Unter welchen Umständen kann ein Betriebsrat aufgrund von Blockadehaltung aufgelöst werden?
Eine Arbeitgeberin stellt im Betrieb Autofelgen her. Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat fand nicht statt, was auch zu erheblichen Umsatzverlusten und Produktionsstörungen führte. Die Arbeitgeberin warf dem Betriebsrat eine „Blockadehaltung“ vor.
Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin sowie ein Viertel der Belegschaft (§ 23 Absatz 1 BetrVG) beim Arbeitsgericht, den Betriebsrat aufzulösen.
Das Arbeitsgericht löste den Betriebsrat auf. Es meint, der Betriebsrat habe seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt, da er die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert habe. Zudem habe er unzutreffende Aussagen über die Arbeitgeberin gegenüber anderen Arbeitnehmern getätigt und rechtsmissbräuchliche gerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeberin eingeleitet, ohne zuvor mit ihr konstruktiv verhandelt zu haben. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Absatz 1 BetrVG) zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin könne unter diesen Umständen nicht erwartet werden.
Es bleibt abzuwarten, wie das LAG den Sachverhalt beurteilt. Immerhin hat ein Viertel der Gesamtbelegschaft den Fall genauso gesehen wie die Arbeitgeberin. Solange aber kein rechtskräftiger Beschluss vorliegt, bleibt der Betriebsrat im Amt.
Wichtig: „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ ist vom Gesetzgeber gewollt (§ 2 Absatz 1 BetrVG) und das Gegenteil von „Blockadehaltung“. Die Betriebsparteien sollen ihre Probleme im Betrieb unter Beachtung der Gesetze vernünftig durch Kompromisse lösen, und zwar zum Wohl sowohl der Belegschaft als auch unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers. Das klappt, wie der Fall zeigt, leider nicht immer.