Auf die Größe kommt es an!

Mit den Betriebsratswahlen ist das so eine Sache. Die einen wollen es groß, die anderen klein. Arbeitgeber sind meistens daran interessiert, dass der Betriebsrat aus möglichst wenigen Mitgliedern besteht. Der Betriebsrat selber, möchte womöglich eher ein großes Gremium. Aus diesem Grund gibt es auch nicht selten Streit darüber, wieviele Mitarbeiter der Betrieb in der Regel beschäftigt. Denn hiervon ist gemäß § 9 BetrVG die Zahl der Betriebsratsmitglieder abhängig.
Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Arbeitgeberin 50 Arbeitnehmer beschäftigte. Hinzu kamen noch 9 Leiharbeitnehmer, um die wir uns vorliegend nicht kümmern wollen, sowie 4 Mitarbeiter die im Rahmen eines Personalüberlassungsvertrages bei der Arbeitgeberin tätig, aber beim Kreis angestellt waren. Diesen seit Jahren bei der Arbeitgeberin tätigen Arbeitnehmern erteilte sie alle fachlichen Weisungen, bestimmte Arbeitszeit und Arbeitsort und entschied über Urlaubs und Vertretungebedarf. Zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeberin war streitig, ob die vier Miatrbeiter des Kreises bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Belegschaftstärke mit zählen. Denn ab 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern, statt aus drei.
Das BAG war der Auffassung, dass es sich bei den Kreisbediensteten um Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG handelt. Danach sind Arbeitnehmer i.S.d. des Betriebsverfassungsgesetzes auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Entscheidend ist dabei, ob diese Arbeitnehmer betriebsanghörig sind. Das ist der Fall, wenn sie in die Betriebsorganisation eingegliedert sind. Die Arbeitgeberin erteilte die fachlichen Weisungen, bestimmte Arbeitszeit und Arbeitsort und entschied über Urlaub und Vertretungsbedarf. Damit waren die Kreisbediensteten betriebsangehörig und somit „tätig“ i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Zutreffend wurde somit ein 5-köpfiger Betriebsrat gewählt.

BAG Beschluss v. 19.09.2012 Az. 7 ABR 37/11

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