Auskunftspflicht bei Neueinstellung LAG Rheinland-Pfalz Urteil v. 09.10.2012 Az. 3 Sa 247/12

Auskunftspflicht des Arbeitgebers bei Vertragsverhandlungen

Als Arbeitnehmer muss ich im Vorstellungsgespräch manchmal doch so einiges von mir preisgeben. Je nach begehrtem Arbeitsplatz muss ich so manches kleine Geheimnis offenbaren. Sei es nur die ein oder andere kleine Vorstrafe oder das ein oder andere kleine Gebrechen. Immer muss ich die Wahrheit sagen, sonst kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis später anfechten. Doch wie sieht es eigentlich mit den Arbeitgebern aus? Was müssen die über sich erzählen. Müssen sie gegebenenfalls offenlegen, dass sie gar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind oder in einer Abteilung derzeit Kurzarbeit leisten? Mit dieser Frage hatte sich das LAG Rheinland-Pfalz zu beschäftigen, nachdem einem Vertriebler kurz vor Ablauf der Probezeit gekündigt wurde. Dieser verlangte von seinem letzten Arbeitgeber Schadensersatz, weil dieser ihm während der Vertragsverhandlungen verschwiegen hatte, dass in der Technikabteilung Kurzarbeit geleistet wurde. Zu klären ist also, welche Auskunftspflicht der Arbeitgeber bei Vertragsverhandlungen hat. Muss er Auskunft über seine wirtschaftliche Situation geben? Musste er im konkreten Fall den Vertriebler über die Kurzarbeit der Technikabteilung in Kenntnis setzen? Das LAG Rheinland-Pfalz verneint dies. Eine Auskunftspflicht soll nur dann bestehen, wenn die finanziellen Schwierigkeiten so gravierend sind, dass man den neuen Beschäftigten nicht bezahlen kann. Zudem sei Kurzarbeit in der Technikabteilung kein aussagekräftiges Indiz für erhebliche wirtschaftliche Probleme.
Anmerkung des Verfassers: Das mag ja durchaus so sein. Kurzarbeit hat nicht zwingend etwas mit wirtschaftlichen Problemen zu tun. Bedenklich ist aber, dass ein Arbeitgeber erst dann über seine finanzielle Lage berichten muss, wenn er den Arbeitnehmer nicht bezahlen kann. In einem solchen Fall braucht er eigentlich keinen neuen Mitarbeiter, sondern sollte ggf. darüber nachdenken Insolvenz anzumelden. 🙂 Und wenn er das erst mal getan hat, dann braucht er nun wirklich keinen neuen Mitarbeiter mehr.
Ich stelle mir gerade bildlich vor, wie der Bewerber im Vorstellungsgespräch den Arbeitgeber fragt: „Und, wie sieht es mit ihrer Bonität aus?“ Das wär doch mal was. Aber bitte nicht nachmachen. Das Vorstellungsgespräch wäre sodann unverzüglich beendet.

Das Urteil gibt es hier.

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