Haftung des Betriebsratsvorsitzenden BGH Urteil v. 25.10.2012 Az. III ZR 266/11

Haftung des Betriebsrats bei Beauftragung eines Beraters

Ist der Betriebsrat wirklich nicht vermögens- und rechtsfähig? Wäre dem so, dann wollen wir uns mal folgenden Fall vorstellen. Der Betriebsrat beschließt wirksam die Beauftragung eines Beratunsgunternehmens um sich in einem Interessenausgleich dessen Hilfe zu sichern. Der Betriebsratsvorsitzende beauftragt sodann im Namen des Betriebsrats die Beratungsfirma. Diese wird tätig und stellt anschließend eine nicht zu beanstandende Rechnung, sprich, die Rechnung ist der Höhe nach angemessen und die Tätigkeit der Beratungsfirma war auch notwendig. Der Arbeitgeber will aber nicht zahlen. Kann sich die Beratungsfirma an den Betriebsrat oder den Betriebsratsvorsitzenden wenden? Könnte sie schon, würde ihr aber nichts bringen, da der Betriebsrat vermögenslos ist. Der Betriebsrat hat aber gegen den Arbeitgeber einen Anspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Befreiung der gegenüber der Beraterfirma bestehenden Verbindlichkeit. Die setzt notwendig das Bestehen einer eigenen Verpflichtung des Betriebsrats gegenüber dem Dritten (hier die Beraterfirma) voraus. Also ist der Betriebsrat durchaus schon rechtsfähig. Ohne eine wirksame vertragliche Grundlage würde der Dritte schließlich auch kaum für den Betriebsrat tätig werden. Doch zurück zu unserem Problem. Der Arbeitgeber will ja nicht zahlen. Ist hier aber kein Problem, da der Betriebsrat seinen Freistellungsanspruch an den Dritten abtreten kann, so dass sich dieser nunmehr direkt an den Arbeitgeber wenden kann. Also ist der Betriebsrat im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG durchaus vermögens- und rechtsfähig. Doch wie ist der Fall gelagert, wenn die Beauftragung weder erforderlich war, noch das geforderte Honorar marktüblich. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden. Dafür muss mann wissen, dass die Grenzen für die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht zu eng gezogen werden dürfen. Ansonsten wäre die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats sehr eingeschränkt. Hält sich der Betriebsrat an diese Grenzen, kann er vom Arbeitgeber wieder Freistellung von der Verbindlichkeit verlangen und alles ist in Ordnung. Werden sie jedoch vom Betriebsratsvorsitzenden bei der Beauftragung eines Dritten überschritten, ist der von ihm für den Betriebsrat geschlossene Vertrag nicht wirksam, so dass auch kein Freistellungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber besteht. Denn wir wir oben gelesen habe, setzt eine Freistellung voraus, dass der Betriebsrat eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Dritten hat. Ist der geschlossene Vertrag (die Beauftragung) jedoch unwirksam, besteht auch keine eigene Verpflichtung. Jetzt entsteht eine Haftung des Betriebsratsvorsitzenden nach den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB. Außer der Dritte kannte die mangelnde Erforderlichkeit. Dann besteht keine Haftung. Dieser Fall ist auch interessant für Anbieter von Betriebratsschulungen. Insbesondere dann, wenn die Schulung nicht erforderlich war und der Betriebsratsvorsitzende dies wusste. Richtig dürfte aber sein, dass Dritte, egal ob Anwalt, Beraterfirma oder Schulungsanbieter nicht auf ihren Kosten „sitzen“ bleiben. Nach den obigen Ausführungen des BGH dürfte ein Kostenschuldner immer vorhanden sein. Eine Haftung des Betriebsratsvorsitzenden ist zumindest möglich. Pressemitteilung des BGH gibt es hier.

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