Betriebsrat 2024 Beiträgen

Urteil des ArbG Berlin vom 01.02.2013 Az. 28 Ca 18456/12

Interessenkollision bei einer Kündigungszustimmung

Wir stellen uns folgenden, wirklich sehr einfachen Fall vor. Auf der einen Seite haben wir einen Betriebsrat und auf der anderen Seite eine Betriebsrätin. Nein, um die Problematik Mann gegen Frau geht es hier nicht. Allenfalls unterschwellig. 🙂 Beide arbeiten im selben Betrieb und sind somit natürlich auch im selben Betriebsrat. Die Betriebsrätin ist als Junior-Projektleiterin die Vorgesetzte des Betriebsrats, der als Kundenberater bei der Arbeitgeberin, also der Beklagten beschäftigt war. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen für „Dialogmarketing“. Was das ist, weiß ich nicht. Die Betriebsrätin wirft dem Betriebsrat Arbeitszeitbetrug in nicht unerheblichem Umfang vor. Zwischen beiden kam es zu einer Aussprache. Noch am gleichen Tag verfasste die Betriebsrätin eine Email an „ihr“ Gremium, in der sie die Gründe für die beabsichtigte fristlose Kündigung ihres Kollegen (des Betriebsrats) darlegte. In einem solchen Fall Bedarf die außerordentliche Kündigung der Zustimmung des Betriebsrats. Die Kündigungszustimmung ist in § 103 Abs. 1 BetrVG geregelt. Die Problematik dieses Falls dürfte jetzt so langsam sichtbar werden. „Unsere“ Betriebsrätin nahm nämlich selbst an der Sitzung teil. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu und teilte dies auch der Arbeitgeberin mit. Das dieser „Vorgang“ irgendwie nicht ganz sauber ist, dürfte wohl auf der Hand liegen. Denn auf der einen Seite betreibt die Betriebsrätin in ihrer Funktion als Vorgesetzte die Kündigung, und auf der anderen Seite stimmt sie im Gremium über ihre „eigene“ Kündigung ab. Dies sah auch das ArbG Berlin so und sah die Junior-Projekleiterin als Repräsentant (Genderkonform muss es natürlich Repräsentantin heißen) der Arbeitgeberin an. Die Frage ist nur, wie man diese Art der Intereressenkollision vermeiden kann. Denn eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ohne Kündigungszustimmung ist unwirksam. In diesem Fall hilft uns § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Man hätte die Betriebsrätin einfach als „zeitlich verhindert“ behandeln müssen, um sodann ein Ersatzmitglied zu laden. Und schon passt es wieder. Die Kündigung war natürlich unwirksam.

Was lernen wir daraus? 1.) Schulungen besuchen. 2.) www.br2014.de lesen 3.) Das es neben einer Junior-Projektleitung auch eine Senior-Projektleitung geben muss.

