenen Mitteln vorfinanzieren zu müssen. Der Überlassung der Firmenkreditkarte komme gleichsam die Funktion von Spesenvorschüssen zu.
Zwar, so das LAG, bedürfe eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel einer vorherigen erfolglosen Abmahnung. Diese sei hier jedoch entbehrlich gewesen, da der Kläger heimlich, ohne dies anzuzeigen, die Kreditkarte auch privat genutzt und die insoweit erlangten Beträge nicht unverzüglich dem Arbeitgeber erstattet habe. Darin liege ein schwerer Vertrauensbruch, der eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertige.