Ist Corona jetzt vorbei? Die einen sagen so und die anderen so. Aber nach wie vor gibt es ein Infektionsgeschehen mit leider nicht nur milden Verläufen.
Dennoch hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) nicht verlängert. Sie ist daher mit Ablauf des 25.05.2022 nicht mehr in Kraft. Mit ihrem Auslaufen hat zeitgleich auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ihre Gültigkeit verloren. Damit gibt es dann keine spezielle Rechtsgrundlage mehr für Vorgaben des Corona-Arbeitsschutzes wie z.B. Abstandsregelungen oder Maskenpflicht für Beschäftigte. Betriebe, die ihre internen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten wollen, müssten dies über eine (mitbestimmte) Gefährdungsbeurteilung und entsprechende Regelungen/Unterweisungen tun.
In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurden die Anforderungen an den Arbeitsschutz im Hinblick auf SARS-CoV-2 konkretisiert (für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie für den befristeten Zeitraum nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage). Dazu wurden Maßnahmen vorgestellt, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Denn Unternehmen mussten eigenverantwortlich „Basisschutzmaßnahmen“ treffen und dazu ein betriebliches Hygienekonzept erstellen, das sowohl das regionale Infektionsgeschehen als auch die individuellen Infektionsgefahren in der Arbeitsstätte berücksichtigt. Dabei blieben das Einhalten von Abstand, Hygienemaßnahmen, ggf. die Benutzung von Gesichtsmasken sowie eine sachgerechte Lüftung (AHA+L) die wichtigsten Instrumente. Aber auch die Frage der kostenlosen Bereitstellung von Corona-Schnell-Tests und medizinischen Masken, die Vermeidung bzw. Verringerung von Personenkontakten (insbesondere im Großraumbüro und auch Betriebskantine/Sozialräumen). Arbeitgeber mussten zudem weiterhin über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und Corona-Impfungen während der Arbeitszeit ermöglichen. Betriebe, die diese Regeln angewendet haben, konnten davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Diese Vorgaben und Empfehlungen für die betriebsinternen Corona-Schutzmaßnahmen sind ab dem 26.05.2022 entfallen.
Wenn Betriebe ihre bisherigen internen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten wollen, müssen sie dies über eine (mitbestimmte) Gefährdungsbeurteilung und entsprechende Regelungen/Unterweisungen tun (§§ 5, 12 ArbSchG; § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Als Betriebsrat sind Sie also mit im Boot und sollten sich – sofern noch nicht geschehen – Gedanken dazu machen, was in Ihrem Betrieb erforderlich und/oder sinnvoll ist. Es dürfte aber mit Wegfall der Corona-ArbSchV schwieriger werden, eigene "strengere" Regeln zu begründen bzw. rechtfertigen. Dies gilt insbesondere auch für das Tragen medizinischer Masken, die zunehmend ja auch im Alltag verschwunden sind.
Pläne für Maßnahmen bei ggf. neuer Corona-Welle im Herbst: Schon seit Mitte Mai soll die Arbeitsschutzregel im Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASTA) überarbeitet werden. Der ASTA entwickelt und betreut die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Damit bereitet man sich anscheinend auf den kommenden Herbst/Winter vor.
Ziel der Neufassung ist es, dass auf eine überarbeitete Fassung der Arbeitsschutzregel zurückgegriffen werden kann, sofern es das Infektionsgeschehen zukünftig erforderlich machen sollte. Auch dies sollten Sie als Betriebsrat mit im Blick behalten und weitsichtig überlegen.
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