Die Klägerin ist als Schulhausmeisterin bei der beklagten Stadt beschäftigt. Sie war zuletzt in Teilzeit bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,7 Stunden gegen ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von 1.600,00 Euro tätig. Ihr wurde mit Bescheid vom 11. Juni 2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 364,24 Euro monatlich bewilligt, die bis zum 30. Juni 2015 befristet war. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung.
Dort heißt es in § 33 Absätze 2 und 3 u.a. wie folgt:
"(2) Das Arbeitsverhältnis endet (...) mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. (...) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3) Im Fall teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/ seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt."
Die Klägerin stellte innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 TVöD keinen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung. Mit ihrer Klage begehrt sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 nicht geruht habe.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hätte die Klägerin von der tarifvertraglichen Möglichkeit des Antrages auf Weiterbeschäftigung Gebrauch gemacht, hätte der Arbeitgeber prüfen müssen, ob eine solche Beschäftigung in Betracht kommt.
Gleiches gilt hinsichtlich des möglichen Beschäftigungsanspruchs als Schwerbehinderte bzw. aus dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 241 BGB).
Jedenfalls ist § 33 TVöD nicht unwirksam.
Übrigens: auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses entstehen weiterhin gesetzliche Urlaubsansprüche unabhängig davon, ob eine Arbeitsleistung und entsprechende Vergütungsleistung erbracht wird (vgl. BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12). Denn insoweit fehlt eine gesetzliche Kürzungsregelung.