Was ist bei der Nutzung der Corona-Warn-App aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten?

 

730x300 - Handy wird in den Händen gehalten

Welche Besonderheiten bestehen bei der Nutzung eines Diensthandys?

Viele Wochen stand die rund 20 Millionen Euro teure Corona-Warn-App in der deutschlandweiten Diskussion. Seit dem 16. Juni ist es nun so weit, die offizielle App der Bundesregierung kann kostenlos heruntergeladen werden. Viele von uns haben inzwischen die Vor- und Nachteile abgewogen, die eine (private) Nutzung mit sich bringen kann. Dabei standen vor allem die Freiwilligkeit sowie die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit im Fokus.

Doch auch im Bereich des Arbeitsrechts gibt es Berührungspunkte mit der Corona-App und einige Fragen, die im Zusammenhang mit ihr auftauchen.

Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Benutzung der Warn-App verpflichten?

Hierauf gibt es eine klare Antwort: Nein! Das Handy des Arbeitnehmers bleibt Privatsache.

Eine solche Anweisung des Arbeitgebers ist nämlich gerade nicht von seinem Direktionsrecht gedeckt, also dem Recht, Weisungen gegenüber den Arbeitnehmern zu erteilen.

Aber: Wer einen neuen Arbeitsvertrag abschließt, kann theoretisch hierin zur Verwendung der App verpflichtet werden. Grund hierfür ist die Vertragsfreiheit, die besagt, dass der Vertragsinhalt frei durch die Parteien bestimmt werden kann, solange er nicht gegen geltendes Recht verstößt.

Muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über ein erhöhtes Infektionsrisiko unterrichten?

Zum Teil liest man inzwischen, eine Informationspflicht des Arbeitnehmers bestehe jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber diese Informationen benötigt, um den Schutz der übrigen Arbeitnehmer zu gewährleisten. Diese Pflicht resultiere aus dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot.

Dem sind jedoch die Schutzpflichten des einzelnen Arbeitnehmers - insbesondere dessen Persönlichkeitsrechte - entgegenzuhalten. Diese führen dazu, dass der Arbeitnehmer weder seine konkrete Diagnose, noch - und das erst recht nicht - eine bloße Vermutung mitteilen muss! An dieser elementaren Schutzpflicht ändert sich auch in Corona-Zeiten nichts.

Das heißt selbstverständlich nicht, dass die übrigen Arbeitnehmer dem Infizierten schutzlos ausgeliefert sind. Für die Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber sind jedoch ausschließlich die zuständigen Gesundheitsbehörden und nicht der betroffene Arbeitnehmer zuständig (vgl. § 30 IfSG). Nur die zuständigen Stellen verfügen schließlich über das erforderliche Fachwissen, um beurteilen zu können, wann und wie eingeschritten werden muss.

Heißt also: Eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber bei einem erhöhten Infektionsrisiko besteht nicht! Eine Risiko-Warnung durch die App muss nicht mitgeteilt werden.

Eine solche Meldepflicht würde außerdem der Freiwilligkeit der App widersprechen.

Wie sieht das mit einem Diensthandy aus?

Denkbar wäre es natürlich, dass der Arbeitgeber die App selbst auf dem jeweiligen Diensthandy installiert. Doch auch hier steht das Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Arbeitnehmers entgegen. Insbesondere kann der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet werden, die Risiko-Ermittlung der App während der Nutzung aktiv zu schalten.

Was bleibt dem Arbeitgeber?

Will der Arbeitgeber erreichen, dass seine Mitarbeiter die App benutzen, sollte er zunächst einmal eine Empfehlung aussprechen. Schließlich gibt es überzeugende Gründe für die Nutzung der App.

Der Effekt der Warn-App ist umso größer, je mehr Menschen die App verwenden. Hauptzweck der App ist es, Infektionsketten frühzeitig zu verhindern. Daher ist die Verwendung nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für die Verringerung der Pandemie-Folgen insgesamt positiv.

Auch Sie als Betriebsrat können sich für die Akzeptanz der App aussprechen und der Belegschaft durch die Versorgung mit allen nötigen Informationen zur Seite stehen. Zudem steht Ihnen nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber eine Nutzungsempfehlung aussprechen möchte. Ein solches kann sich in diesem Zusammenhang auch aus § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG ergeben.