Kategorie: <span>Kuriositäten</span>

Nicht ich, sondern jemand anderes. Regelmäßig durchsuche ich die Rechtsprechungsdatenbanken der jeweiligen Landesarbeitsgerichte nach mehr oder weniger interessanten Beschlüssen und Urteilen. So auch heute. Doch heute habe ich nichts gefunden. Zumindest keine wirklich wichtige Entscheidung. Gestolpert bin ich nur über ein sehr kurzes Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts v. 24.10.2013 Az. 5 Sa 914/13. Sie müssen dieses Urteil nicht lesen. Es steht nichts interessantes in diesem Urteil. Außer vielleicht, dass sich Parteien vor dem Landesarbeitsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten (meistens Rechtsanwälte) vertreten lassen müssen. Und das es scheinbar in diesem Lande immer noch Menschen gibt, die das trotz ausdrücklichem Hinweis des Gerichts nicht glauben. Ergebnis: Berufung unzulässig. Das war’s dann!

Es macht Sinn, seine/n Anwältin/Anwalt mitzunehmen. 🙂 Wirklich! Man sollte nicht alles selber machen.

Kuriositäten Recht für Betriebsräte

Hier wird der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit § 2 Abs. 1 BetrVG noch gelebt. Schön! Doch lesen sie selbst…

„Wir, die Unterzeichnenden, beobachten seit einiger Zeit, zunächst interessiert, mittlerweile mit zunehmender Sorge die Aktivitäten unseres Betriebsrats bzw. der dort tätigen Personen hinsichtlich der Auswirkungen auf unseren Arbeitsalltag und damit unsere berufliche Zukunft.

Um es klar und vorab zu sagen: Die Betriebsratsarbeit bei A halten wir für schlecht und nicht zielführend, was natürlich nur unser subjektives Empfinden widerspiegelt. Betriebsräte wie etwa bei X, y und Z etc. verfolgen -wie aus den Nachrichten zu entnehmen ist, stets eine Politik der vertrauensvollen, transparenten und effektiven Zusammenarbeit mit dem Ziel der Lösungsfindung mit dem Unternehmen. Dies immer zum Wohle aller Arbeitnehmer und des Unternehmens unter Einbeziehung aller gegebenen Möglichkeiten -auch wenn Entscheidungen hieraus unter Umständen aus praktischen Gründen manchmal nur einem vorübergehenden Kompromiss darstellen. Bei dem Betriebsrat von A können wir dieses so nicht erkennen. Es fehlt an Vertrauen, Transparenz, Effizienz und vor allem dem Willen des Betriebsrates praktische Lösungen herbeiführen zu wollen.

– Vertrauen: Betriebsratsmitglieder suggerieren oft grundlegendes Misstrauen gegen die Firma an sich -das ist unserer Ansicht nach falsch, weil dadurch eine einvernehmliche Lösungsfindung unmöglich wird.

– Mangelnde Transparenz: Die Ziele des Betriebsrates, die Themen an denen gearbeitet wird oder auch die Konflikte mit der Firma und deren Lösungsstrategien sind für uns als Mitarbeiter nicht klar erkennbar.

– Effizienz: Konkrete Ergebnisse der Betriebsratsarbeit oder auch nur resultierende Pläne sind für uns trotz der zahlreichen und meist sehr kurzfristig angesetzten Zusammenkünfte des Betriebsrates nicht erkennbar. Auch die Art und Weise, wie hier ohne Rücksicht auf betriebliche Belange und mit fragwürdigem Sozialverhalten gegenüber betroffenen Kollegen agiert wird, ist aus kollegialen Gründen so nicht akzeptabel. Speziell wird die Arbeit rigoros mit dem Verweis auf eine „wichtige Betriebsratssitzung“ niedergelegt. Trotz der Vielzahl der gerichtlichen Klagen die der A-Betriebsrat geführt hat und führt, ergaben sich bis dato keine für die Belegschaft erkennbaren Vorteile.

– Lösungsfindung: In den Aktivitäten des A-Betriebsrats lässt sich für uns nicht erkennen, dass eine zielführende, zeitnahe Lösungsfindung angestrebt wird. Es scheint oftmals um persönliche Prinzipien und Geltungsbedürfnis einzelner zu gehen, wobei auch materielle Nachteile für eine große Zahl der Mitarbeiter billigend in Kauf genommen und greifbare Lösungen Monate oder sogar Jahre hinausgezögert werden.