Das Urteil hab ich im Volltext noch nicht gefunden.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Eine Lese- und Rechtschreibschwäche (früher auch Legasthenie genannt) ist keine Pflichtverletzung. Eine Pflichtverletzung ist es aber, wenn ein Betriebsratsvorsitzender auf einer -Achtung! jetzt kommt es- BETRIEBSVERSAMMLUNG aus einem Bewerbungsschreiben eines Mitarbeiters mit Lese- Rechtschreibschwäche vorliest. Der Fall ist eigentlich ganz einfach. Die Arbeitgeberin beschäftigte einen -aufgrund einer Lese- und Rechtschreibschwäche schwer vermittelbaren- Arbeitnehmer. Die Agentur für Arbeit förderte den bis Ende 2011 befristeteten Arbeitsplatz. Ende 2011 sprach die Arbeitgeberin betriebsbedingte Kündigungen aus, um die dann frei gewordenen Arbeitsplätze anschließend deutlich geringer vergütet erneut auszuschreiben. Es mag sein, dass diese Vorgehensweise einen schalen Beigeschmack hat, doch das soll an dieser Stelle ausnahmsweise nicht von Belang sein. Der Mitarbeiter mit Lese- und Rechtschreibschwäche bewarb sich per Email auf eine der freigewordenen Stellen. Der Betriebsrat widersprach jedoch der beabsichtigten Einstellung. Damit noch nicht genug. Vielmehr verlas der Betriebsratsvorsitzende auf der anschließenden Betriebsversammlung einen Auszg aus der Bewerbungsmail des Mitarbeiters unter Hinweis, dass es nicht angehe, qualifizierten Mitarbeitern zu kündigen und andere unqualifizierte Mitarbeiter auf solche Arbeitsplätze einzustellen. Mit den „unqualifizierten Mitarbeitern“ meinte er natürlich „unseren“ Mitarbeiter mit Lese- und Rechtschreibschwäche. „Unser“ Betriebsratsvorsitzender besaß aber zumindest den Anstand, den Mitarbeiter nicht namentlich zu nennen. Na, immerhin!! Dennoch handelt es sich hier um eine Verletzung der Amtspflichten des Betriebsratsvorsitzenden, da dieser nicht berechtigt war, das Wissen aus seiner Betriebsratstätigkeit öffentlich zu machen. Der Mitarbeiter war nämlich anhand des ebenfalls vorgelesenen Lebenslaufes recht leicht zu identifizieren und bekam dadurch die Einstufung als „billige Arbeitskraft“. Das LAG Düsseldorf sah in dem Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden einen schweren Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten eines Betriebsrats. Ein Bewerber muss sich darauf verlassen können, dass seine Bewerbungsschreiben nicht wörtlich auf einer Betriebsversammlung vorgelesen werden.

Letztlich hat das LAG Düsseldorf den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat gem. § 23 Abs. 1S. 1 BetrVG bestätigt. Nachvollziehbar. Muss sogar ich sagen. Manchmal ist weniger mehr. Und wenn man gerne vorliest, dann seinen Kindern oder Enkelkindern. Die freuen sich.

Das Urteil gibt es wie immer hier.

LAG Düsseldorf Beschluss vom 09.01.2013 12 TaBV 93/12

 

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Meldung auf heise online

Auch wenn es sich hier nicht um ein juristisches -und schon gar kein arbeitsrechtliches- Thema handelt, möchte ich an dieser Stelle doch kurz auf den soeben gefunden Artikel des Heise Verlages hinweisen. Wie dort gemeldet wird, versucht ein Botnet mit über 90.000 Rechnern das Administrations-Passwort von WordPress-Installationen weltweit zu knacken. Ausgehend davon, dass sicherlich etliche WordPress benutzen, scheint hier doch erstmals gewisse Vorsicht geboten. Vielleicht sollte der ein oder andere dann doch mal sein Passwort überdenken. Die so gerne benutzten Passwörter Heidi, Sonne, Mond und Sterne, sind unter Umständen doch nicht so ganz sicher. 🙂 Ich gehöre aber grundsätzlich nicht zu den Menschen, die bei solchen Nachrichten gleich nervös werden.

P.S. Habe soeben mein Passwort verschärft!!

Allgemein

Arbeitgeber verlangt von Verkäuferinnen Angabe der Körbchengröße

Ob die Schweden ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz haben, weiß ich nicht. Zumindest haben sie aber offensichtlich eigenartige Vorstellungen, wenn es um das Thema Kundenberatung geht. So verpflichtete (Direktionsrecht gibt es scheinbar auch in Schweden) die schwedische Damen-Wäsche Kette Change, ihre Mitarbeiterinnen, den Brustumfang und die eigene Körbchengröße auf dem Namensschild anzugeben. Als Grund wurde ein verbesserter Beratungsservice für die Kunden angegeben. Das diese Anweisung des Arbeitgebers nicht auf uneingeschränkte Zustimmung der Verkäuferinnen stieß, dürfte nachvollziehbar sein. Selbst der größte Macho wird hier wohl verständnislos den Kopf schütteln. Eine Verkäuferin nahm dies auch nicht hin und verlangte von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz. Dieser wurde ihr in Höhe von 50.000 Schwedischen Kronen (rund 6.000 EUR) von einem Schiedsgericht auch zugesprochen. Durch das Namensschild sei die Verkäuferin sexuell diskriminiert und in ihrer Würde verletzt worden, so die Richter. Ok? So, und jetzt wenden wir auf den Fall mal deutsches Recht an. Klarer Fall! Verstoß gegen § 1 AGG. Benachteiligung wegen des Geschlechts. Denn nur Frauen müssen ihre Körbchengröße angeben. Männer nicht. Männer gab es dort auch nicht, denn die sind als Verkäufer für Damenwäsche nur bedingt geeignet. Doch stellen wir uns einmal vor, dort würden auch Männer arbeiten. Diese hätten zwar ihre Körbchengröße nicht auf dem Namensschild, dafür aber bestimmte Angaben an anderer Stelle. 🙂

Immer noch ein Fall von § 1 AGG? Vorschläge erbeten.

