AGG – Engagement für den Betriebsrat als Weltanschauung ArbG Wuppertal Urteil v. 01.03.2012 Az. 6 Ca 3382/11

AGG – Fundstück der Woche

Das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) als Geheimwaffe aller Unterdrückten. Quasi der Robin Hood des Gesetzes. Doch manchmal geht so etwas aus wie Don Quijotes Kampf gegen die Windmühlen. Diese Erfahrungen musste auch eine Betriebsratsvorsitzende machen, nachdem ihre Arbeitgeberin mit Zustimmung des Betriebsrats mehrere außerordentliche Kündigungen gegen sie aussprach und mehrere Betriebsratsmitglieder gegen sie Strafanzeige erstatteten und einen Strafantrag stellten.
Die Betriebsratsvorsitzende fühlte sich durch verschiedene Mitarbeiter systematisch schikaniert und von der Arbeitgeberin über Jahre wegen ihres Geschlechts und ihrer Weltanschauung diskriminiert. Auch der schwere Vorwurf des Mobbings wurde erhoben.
Nun verlangte sie von der Beklagten (die Arbeitgeberin) Schadensersatz in Höhe von -Achtung aufgepasst- rund € 440.000.
Nochmal langsam: € 440.000. Eine irrsinnig hohe Summe. Im Wesentlichen stütze sie ihre Ansprüche auf § 15 Abs. 1 und 2 AGG. danach besteht bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, also gegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale, ein Schadensersatzanspruch. So weit so gut. Doch jetzt wird es spannend. Die Klägerin (die Betriebsrätin) sah ihre Betriebsratsarbeit als Weltanschauung i. S. d. § 1 AGG an. Die
Klägerin meint, ihre Weltanschauung bestehe darin, dass sie eine gleichberechtigte Vertretung der Arbeitnehmer und einen sozialen Ausgleich zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber für erforderlich hält. Es sei ihre feste Überzeugung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers auf freie Ausübung seines Wollens und dem Interesse des Arbeitnehmers auf Schutz vor Eingriffen in das Arbeitsverhältnis sicherzustellen.
Das sah das ArbG Wuppertal aber nun ganz und gar nicht so, sondern sah in der „Weltanschauung“ der Betriebsrätin eher eine individuelle Wertehaltung bzw. ein individuelles Verhaltensmuster.
Ergebnis: Kein Schadensersatzanspruch
Frage zum Schluss: Welcher Anwalt hat eigentlich diesen Prozess auf Seiten der Klägerin geführt? Nie Don Quijote gelesen?
Nachzulesen hier  6 Ca 3382/11.

 

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