– Ungerechtfertigter Missbrauch des Betriebsratsamtes: Wir sind der Ansicht, dass die gegenwärtig agierenden Personen des Betriebsrates ihr Amt dazu missbrauchen, um sich nicht zuletzt auch persönliche, materielle Vorteile zu sichern.“

Na, hier wird Betriebspartnerschaft groß geschrieben.

Dieser offene Brief verstößt nicht gegen § 78 BetrVG, sondern enthält durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Werturteile. Na dann…

Den ganzen Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts gibt es hier.

Kuriositäten

Das tut weh! Nein, jetzt mal ernsthaft. Ich lese die LTO gerne. Aber diesmal habe ich in die Tischkante gebissen. Man sollte als Lehrerin auch nicht Bierbänke „besteigen“. Das tut weh. Das ist nicht schön. Das kann zu Verletzungen führen. Und was sollen die Schüler denken? Huch! Und dank dieses Artikels http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-stuttgart-urteil-1k17313-dienstunfall-lehrerin-klassenfahrt-festzelt-bier-bank/ bekomme ich die Bilder der Lehrerin nicht mehr aus dem Kopf wie sie gerade voller… die Bierbank besteigt. 🙂

Bitte verzeihen Sie mir meine Entgleisung. Lesen sie besser den Jurion Strafrecht Blog dazu.

Ich gelobe Besserung. 🙂 Ehrlich! Glauben sie mir!

 

 

Kuriositäten

Diese Überschrift ergibt eigentlich überhaupt keinen Sinn. Ich weiß. Doch lesen Sie weiter. Es geht um einen Arbeitsunfall.

Auto sauber, Knochen gebrochen. Und dennoch kein Arbeitsunfall. Gut, man sollte dazu noch wissen, dass es sich bei unserem Verletzten um einen Unternehmer handelt, der sich auf einer Geschäftsfahrt zu einem seiner Geschäfte befand. Unterwegs fiel ihm wohl auf, dass die Karre reichlich dreckig ist, und da man als Geschäftsmann natürlich immer gepflegt auftreten möchte (gilt auch für das Auto), entschied sich unser Unternehmer mal kurz zu einer Waschanlage zu fahren. Gesagt getan. Als er diese verließ, rutschte er auf einer Eisplatte aus. Ergebnis wie bereits erwähnt: Auto sauber und dazu eine offene Unterschenkelfraktur. Die Anerkennung als Arbeitsunfall scheiterte. Die Versicherung vertrat die Ansicht, dass das Fahrzeug überwiegend privat genutzt werde und es daher kein Arbeitsgerät i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII sei. Die Klage des Unternehmers vor dem Sozialgericht Bayreuth war erfolgreich. Aber eben nicht vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Die von der Versicherung eingelegte Berufung war auch erfolgreich. Das Bayerische Landessozialgericht sah beim Autowaschen keinen Zusammenhang mit der versicherten Arbeit des Unternehmers. Nachweislich wurde das Auto überwiegend privat genutzt. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer sein Fahrzeug auch ohne betriebliche Nutzung in einem ordentlichen Zustand gehalten hätte. Damit begegnete es dem Einwand des Unternehmers, dass er das Fahrzeug nur gewaschen habe, um beim Kunden einen ordentlichen Eindruck zu erwecken. Nutzte nichts.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil v. 31.10.2013 Az. L17 U 180/12

Lesen sie dazu auch hier und hier.

 

Kuriositäten

Eigentlich heißt es ja immer: Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber oder Arbeitgeber gegen Gewerkschaft. Nur diesmal nicht. Diesmal wenden sich die Arbeitnehmer gegen die Gewerkschaft Verdi. Und warum? Und wo? Das warum ist vielleicht etwas schwieriger. Aber auch nicht wirklich. Doch kommen wir zunächst zum Wo. Das ist einfach, nämlich bei Amazon. Und nun zum Warum. Scheinbar sind viele Mitarbeiter bei Amazon nicht mehr damit einverstanden, wie die Gewerkschaft Verdi das US-Unternehmen in der Öffentlichkeit darstelle, berichtet die Neue Osnabrücker Zeitung. Es heißt, das „negative öffentliche Bild“ verfolge die Mitarbeiter „bis ins Privatleben“.  Letztlich entspräche Verdis Darstellung der Arbeitsbedingungen bei Amazon auch nicht der Realität, so der Aufruf von rund tausend Mitarbeitern der Standorte Leipzig und Bad Hersfeld.

