Befangenheit des Betriebsrats LAG Nürnberg, Beschluss v. 16.10.2012 7 TaBV 28/12

Befangenheit eines Betriebsratsmitgliedes führt zum Ausschluss an der Beschlussfassung über die Berechtigung einer Beschwerde und die Anrufung der Einigungsstelle.

Der Begriff „Befangenheit“ klingt hier zwar etwas sonderbar, trifft es im Kern aber ganz gut. Befangen waren im nachfolgend geschilderten Fall drei Betriebsratsmitglieder, die sich ebenso wie etliche weitere Mitarbeiter eines Logistikunternehmens von ihrem Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlten. Die Beschwerde (§§ 84, 85 BetrVG) der Arbeitnehmer wurde mit einer Unterstützungsliste versehen, die drei Beschwerdeführerinnen aufwies, die zugleich Mitglieder des Neunköpfigen Betriebsrats sind. Wir nähern uns also so langsam der Befangenheit.
Der Arbeitgeber erklärte die Beschwerde für unberechtigt, so dass der Betriebsrat nun im Wege des Beschlusses über die Berechtigung der Beschwerde und über die Anrufung der Einigungsstelle entschied. An dieser Beschlussfassung waren auch die drei Beschwerdeführerinnen beteiligt. So weit so gut. Doch hier sollte es jedem wie Schuppen von den Augen fallen. Da entscheiden drei Betriebsräte, die zugleich Beschwerdeführer sind, über ihre eigene Beschwerde. Das mutet doch in der Tat etwas seltsam an, gerade zu muffig. So sah die Sache auch das LAG Nürnberg und stellte fest, dass ein Betriebsratsmitglied, welches von Maßnahmen und Regelungen unmittelbar und individuell als Arbeitnehmer betroffen ist, grundsätzlich von seiner Organtätigkeit (damit ist die Tätigkeit als Betriebsrat gemeint) im Sinne von § 25 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen , also „verhindert“ ist. Dies gilt sowohl für die Entscheidung über die Berechtigung der Beschwerde, als folgerichtig auch für die Entscheidung über die Anrufung der Einigungsstelle als weitere Eskalationsstufe.

Im oben geschilderten Fall kollidierten Amts- und Eigeninteressen der Betriebsräte. Eine objektive Entscheidung bei der Beschlussfassung konnte niemand ernsthaft von ihnen erwarten. So was nennt man dann halt Befangenheit.

Das Urteil des LAG Nürnberg gibt es hier.

P.S. Nicht nur Richter können Befangen sein. Auch Betriebsräte. Nicht vergessen.

2 Comments

  1. Henrik Glasow said:

    Sehr geehrter Herr Schulze, könnten Sie mir bitte den vorliegenden Gesetzestext zum Urteil wegen Befangenheit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder nennen!? Sowohl Paragraph 25, als auch 99 BetrVG trifft meineserachtens diesbezüglich keine konkreten Aussagen.
    Gruß

    Henrik Glasow

    30. November 2017
    Reply
    • Ulrich Schulze said:

      Hallo Herr Glasow,
      vorliegend handelt es sich um eine sog. rechtliche Verhinderung aufgrund einer Interessenkollision. Einen Paragraphen gibt es dazu nicht. Den Begriff „Befangenheit“ werden sie so im BetrVG auch nicht finden.

      VG

      Ulrich Schulze

      6. Dezember 2017
      Reply

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