Wer hat bei der Einstellung das letzte Wort?

 

730x300 Gremium im Gespräch am Tisch - BR-Sitzung

Der Fall:

Die Klägerin verlangt Arbeitsvergütung für die Zeit ab Oktober 2017. Im Arbeitsvertrag aus September 2017 heißt es u. a.:

"... Beginn und Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Die Mitarbeiterin wird ab 01.10.2017 bei I. als Gruppenleiterin … in W. beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis beginnt mt Arbeitsaufnahme. ... Die Einstellung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass ... der Betriebsrat der Einstellung zustimmt. ..."

Am 18.09.2017 hörte die Beklagte den im Betrieb installierten Betriebsrat zur beabsichtigten Einstellung der Klägerin gemäß § 99 BetrVG an. Mit Schreiben vom 21.09.2017 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Klägerin, was der Klägerin mitgeteilt wurde. Die Klägerin meint, die im Arbeitsvertrag vereinbarte aufschiebende Bedingung der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats sei unwirksam.

Die Lösung:

Die Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB, wonach die Begründung des Arbeitsverhältnisses von der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats abhängt, ist wirksam. Anders als bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses oder bei der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung wird dem künftigen Arbeitnehmer durch eine aufschiebende Bedingung keine Rechtsposition genommen, die er bereits innehat. Hinzu kommt, dass die Beklagte auf den Eintritt oder Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung keinerlei Einfluss hat, dieser vielmehr allein im Einflussbereich des Betriebsrats, also eines Dritten, liegt. Entsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 21.02.2017 - 1 AZR 367/15, Rdnr. 22) - wie selbstverständlich - festgestellt, dass ein Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmungserteilung durch den Betriebsrat im Sinne von § 99 BetrVG geschlossen werden kann. Eine solche Vereinbarung stellt auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar. Im Gegenteil hat die Beklagte ein legitimes Interesse daran, nur solchen Arbeitnehmern Arbeitsvergütung zahlen zu müssen, die von ihr auch beschäftigt werden dürfen. Dies setzt aber die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung voraus (§ 99 BetrVG).

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