„Anonymer“ Internetzugang für den Betriebsrat Beschluss des BAG v. 18.07.2012 Az. 7 ABR 23/11

Internetzugang für den Betriebsrat…

…sollte im Jahr 2012 kein Thema mehr sein. Ist es auch nicht mehr. Es wird wohl kaum noch Betriebsratsbüros geben, die mit einer elektrischen Schreibmaschine ausgestattet sind. Falls doch, bitte melden. Ich nehme das dann in die Rubrik „Fundstück der Woche“ auf. 🙂 Diese Probleme hatte der 5-köpfige Betriebsrat einer Filiale eines bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmens zunächst auch noch, doch die Arbeitgeberin wurde in einem Beschlussverfahren vor dem BAG verpflichtet, das Betriebsratsbüro mit einem Computer samt Internetzugang auszustatten. Dies geschah dann auch. Doch dunkle Wolken zogen erneut am Betriebsratshimmel auf. Doch die Arbeitgeberin wollte die Anmeldung zum PC und somit ins Internet nur mit einem personalisierten Zugang gewähren. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied mit seiner persönlichen Kennung hätte anmelden müssen. Damit wäre es für die Arbeitgeberin möglich gewesen, genau zu verfolgen, welches Betriebsratsmitglied sich im Internet über welche Themen informiert. Das dies der Betriebsrat nicht wollte, ist verständlich. Dieser wollte nur den Zugang über einen Gruppenaccount, also z. B. über die Kennung „Betriebsrat“. Unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe, aber insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs, wollte dies die Arbeitgeberin eben nicht. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG kann dieser die Einrichtung eines nicht personalisierten Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC verlangen. Insbesondere sei es nicht Aufgabe der Arbeitgeberin für datenschutzrechtliche Sicherungen zu sorgen. Dafür hat der Betriebsrat in eigener Verantwortung zu sorgen.

Den Beschluss gibt es hier.

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