Das Urteil hab ich nicht. Näheres gibt es aber hier.

Kuriositäten Recht für Betriebsräte

Traumschiff Kapitän will zurück

Was macht man, wenn man morgens auf dem Weg zur Arbeit im Zug sitzt? Man liest Nachrichten. Ich bevorzuge hier die n-tv-App, insbesondere deshalb, weil es für mein Tablet der Marke Blackberry keine andere gibt. Blackberry deshalb, weil ich ein Arbeitnehmer bin. Näheres dazu findet ihr hier. Auch wenn jetzt ein Aufschrei unter den Apple- und Androidjüngern unvermeidbar ist, das Ding ist gut. Wirklich gut. So gut, dass es mir heute morgen einen Artikel über meine Lieblingsserie präsentierte. Das Traumschiff. Kapitän Jungblut will zurück auf die Brücke. Die Reederei hatte ihm im Oktober 2012 fristlos gekündigt und dies mit illoyalen Verhalten und Vertrauensbruch begründet. Kapitän Jungblut zog vor das Arbeitsgericht. Eine Einigung konnte vor dem Arbeitsgericht Lübeck nicht erzielt werden, so dass es nun in die nächste „Runde“ geht. Mein Glaube an die „heile Welt“ auf dem Traumschiff ist erschüttert. Dort geht am Ende immer alles gut aus. So auch bestimmt diesmal. Eye Eye Captain.

Aber eines verstehe ich immer noch nicht. Was wird aus Sascha Hehn, wenn Kapitän Jungblut auf die Brücke zurückkehrt? Heuert er hier an?

Kuriositäten

ArbG Frankfurt am Main Urteil v. 25.03.2013 Az. 7 Ca 418/12

…oder wie man höchstens beim Koch in Ungnade fällt. Doch zur Sache. Kündigungen sind doch unser aller Lieblingsthema. Auch diesmal wollen wir uns wieder der Kündigung widmen. Ein Lagerist hatte sich in der Firmenkantine ein belegtes Brötchen aus einem defekten Automaten genommen und dieses dann nicht an der Kasse bezahlt. Ob es sich um ein Mettbrötchen handelt, ist nicht geklärt. Ich vermute aber, eher weniger. Der Diebstahl blieb nicht ohne Folgen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Dies nahm der Arbeitnehmer nicht hin und erhob gegen seinen Brötchengeber Kündigungsschutzklage. Mit Erfolg! Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main erklärte sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Zur Begründung führte es aus, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht direkt geschädigt hat, sondern nur den Kantinenbetreiber. Es handelte sich vorliegend nämlich um eine fremdverpachtete Firmenkantine. Nur bei einer unmittelbaren Schädigung des Arbeitgebers, dürfe ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Na dann, auf in die Kantine!

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

ArbG Berlin, Beschluss v. 31.01.2013 Az. 4 BV 16641/12

Vertrauensvolle Zusammenarbeit heißt so viel wie Auge um Auge, Zahn um Zahn. Wie du mir, so ich dir.

