§ 129 BetrVG ist wieder da: Betriebsversammlungen und Einigungsstellen erneut digital möglich

 

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Der Gesetzgeber hat reagiert: Bundestag und Bundesrat haben am Freitag 10.12.2021 im Rahmen eines größeren Gesetzespaketes beschlossen, dass pandemiebedingt nun auch wieder Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlung digital abgehalten werden können. Auch die Teilnahme an Einigungsstellen kann wieder virtuell erfolgen. Der neue § 129 BetrVG enthält (wie die Altregelung zuvor) allerdings nur eine befristete Sonderreglung zunächst bis zum 19. März 2022.

Alle beschlossenen Änderungen durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiter Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ sind bereits hier nachzulesen.

Konkret heißt dort:

㤠129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte
Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.
(3) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.“

Endlich ist damit nun wieder eine sichere Grundlage für Unternehmen und Betriebsräte geschaffen, auch solche Versammlungen und auch Einigungsstellen digital durchzuführen. Zwar waren durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz Betriebsratssitzungen (und Sitzungen von Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung) virtuell erlaubt und (seit Oktober mit Anpassung der Wahlordnung) auch bestimmte Sitzungen des Wahlvorstands. Dagegen waren digitale Versammlungen im Betrieb und Einigungsstellenverfahren nach Auslaufen der Altregelung des § 129 BetrVG Anfang Juli mangels gesetzlicher Regelung nicht mehr rechtsgültig möglich. In der Gesetzesbegründung wird zur Neuregelung ausgeführt, dass “diese Möglichkeit (…) aufgrund der wieder ansteigenden Inzidenzzahlen und der noch nicht ausreichenden Impfquote durch die neue Regelung des § 129 Absatz 1 BetrVG wieder eröffnet werden” soll.