Keine Lust auf Betriebsversammlungen – Der untätige Betriebsrat

"Gut behauptet ist besser als schlecht bewiesen."

Fragt man einmal einen Betriebsrat, warum er sich für dieses Amt „entschieden“ hat, sind die Antworten doch meist unterschiedlich. Am häufigsten findet man die Antwort, dass man sich als Betriebsrat für das Wohl der Belegschaft und des Betriebes einsetzen möchte. Seltener oder gar nicht findet man die s und S Antwort. S… und Seminar! Was hinter dem ersten S steckt, verrate ich nicht. Allenfalls per Blackberry Pin. 🙂
Ein eher seltener Grund ist wohl auch die Freude am Abhalten von Betriebsversammlungen. Im vorliegenden Fall hatte der dreiköpfige Betriebsrat eines Restaurants auch nicht die große Lust, Betriebsversammlungen zu planen, geschweige denn, durchzuführen. Nun ja. Ein Betriebsrat hat natürlich noch andere Aufgaben. „Leider“ sieht aber das Gesetz in § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG vor, dass der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen hat. Doch was passiert, wenn man das nicht macht. Eigentlich gar nichts. Außer die Arbeitgeberin sucht jede Möglichkeit den Betriebsrat los zu werden. Und hierfür gibt es § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber die Auflösung des Betriebsrats verlangen, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt hat. Zu prüfen ist also, ob der Betriebsrat hier seine Pflichten grob verletzt hat, indem er seit seiner Wahl keine Betriebsversammlungen einberufen hat. Neun hätten es ein müssen. Dies sah das Arbeitsgericht Hamburg so und fand, dass die fortgesetze Verletzung des Anspruchs der Belegschaft auf kontinuierliche Unterrichtung, die weitere Amtsausübung untragbar macht. Das Gericht konnte auch nicht erkennen, dass der Betriebsrat seitens der Arbeitgeberin an der Durchführung der Betriebsversammlungen gehindert wurde. Zwar behauptete er dieses, trug dazu aber nicht weiter vor. (Anmerkung des Autors: Grrr. Wenn ich das immer lese!) Anwaltlich vertreten? Also nach dem guten alten Grundsatz: „Gut behauptet ist besser als schlecht bewiesen.“
Im Ergebnis wurde dem Auflösungsantrag der Arbeitgeberin statt gegeben.

(Wenn ich meine obigen Zeilen so lese, habe ich das Gefühl, ich habe die Seiten gewechselt. Arrrg! Das muss sich ändern.)

Den Beschluss gibts hier. ArbG Hamburg, Beschluss v. 27.06.2012 Az. 27 BV 8/12

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