Nein, natürlich nicht. Das sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht immer einig sind, ist nichts Neues. Auch, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit manchmal nicht ganz so rund läuft, überrascht keinen. Gerade, wenn es um Umstrukturierungsmaßnahmen geht, kann sich der Betriebsrat schon mal übergangen fühlen. Ob es sich hierbei aber gleich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG handelt, bedarf einer gründlichen Prüfung des Sachverhaltes. Insbesondere müssen weitere Versuche, den Arbeitgeber zur Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu bewegen, aussichtslos erscheinen. Erst dann darf man die große „Keule“ des § 121 BetrVG schwingen.
Der Arbeitgeber war vorliegend aber auch nicht zimperlich und kam mit dem scharfen Schwert der Betriebsratsauflösung um die Ecke. Auge um Auge, Zahn um Zahn halt. Das Schwert erwies sich jedoch als stumpf, da der Arbeitgeber an den aufgetretenen Spannungen nicht ganz unschuldig war. Zwar habe der Betriebsrat mit seiner Anzeige gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, da diese geeignet sei, das Ansehen des Arbeitgebers und das Vertrauen der Belegschaft in dessen Redlichkeit zu erschüttern. Doch wenn wie hier, der Arbeitgeber nicht unwesentlich an den Spannungen beteiligt war, rechtfertigt dies nicht die Auflösung des Betriebsrats.

Den Beschluss gibt es hier diesmal nicht.

„Dieses war der erste Streich, doch der zweite folgt sogleich

Wilhelm Busch

Wollen wir es nicht hoffen und halten uns lieber an die vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 06.02.2013 Az.: 10 Ta 31/13

Mit dem Arbeitszeugnis ist das immer so eine Sache. Diesmal soll es aber nicht um den Inhalt gehen, sondern vielmehr darum, wie denn das Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer gelangt. Dieses auf den ersten Blick recht überschaubare Problem, ist auch auf den zweiten Blick recht überschaubar. Und selbst eine intensive Auseinandersetzung mit der Materie, führt nur zwei Lösungen zu Tage. Lösung eins: Der Arbeitgeber übersendet dem Arbeitnehmer das Zeugnis. Lösung zwei: Der Arbeitnehmer holt sich das Arbeitszeugnis beim Arbeitgeber ab. Doch was ist denn nun richtig. Schicken oder abholen. Arbeitnehmer sind natürlich häufig der Auffassung, dass man ihnen das Zeugnis gefälligst zu schicken habe. Zur Begründung wird ausgeführt, dass man a.) den „Laden“ nicht mehr betreten darf und vor allen Dingen auch nicht will und b.) die Fahrtkosten. Arbeitgeber möchten vielleicht lieber, dass das Arbeitszeugnis abgeholt wird. Zur Begründung zieht man gerne a.) die Portokosten b.) seit wann kommt der Berg zum Propheten, heran.

Lösen lässt sich diese „hochkomplizierte“ Materie durch einen Blick ins Gesetz. Dort finden wir in § 109 GeWO (hier ist der Zeugnisanspruch geregelt) zunächst nichts. In Arbeitsverträgen lässt sich hierzu meistens auch nichts finden, so dass uns § 269 BGB weiterhilft. Kurz gesagt, muss der Arbeitnehmer das Zeugnis abholen. Es handelt sich also um eine Holschuld. Das Arbeitszeugnis ist nach Ende des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber abzuholen (BAG Urteil v. 08. März 1995 5 AZR 849/93). Im vorliegenden Fall bestand das Problem darin, dass der Arbeitnehmer seinen Zeugnisanspruch gerichtlich geltend machte, ohne dass er vorher einen Abholversuch beim Arbeitgeber unternahm. Auch konnte er keine Tatsachen darlegen, aus denen sich ergab, dass ein Abholversuch erfolglos geblieben wäre. Letztlich bekam er mehr als er wollte. Nämlich das Arbeitszeugnis und die Kosten für diesen Teil des Verfahrens auferlegt.

„Wer ohne Abholversuch ein Zeugnis einklagt, hat deshalb in aller Regel die Kosten zu tragen.“

Daher erst fahren (zum Arbeitgeber) und dann ggf. klagen.

