Diskriminierungsschutz und AGG

Aktiv gegen Benachteiligung und Schikane - Auch als WEBINAR


Diese Veranstaltung erfordert keine Vorkenntnisse

Diskriminierungsschutz und AGG

§ 37,6

Auch mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist noch keine diskriminierungsfreie Arbeitswelt in Deutschland entstanden. In vielen Betrieben wird – ob nun aus Unwissenheit oder Sorglosigkeit oder teils auch bewusst – Gleiches ungleich behandelt. Demotivation und Unzufriedenheit sind, neben den persönlichen Nachteilen für die Betroffenen, die Folgen eines unachtsamen Umgangs mit dem Thema Gleichbehandlung und Diskriminierungsschutz. Doch wann liegt überhaupt eine verbotene Diskriminierung vor und wie kann sie geahndet werden? Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es für Arbeitnehmer und den Betriebsrat und wie werden sie durchgesetzt?

Auf den Punkt: In diesem Seminar lernen Sie alles Notwendige, um einen starken Diskriminierungsschutz im Betrieb zu ermöglichen. Sie lernen insbesondere, die Formen von Diskriminierungen nach dem AGG zu erkennen und Handlungsoptionen für ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld als eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats zu entwickeln.

Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Typische Formen der Diskriminierung im Betrieb

Rechte der Betroffenen und Maßnahmen gegen Störer

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats

Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

  • Alter, Geschlecht, Behinderung, Herkunft: Diskriminierungsmerkmale nach dem AGG
  • Direkte und indirekte Benachteiligung: unterschiedliche Diskriminierungsformen erkennen
  • Schutz vor Belästigung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
  • Aktuelle Rechtsprechung zum Diskriminierungsschutz nach dem AGG

Typische Formen der Diskriminierung im Betrieb

  • Benachteiligung beim betrieblichen Aufstieg und im Rahmen von Kündigungen
  • Diskriminierung im Bewerbungsverfahren: Fragerecht und Fragebögen
  • Mitarbeiter mit Migrationshintergrund – Schikanen und Anfeindungen
  • Ungleichbehandlung bei der Lohngestaltung – insbesondere zwischen Männern und Frauen

Rechte der Betroffenen und Maßnahmen gegen Störer

  • Unterlassen von Benachteiligung und Geltendmachung von Entschädigung
  • Haftung des Arbeitgebers für Diskriminierung
  • Abmahnung, Versetzung, Kündigung – Maßnahmen gegen betriebliche Störer
  • Verschärfte Beweislastregeln und gerichtliche Auseinandersetzung

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats

  • Beteiligung und Initiativen des Betriebsrats bei aktuellen Vorkommnissen
  • Mitbestimmung im Rahmen personeller Einzelmaßnahmen
  • Betriebsrat und betriebliche Beschwerdestelle
  • Wirksame Prävention: die Betriebsvereinbarung »Diskriminierungsschutz«

Schulungsanspruch

Sie haben Anspruch auf Schulung! Dieses Seminar vermittelt i. d. R. erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, soweit dieses Wissen noch nicht durch entsprechenden Seminarbesuch oder anderweitig erworben wurde.

Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen haben einen eigenen Schulungs- und Bildungsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber.
Darunter fallen Schulungen auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen (LAG Berlin 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Das Sozialgesetzbuch IX sieht in § 96 Abs. 4 S. 1, 3 vor, dass Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Schulungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit werden, soweit die Schulungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der SBV erforderlich sind. Die Kosten (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) sind vom Arbeitgeber zu tragen (§ 96 Abs. 8 S. 1 SGB IX).

Sie haben als Personalratsmitglied nach dem Personalvertretungsgesetz des Bundes oder der jeweiligen Länder einen Anspruch auf Seminarteilnahme. Der Umfang und die Voraussetzungen des Anspruchs richten sich nach den konkret für Sie geltenden Vorschriften. Sie haben in der Regel Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit – oft für eine bestimmte Tageszahl – und Erstattung der Reise- und Seminarkosten, sofern das Seminar Kenntnisse vermittelt, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Welche gesetzliche Regelung für Sie gilt und wie die genauen Voraussetzungen sind, finden Sie auf den Seiten Schulungsanspruch für Personalräte.

Erforderlichkeit, zeitliche Lage und Teilnehmer der Schulungen sind auf Antrag der JAV vom  Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu beschließen (§ 65 Abs. 1 BetrVG).

Detaillierte Infos zum Schulungsanspruch finden Sie hier.

§ 37,6

Dieses Seminar vermittelt in der Regel erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, soweit dieses Wissen noch nicht durch entsprechenden Seminarbesuch oder anderweitig erworben wurde.


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Unsere Preise orientieren sich an dem jeweiligen Konzept und Vorbereitungsaufwand. Nach einer individuellen Beratung unterbreiten wir Ihnen gerne ein detailliertes Angebot.

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