Arbeitnehmerüberwachung – ein gerechtes Anliegen des Arbeitgebers oder verbotene Schnüffelei?

Es ist das gute Recht des Arbeitgebers zu wissen, wann und wie die Arbeitnehmer seines Betriebes arbeiten, keine Frage. Aber rechtfertigt das eine lückenlose und grenzenlose Überwachung?

Die Antwort ist einfach – natürlich nicht. Auch der Arbeitnehmer muss das Recht haben, sich frei zu bewegen und auch mal unbeobachtet zu sein. Dies gebietet das im Grundgesetz verankerte Allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber auch der zwischenmenschliche Respekt untereinander.

So entschied das BAG in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer durch technische Mittel dauerhaft überwacht wurde (Beschluss vom 25. April 2017 – 1 ABR 46/15), dass eine derartige Dauerbeobachtung mit den Grundrechten der Arbeitnehmer nicht vereinbar ist, obwohl der Betriebsrat der Überwachungsmaßnahme zugestimmt hatte.


Man mag sich fragen, wie es überhaupt zu solchen „Dauerüberwachungen“ kommen konnte. Schließlich kann sich der Arbeitnehmer doch auf die schützende Hand seines Betriebsrats als Arbeitnehmervertretung verlassen – oder etwa nicht? Auch im Betriebsrat sitzen nur Menschen. Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat offensichtlich die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschätzt.

Welche Konsequenz hat dieses Urteil?

Festzuhalten bleibt zunächst einmal, dass der Betriebsrat grundsätzlich bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung des Arbeitnehmers mitzubestimmen hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Das Urteil zeigt aber auch, dass auch beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung die Grundrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter die Räder kommen dürfen. Ein Mitarbeiter muss darauf vertrauen können, dass er nicht ohne Not dauerhaft überwacht wird. Anders sieht es z.B. bei Stichproben aus. Hier kann das Interesse des Arbeitsgebers eine punktuelle und anlassbezogene Überwachung rechtfertigen.

Im Grunde bleibt es aber dabei: Die Überwachung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz muss die Ausnahme bleiben – diese Klarstellung hat das BAG einmal mehr getroffen.

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