Befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder können zwar Anspruch auf „Entfristung“ haben, wenn diese vom Arbeitgeber nur wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert wurde. Dies ist aber von den Betriebsratsmitgliedern darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Die Kläger waren bei der Amazon Logistik Potsdam GmbH befristet beschäftigt und Mitglieder des Betriebsrats. Die Beklagte stellt jeweils für das Weihnachtsgeschäft eine Vielzahl von Arbeitnehmern befristet ein. Nur einem Teil von ihnen bot sie abhängig vom Bedarf und von den Leistungen eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsvertrags an. Den Klägern bot die Beklagte lediglich eine Verlängerung der Befristung um einen Monat an. Die Kläger meinen, sie seien lediglich wegen ihres Betriebsratsamtes unberücksichtigt geblieben und verlangen die Zustimmung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.
Die Klagen hatten in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Zwar kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen, wenn diese vom Arbeitgeber nur wegen der Betriebsratstätigkeit des Arbeitnehmers verweigert wurde, weil Betriebsratsmitglieder wegen ihres Amtes vom Arbeitgeber nicht benachteiligt werden dürfen (§ 78 Satz 2 BetrVG). Dies ist aber vom Arbeitnehmer konkret darzulegen. Allein die Vermutung der Kläger, sie seien wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden, reicht nicht aus, um eine Benachteiligung im Sinne von § 78 BetrVG annehmen zu können, zumal erhebliche Indizien gegen eine solche Benachteiligung sprechen. Denn die Beklagte hat die Arbeitnehmer, denen sie eine unbefristete Weiterbeschäftigung angeboten hat, nach einem formalen Verfahren (betrieblicher Bedarf und Leistung der Arbeitnehmer) ausgewählt und dabei auch Betriebsratsmitgliedern die Verlängerung der Befristung oder die Entfristung angeboten.
Betriebsratsmitglieder genießen zwar besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG). Dies hilft aber im Ergebnis wenig, wenn das Betriebsratsmitglied im Rahmen eines - wirksam - befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt wird. Denn dieses läuft aus und der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme. Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg steht im Einklang zur bisherigen Rechtsprechung des BAG.
(1) Nur weil der Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied ist, hat er keinen Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei der Entfristung. Denn dies wäre eine unzulässige Bevorzugung des Betriebsratsmitglieds.
(2) Wenn aber der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne vernünftigen Grund bei der Entfristungsentscheidung wegen der Tätigkeit im Betriebsrat benachteiligt, kann der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfristung haben, also auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Der Anspruch ergibt sich aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit §§ 280 Absatz 1, 823 Absatz 2, 249 Satz 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 25.6.2014 - 7 AZR 847/12). Diese Benachteiligung ist jedoch vom Arbeitnehmer im Prozess hinreichend vorzutragen.