Nichteinhaltung der Klagefrist LAG Berlin-Brandenburg Urteil v. 01.11.2012 Az. 6 Sa 1754/12

Klagefrist – Nichteinhaltung führt trotz Verhandlungen über die Weiterbeschäftigung zur „Verfristung“

Was ist die wohl wichtigste Vorschrift im gesamten Arbeitsrecht? Keine Ahnung? Na, dann will ich sie euch nennen. Es ist § 4 KschG. Warum? Das ist ganz einfach zu beantworten. In § 4 KschG ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer, wenn er geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist -sich also gegen die Kündigung „verteidigen“ will- innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben muss, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Versäumt er diese Frist, dann war es das in der Regel. Es gibt noch § 5 KschG. Aber über den wollen wir an dieser Stelle noch nicht reden. Eine Kündigung kann noch so angreifbar sein, versäume ich die drei Wochenfrist, ist das Arbeitsverhältnis beendet.

Diese Erfahrung musste auch eine schwangere Arbeitnehmerin machen, nachdem sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde. Dieser erfuhr allerdings erst nach der Kündigung von der Schwangerschaft. Er versprach der Arbeitnehmerin die Kündigung nochmal zu überprüfen. Am letzten Tag der Klagefrist teilte er der Arbeitnehmerin mit, dass er mit ihr am nächsten Tag über die Kündigung sprechen wolle. Die Arbeitnehmerin wartete deshalb noch mit ihrer Kündigungsschutzklage. Und da war es dann auch schon zu spät. Am folgenden Tag teilte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin mit, dass er die Kündigung für wirksam halte. Zu diesem Zeitpunkt war die dreiwöchige Klagefrist abgelaufen. Die Arbeitnehmerin erhob dennoch Klage und beantragte die verspätete Zulassung der Klage. Ebenso wie das Arbeitsgericht wies auch das LAG die Klage wegen „Verfristung“ zurück. Beide waren der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Sie hätte sich, so das Gericht, nicht auf die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber verlassen dürfen, sondern rechtzeitig Kündigungsschutzklage einreichen müssen. Erst bei einer rechtswirksamen Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte sie auf eine Klageerhebung verzichten können. Dem war aber vorliegend eben nicht so.
An diesem Fall wird einmal umso mehr deutlich, wie wichtig die Beachtung der Klagefrist ist. Der rechtzeitige Gang zum Anwalt ist unerlässlich. Diesen Rat sollten auch Betriebsräte ihren Kollegen geben. Kündigungen sind sehr ernst zu nehmen.
Hier half auch die Schwangerschaft nichts mehr.

Das Urteil gibt es hier.

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