Keine Mitbestimmung des Schwerbehindertenvertreters BAG Urteil v. 19.07.2012 2 AZR 989/11

Mitbestimmung des Schwerbehindertenvertreters?

Besteht bei der fristlosen Kündigung eines Schwerbehinderten ein Mitbestimmungsrecht der zuständigen Vertrauensperson? Dieser Ansicht war zumindest ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter der zu 70 Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war. Er wurde fristlos gekündigt, weil er ein Personalgespräch ohne Zustimmung seines Gesprächspartners aufzeichnete.

Der Personalrat, Gesamtpersonalrat und das Integrationsamt stimmten der fristlosen Kündigung zu. Zum Zeitpunkt der Kündigung war er bereits seit mehreren Jahren Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen. Das BAG hatte also darüber zu entscheiden, ob der stellvertretende Vertrauensmann der Schwerbehinderten der Kündigung zu ihrer Wirksamkeit hätte zustimmen müssen. Der Stellvertreter deshalb, weil natürlich der Gekündigte selbst nicht zu seiner Kündigung angehört werden muss, bzw. die Wirksamkeit wohl kaum von einer solchen Anhörung abhängig sein kann. Versteht sich eigentlich von selbst.
Doch wo könnten wir einen Hinweis darauf finden, dass der Vertrauensmann der Schwerbehinderten (im konkreten Fall also der Stellvertreter) einer solchen Kündigung zustimmen muss? Richtig, in § 96 Abs. 3 SGB IX. Die Vorschriften des SGB´s gehören nach diesseitiger Auffassung zu den unübersichtlichsten Vorschriften die ich kenne. Doch § 96 Abs. 3 SGB IX ist noch halbwegs leicht zu finden.
Im § 96 Abs. 3 SGB XI ist geregelt, dass Vertrauenspersonen die gleiche persönliche Rechtstellung, insbesondere den gleichen Kündigungsschutz besitzen wie ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats.
Dem BAG zufolge kann daraus aber nicht entnommen werden, dass zur Wirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen stets die Zustimmung der zuständigen Vertrauensperson erforderlich ist. Zur Begründung führt es aus, dass die in § 96 Abs. 3 SGB IX angeordnete rechtliche Gleichstellung mit Betriebs- und Personalräten nicht derart weitreichend verstanden werden darf. Einer Mindermeinung zufolge, vertreten von Düwell, ist eine Mitbestimmung der Vertrauensperson zur Wirksamkeit der Kündigung erforderlich.
Dies half dem Gekündigten im vorliegenden Fall aber auch nichts, da es sich vorliegend halt um eine Mindermeinung handelt und nicht um die Rechtsprechung des BAG. Daher noch mal der Hinweis: Für die Praxis ist Rechtsprechung entscheidend. Auf eine Mindermeinung sollte man keinen Prozess aufbauen. Außer man hat einen wirklich, aber auch wirklich guten Anwalt. 🙂

Das Urteil gibt es hier.

 

 

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