Als Gewerkschaft würde ich mir jetzt mal Gedanken machen…

 

Kuriositäten

Es ist wieder soweit. Wir schreiben den 31.12. Silvester!! Dies ist der Tag an dem wieder Berge von kaltem Dosengemüse mit Käse bedeckt werden, um anschließend mittels Oberhitze erwärmt zu werden. Der Feinschmecker nennt dies Raclette. Über den Geschmack kann man sich streiten. Wie man sich über so vieles streiten kann. Aber es ist nun mal ein Silvester-Klassiker. Aber! Wer sich das Raclette-Gerät einmal genauer anschaut, wird eine „Besonderheit“ feststellen, nämlich die heiße Platte auf der Oberseite des Gerätes. Sofort denken wir an Sommer, Bier und Grill. Also, statt unser Dosengemüse mit Käse zu erwärmen, nehmen wir lieber ein schönes Steak, packen dies auf die heiße Platte und… Empfehlenswert ist auch ein schönes Stück Thunfisch oder Jakobsmuscheln. Und wer mutig ist, sollte sich nicht scheuen sein Grillwürstchen auf die Platte zu legen. Aber Vorsicht! Nicht unbedingt mit Bier ablöschen. Bier besser trinken.

Silvester mitsamt Raclette / Männer-Raclette kann kommen…

Ich wünsche allen einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Allgemein Kuriositäten

Löst das Problem. Vielleicht. Das Thema ist schon ein paar Tage alt, machte aber wieder ordentlich Schlagzeilen. Thorsten Blaufelder sieht Folgen für künftige Bewerberinnen, zumindest dann, wenn sie unter 1,65 m groß sind. Wie oft das vorkommt, vermag ich nicht zu sagen. Es geht um eine Bewerberin für die Piloten(innen)ausbildung bei der Lufthansa. Diese wurde aufgrund ihrer Körpergröße von nur 1,61 m abgelehnt. Was folgt ist klar. Verstoß gegen AGG, weil Frauen in der Regel kleiner sind als Männer. Ergebnis: Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Das Merkmal Größe finden wir in § 1 AGG nämlich nicht. Deshalb der Umweg.

Mir stellt sich aber eine ganz andere Frage. Wo ist eigentlich die Grenze? Bei 1,65 m? Bei 1,60 m? Oder nur bei 1,20 m? Oder ist entscheidend, ab wann ein Pilot oder Pilotin noch im Sitzen (ohne Kissen) aus dem Cockpitfenster schauen kann. Oder ist der Steuerknüppel das „Schwertmaß“? Oder muss ich im Stehen noch die Landebahn sehen können, wie ein Kommentar in der FAZ meint. Schwierig. Übrigens sind die Kommentare sehr lesenswert.
Behauptet wird auch, dass die Bewerberin bei der Angabe ihrer Körpergröße ein wenig geschummelt haben soll und deshalb zum Test zugelassen wurde. Davon weiß ich nichts und übe mich auch nicht in Vermutungen.

Eine ernsthafte Frage möchte ich mir zum Schluss aber doch erlauben. Was passiert, wenn alle elektronischen Instrumente ausfallen und der Pilot das Flugzeug manuell auf Sicht steuern muss. Ist die Körpergröße dann nicht vielleicht doch entscheidend? Im Interesse der Sicherheit aller Passagiere.

Allgemein Kuriositäten

Gut, diese Frage stelle ich mir immer wieder. Es gab wohl mehrere Gründe. Ich kann kein Blut sehen. Stimmt nicht. Ich hab mit Blut keine Probleme. Trinke es aber nicht. Wäre dem so, könnte ich Sonnenlicht nicht ertragen und hätte lange Eckzähne. Ich mag keine weiße Kleidung. Stimmt. Aber war nicht der Grund. Der Numerus Clausus… Lassen wir das. Zumindest weiß ich jetzt, dass ein berufserfahrener Arzt mit einem Durchschnittsgehalt von 89.000 EUR zu den Topverdienern in Deutschland gehört. Dies ergab eine Gehaltsumfrage der Jobbörse Stepstone, wie Die Welt in ihrer Onlineausgabe berichtet. Stepstone befragte im Internet rund 50.000 Fach- und Führungskräfte und kam u. a. zu dem Ergebnis, dass sich Studieren wieder (oder schon immer) lohnt. Mmmmhhh… Irgendwie hatte ich das anders in Erinnerung. Aber gut, ich habe auch keine 50.000 Personen befragt.
Wer Rechtswissenschaften studiert hat, verdient durchschnittlich 57.000 EUR im Jahr. Brutto natürlich. Gehälter werden immer in Brutto angegeben. Ein Umstand den nicht jeder berücksichtigt. Egal. Aber dennoch: 57.000 EUR ist doch ein ordentlicher Wert. Da kann der Jurist doch nicht klagen. Auch wenn er es oft tut. Trotzdem frage ich mich, wen die befragt haben. Auch diese Zahlen hatte ich anders in Erinnerung.
Wer Ingenieurswissenschaften studiert hat, verdient durchschnittlich 59.000 EUR im Jahr. An der unangefochtenen Spitze stehen aber diejenigen, die Medizin oder Zahnmedizin studiert haben und zwar mit einem Schnitt von 70.000 EUR im Jahr.

