Keine Versetzung per Direktionsrecht ArbG Lüneburg vom 11.10.2012 Az. 4 Ca 239/12

Direktionsrecht und Versetzung

Das Direktionsrecht kann es dem Arbeitgeber leicht machen. Obwohl das Direktionsrecht durchaus sehr weitreichend sein kann, so ist es doch begrenzt, wenn es um den Kern der Beschäftigung geht. Zumindest dann, wenn es keine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag gibt. Dies musste auch die Hansestadt Lüneburg als Arbeitgeberin feststellen.
Die seit 1992 als Erzieherin bei der Hansestadt Lüneburg (die Beklagte) beschäftigte Klägerin sollte per Direktionsrecht nunmehr eine andere Tätigkeit ausüben. Als Begründung führte die Beklagte an, dass die Nähe des Ehemannes der Klägerin zur NPD zu Protesten von Eltern geführt hätte. Man wolle die Klägerin nur schützen. (Anmerkung des Verfassers: Ja Ja!) Diese wollte jedoch nicht beschützt werden, sondern weiterhin als Erzieherin arbeiten, denn das stand in ihrem Arbeitsvertrag. Dort war also die auszuübende Tätigkeit festgehalten. Und diesen Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung als Erzieherin konnte die Beklagte nicht so einfach per Direktionsrecht aushebeln. Allenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Versetzungsklausel enthalten hätte, nach der es dem Arbeitgeber gestattet ist, dem Arbeitnehmer auch andere, seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen. Eine solche Versetzungsklausel gab es aber eben nicht. Auch die angeführte Fürsorgepflicht -übrigens eine Nebenpflicht des Arbeitgebers- ist nicht geeignet das Direktionsrecht entsprechend auszuweiten.

Pressemitteilung der Arbeitsgerichtsbarkeit Niedersachsen hier.

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