Entfristung wegen Betriebsratsarbeit LAG Niedersachsen vom 08.08.2012 Az. 2 Sa 1733/11

Entfristung oder Ende?

Stellen wir uns einmal folgenden, sicherlich nicht selten vorkommenden Sachverhalt zur Entfristung vor.
Eine Arbeitnehmerin wurde vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 und anschließend nochmal vom 01.06.2010 bis zum 31.05.2011 befristet beschäftigt. Die Befristung erfolgte nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach können Arbeitnehmer bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden (Anm. des Verfassers: Mit der Befristung werde ich mich auf diesen Seiten noch beschäftigen). Soweit so gut. Bis dahin also alles noch kein Problem und auch kein Grund vor das Arbeitsgericht zu ziehen. Doch was könnte hier der Anlass für eine juristische Auseinandersetzung gewesen sein. Keine Idee? Ganz einfach: Die Arbeitnehmerin wurde im ersten Jahr ihrer Befristung in den Betriebsrat gewählt. Soweit aber auch noch nichts besonderes. Doch überlegen wir einmal. Wie lange wird man als Betriebsrat gewählt? Vier Jahre! Und wann endete das Beschäftigungsverhältnis Wege der Befristung? Richtig! Im Jahre 2011, also nach zwei Jahren. Aufgrund der Befristung kann die Arbeitnehmerin also nicht die gesamte Dauer von vier Jahren im Amt bleiben. Aus diesem Grund zog sie vor das Arbeitsgericht und klagte auf Entfristung ihres Arbeitsvertrages. Doch sowohl das Arbeitsgericht Braunschweig, als auch das LAG Niedersachsen wiesen ihre Klage ab.  Formale Fehler wurden bei der Befristung nicht begangen, so dass die Entfristung nur auf die Betriebsratszugehörigkeit gestützt werden konnte. Doch auch dies war nicht von Erfolg gekrönt. Beide Instanzen befanden, dass eine Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG zugunsten von Betriebsratsmitgliedern nicht möglich ist, da das Gesetz hierfür keinen Anhaltspunkt bietet. Diese Vorschrift gilt für alle Arbeitnehmer und somit auch für Betriebsräte.
Weiterhin stützte die Betriebsrätin ihre Klage auf § 78 Satz 2 BetrVG, wonach ein Betriebsratsmitglied nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt werden darf. Sprich, der Arbeitgeber hat den Vertrag nicht entfristet, weil die Arbeitnehmerin Betriebsrätin war. Hierfür konnte die Klägerin aber keine entsprechenden Beweise vorbringen.
Ergänzend berief sie sich noch auf § 78a BetrVG, wonach Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung vom Arbeitgeber verlangen können, dass sie nach der Ausbildung in Arbeitsverhältnis übernommen werden. wenn der Arbeitgeber das nicht möchte, muss er vor Gericht ziehen und sich gegen die kraft Gesetzes eintretende Übernahme zur Wehr setzen. Doch auch diese Vorschrift half der Betriebsrätin nicht weiter, da das LAG hier der Auffassung war, dass die Übernahme eines Auszubildenden der Regelfall ist, und nicht die Ausnahme, wie bei der Beendigung eines Zeitvertrages.
In diesem Fall ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen. Das LAG hat die Revison zum BAG zugelassen und die Betriebsrätin hat diese auch eingelegt (7 AZR 847/12). Es beibt also spannend und ich halte euch auf dem Laufenden.
Derzeit dürfte aber die Wahl in den Betriebsrat keine Möglichkeit zur Entfristung geben, auch wenn der ein oder andere von euch schon daran gedacht hat.
Urteil des LAG Niedersachsen hier.

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