Der Numerus Clausus halt…

Allgemein Kuriositäten

Langzeit-LeiharbeiterKlingt gut. Gibt es auch Kurzzeit-Leiharbeiter? Bestimmt. Muss es ja. Langzeit-Leiharbeiter sind solche Leiharbeiter die schon sehr lange -seit vielen Jahren- im gleichen Betrieb arbeiten (vermute ich, lässt sich auch nicht anders erklären). Das kommt einem doch schon irgendwie verdächtig vor. Nun, die Deutsche Telekom will sich jetzt ihrer Langzeit-Leiharbeiter entledigen. So berichtet die Tageszeitung Die Welt. Bei T-Systems sollen beispielweise 1000 hochqualifizierte und spezialisierte Kräfte wie Systemadministratoren als Leiharbeiter beschäftigt sein. Die Telekom plant mindestens 500 von ihnen durch interne Kräfte zu ersetzen. Diese müssen allerdings erst noch für ihre neuen Aufgaben geschult werden. Ok. Soweit der Sachverhalt in der gebotenen Kürze. Mir stellen sich aber doch einige Fragen. Wie kann es überhaupt Langzeit-Leiharbeiter geben, wo doch § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nur von vorübergehender Überlassung spricht. Wieso hat man diesen Leiharbeitnehmern nicht längst einen Arbeitsvertrag angeboten. Denn offensichtlich muss es sich ja um Dauerarbeitsplätze handeln. Ansonsten wären die Leiharbeiter ja nicht schon seit Jahren im Betrieb. Und eine letzte Frage drängt sich mir auch noch auf. Wo kommen denn jetzt plötzlich die 500 internen Mitarbeiter her, die man entsprechend schulen will. Gab es Personalüberhang?

Na, auf jeden Fall müssen wir uns um die IT-Leiharbeiter keine Sorgen machen. Wie heise online berichtet, suchen viele mittelständische Unternehmen IT-Experten.

Als Leiharbeiter?

Allgemein Kuriositäten

… ist ein Italo-Western von Sergio Leone aus dem Jahr 1965Auszubildenden. In der Hauptrolle der junge Clint Eastwood. Klasse Western!! Wer ihn nicht kennt, sollte ihn unbedingt anschauen. Doch transformieren wir die Überschrift mal ins Arbeitsrecht. Für ein paar Dollar (besser Euro) mehr klingt doch ein wenig nach Ziel- und Leistungsvereinbarung. Erreiche ich dieses und jenes Ziel, bekomme ich dieses und jenes zusätzlich. Im Arbeitsverhältnis nicht selten, aber in der Handhabung durchaus schwierig. Insbesondere wenn es um die Frage geht, welche Ziele ich festlege und wie ich die Erreichbarkeit messe. Einfacher ist es da bei Auszubildenden. Ja, sie lesen richtig. Bei Auszubildenden! Da ist das einfach. Zum Teil zumindest. Wer gute Leistungen in der Berufsschule (messbar) und im Betrieb (weniger messbar) erbringt, erhält bis zu 50 Dollar (natürlich Euro) mehr im Monat. Gefunden habe ich dies bei einer deutschen Tochtergesellschaft eines amerikanischen Unternehmens, dessen Namen ich jetzt nicht nenne. Erstaunlich, finde ich. Muss man schon Auszubildende einem solchen Druck aussetzen? Nun gut. Noch erstaunlicher ist aber der Umstand, dass dies im Wege einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde. Laut eigenen Angaben zwischen der JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung) und der Geschäftsführung. Die JAV kann keine Betriebsvereinbarungen abschließen. Sie ist lediglich Hilfsorgan des Betriebsrats. So viel dazu.

Kuriositäten Recht für Betriebsräte