Den Beschluss gibt es wie immer hier.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.12.2011 Az.: 14 Sa 103/11

Das § 78 S. 2 BetrVG ein Benachteiligungsverbot enthält, ist wohl offensichtlich. Das diese Vorschrift aber auch einen Erfüllungsanspruch beinhalten kann, war zumindest mir (Asche auf mein Haupt) neu. So sagt zumindest das BAG in einem Urteil vom 15.01.1992. Im konkreten Fall sorgte dieser Erfüllungsanspruch dafür, dass die Beklagte (wie so oft die Arbeitgeberin) zur Abgabe einer Willenserklärung gem § 894 ZPO verurteilt wurde. Aha! Mal was anderes. Doch warum. Nun, der Sachverhalt ist eigentlich recht überschaubar. Unsere Klägerin ist freigestellte Betriebsratsvorsitzende bei der Beklagten und hat es doch tatsächlich „gewagt“, sich auf eine interne Stellenausschreibung als „Customer Servivce Manager“ (Was ist das?) zu bewerben. Problem bei der ganzen Sache war nur, dass das Vorstellungsgespräch positiv verlief und man sich das Ja-Wort geben wollte. Bedingung war aber, dass die Klägerin nicht nur ihre Freistellung, sondern auch ihr Amt als Betriebsratsvorsitzende aufgeben sollte. Dies wollte die Klägerin aber nicht, so dass die Stelle an einen externen Bewerber vergeben wurde, nachdem man der Klägerin bereits einen Arbeitsvertragsentwurf zukommen ließ.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig kein Arbeitsvertrag zustandegekommen. Das Gericht verurteilte die Beklagte aber zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gem. § 894 ZPO. Die Beklagte ist nach Auffassung des Gerichts verpflichtet gewesen, das Angebot der Klägerin, die Tätigkeit zu den vereinbarten Bedingungen, anzunehmen. Das Gericht nahm an, dass die Klägerin das Angebot der Beklagten nur deshalb nicht angenommen habe, weil diese sich weigerte ihr Amt als Betriebsratsvorsitzende aufzugeben. Die Klägerin darf jedoch nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt werden. Dies gebietet das Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG. Hieraus folgt, dass die Klägerin so zu stellen ist, wie sie ohne die unzulässige Benachteiligung gestanden hätte. Vereinfacht gesagt: Job als „Costumer Service Manager“ zu den ausgehandelten Bedingungen.

Das letzte Wort ist hier aber noch nicht gesprochen. Das LAG Baden-Württemberg hat die Revision zugelassen. Diese wird derzeit unter dem Az.: 7 AZR 115/12 beim BAG geführt.

Eine Link für das Urteil gibts hier nicht.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Meine Gedanken während einer Seminarpause zum Thema Parkplatz für alle.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers war eigentlich nicht mein Thema. Dennoch ist man ja gewillt, auch Fragen außerhalb des Seminarthemas zu beantworten. Auch dann, wenn sie in der Pause gestellt werden. Während ich also in der rechten Hand meinen Kaffee hielt und in der linken meine…, drang folgende Frage an mein Ohr: „Ist unser Arbeitgeber verpflichtet, uns Parkplätze in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen?“ Eine Frage, mit der ich mich noch nie, aber auch wirklich noch nie beschäftigt habe. Anm. des Verfassers: Ich fahre Zug. Zumindest, wenn es möglich ist. Also trank ich einen Schluck Kaffee und … an meiner…, dachte nach, und kam zu keinem Ergebnis. Also nochmal und diesmal mit Überlegung. Ich brauche eine Anspruchsgrundlage. Doch welche? Arbeitsvertrag? Quatsch! Da steht kaum was von einem Parkplatz drin. Tarifvertrag? Völliger Unsinn! Da werden Parkplatzfragen wohl kaum geregelt. Hätte aber mal was. Betriebsvereinbarung? Möglich. Gab es aber nicht. Gesamtzusage? Der Chef verkündet vollmundig auf der Betriebsversammlung, dass ab dem Tage X alle Mitarbeiter einen Parkplatz haben. Nein! Hat er nicht gemacht und wird er wohl auch in Zukunft nicht machen. Letzter Gedanke. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers? Die Pause war vorbei und ich nahm das Buch der Bücher (in diesem Fall der Schaub) zur Hand. Im Inhaltsverzeichnis fand ich tatsächlich den Begriff Parkplatz und musste zu meiner Überraschung feststellen, dass auch der Schaub hier an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers denkt. Es folgt aber auch der Hinweis, dass dies vom BAG noch nicht entschieden ist. Einen Anspruch auf eine Unterstellmöglichkeit für Zweiräder soll es aber geben.
Und die juristisch korrekte Antwort lautet wie immer: Es kommt darauf an…

Recht für Betriebsräte