Ruhen des Arbeitsverhältnisses

 

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Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit

Die Klägerin ist als Schulhausmeisterin bei der beklagten Stadt beschäftigt. Sie war zuletzt in Teilzeit bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,7 Stunden gegen ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von 1.600,00 Euro tätig. Ihr wurde mit Bescheid vom 11. Juni 2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 364,24 Euro monatlich bewilligt, die bis zum 30. Juni 2015 befristet war. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung.

BAG, Urteil vom 17. März 2016 - 6 AZR 221/15

Dort heißt es in § 33 Absätze 2 und 3 u.a. wie folgt:

"(2) Das Arbeitsverhältnis endet (...) mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. (...) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

(3) Im Fall teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/ seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt."

Die Klägerin stellte innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 TVöD keinen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung. Mit ihrer Klage begehrt sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 nicht geruht habe.

Die Lösung:

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

  • § 33 TVöD ist wirksam. Danach ruht das Arbeitsverhältnis ab dem Monat nach Zustellung des Rentenbescheids, wenn dem Beschäftigten Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt wird. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der Rente an. Liegt nur eine teilweise Erwerbsminderung vor, d.h. ist der Beschäftigte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch in der Lage, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, kann der Beschäftigte nach § 33 Abs. 3 TVöD zur Vermeidung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung beantragen. Dies muss schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids erfolgen. Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Die Klägerin hat keinen fristgerechten Antrag nach § 33 Abs. 3 TVöD gestellt.
  • § 33 TVöD kann zwar die gesetzlich garantierten Rechte schwerbehinderter Menschen nicht verkürzen. Schwerbehinderte Menschen können daher unabhängig von § 33 TVöD gem. § 81 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 SGB IX eine behinderungsgerechte Beschäftigung verlangen. Dies hat die Klägerin nicht verlangt.
     
  • Darüber hinaus kann jeder Beschäftigte auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber die Prüfung der Möglichkeit der Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen. Auch dies hat die Klägerin nicht verlangt.

Hinweis für die Praxis:

Hätte die Klägerin von der tarifvertraglichen Möglichkeit des Antrages auf Weiterbeschäftigung Gebrauch gemacht, hätte der Arbeitgeber prüfen müssen, ob eine solche Beschäftigung in Betracht kommt.

Gleiches gilt hinsichtlich des möglichen Beschäftigungsanspruchs als Schwerbehinderte bzw. aus dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 241 BGB).

Jedenfalls ist § 33 TVöD nicht unwirksam.

Übrigens: auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses entstehen weiterhin gesetzliche Urlaubsansprüche unabhängig davon, ob eine Arbeitsleistung und entsprechende Vergütungsleistung erbracht wird (vgl. BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12). Denn insoweit fehlt eine gesetzliche Kürzungsregelung.