Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit

Die Situation ist fast immer gleich. Der Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig krank geschrieben. Plötzlich klingelt das Telefon und der Vorgesetzte bittet dringend zu einem Personalgespräch in die Firma. Sowohl Betriebsräten als auch Führungskräften und Mitarbeitern stellt sich häufig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es erlaubt ist, dass der Arbeitgeber seinen erkrankten Mitarbeiter in die Firma einbestellt. Mit dieser Thematik hat sich nunmehr das BAG auseinandergesetzt (Urteil des BAG vom 02.11.2016 – 10 AZR 596).

Um es vorweg zu nehmen: Prinzipiell ist der Arbeitgeber natürlich nicht berechtigt, den Arbeitnehmer während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch einzubestellen. Grund hierfür ist, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers während dieser Zeit stark eingeschränkt ist und den Genesungsprozess des Arbeitnehmers nicht behindern darf. Aber wie im wirklichen Leben gilt auch hier „Ausnahmen bestätigen die Regel“.

Nach Auffassung des BAG darf der Arbeitgeber den erkrankten Arbeitnehmer unter nachfolgenden Voraussetzungen anweisen, mit ihm ein kurzes Personalgespräch zu führen:

1.     Dringender betrieblicher Anlass:

Der erkrankte Arbeitnehmer muss über Informationen zu wichtigen betrieblichen Abläufen oder Vorgängen verfügen, ohne deren Weitergabe dem Arbeitgeber die Fortführung der Geschäfte erheblich erschwert oder gar unmöglich würde (vgl. BAG 30. Januar 1976 – 2 AZR 518/74 – zu 4 der Gründe). Beispiel hierfür wären Zugangscodes für die EDV, die nur dem Mitarbeiter bekannt sind.

Ein dringender betrieblicher Anlass für eine solche Weisung kann auch gegeben sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über aktuell bevorstehende Änderungen des Arbeitsablaufs, die erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers haben, informieren und seine Meinung dazu einholen möchte, oder wenn er mit ihm über seine Bereitschaft sprechen will, eine neue Arbeitsaufgabe zu übernehmen, bevor die Stelle anderweitig besetzt wird.

2.     Verhältnismäßigkeit:

Weitere Voraussetzung für solche Gespräche ist allerdings stets, dass sie nicht aufschiebbar und dem Arbeitnehmer zumutbar sind. Liegt ein Arbeitnehmer etwa zur Behandlung im Krankenhaus, wäre ein Gespräch beim Arbeitgeber sicher nicht zumutbar.

3.     Erforderlichkeit:

Auch wenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist der Arbeitgeber nur berechtigt, den erkrankten Arbeitnehmer anzuweisen, im Betrieb zu erscheinen, wenn die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist.

Dies kann zum einen auf technischen Gründen beruhen, z.B. wenn ein Mitarbeiter IT-Zugangscodes besitzt, die auch nur er eingeben kann. Das persönliche Erscheinen des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers im Betrieb kann zum anderen aber auch dann ausnahmsweise unumgänglich sein, wenn der Arbeitgeber mit der Planung des zukünftigen Einsatzes, die gravierende Auswirkungen auch auf andere Arbeitnehmer hat, aus betrieblichen Gründen nicht bis nach der Genesung zuwarten kann und vor der Umsetzung seines Plans mit allen Betroffenen ein gemeinsames Gespräch führen möchte, um anderenfalls drohenden erheblichen Störungen des Betriebsfriedens oder des Arbeitsablaufs vorzubeugen.

Die Beweislast, dass alle vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, trägt zudem der Arbeitgeber.

Dieses Urteil zeigt sehr schön, dass es eben nicht unmöglich ist, einen Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit in den Betrieb einzubestellen. Allerdings sind die Hürden sehr hoch und tragen damit dem Umstand Rechnung, dass nicht nur der Arbeitnehmer sich nicht genesungswidrig verhalten soll. Auch der Arbeitgeber darf der Gesundung seines Mitarbeiters nicht im Wege stehen.

2 Comments

  1. Richard said:

    Wie sieht es aus, wenn der Arbeitgeber einen während der Krankschreiben in die Firma zitiert um einem zu kündigen?

    25. Juni 2021
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    • Sybille Wasmund said:

      eine herausfordende Situation. Grundsätzlich gilt:Eine Kündigung ist hier grundsätzlich zulässig – sowohl ordentlich als auch außerordentlich. Aber verschiedene Voraussetzungen müssen gegeben sein. Ein Arbeitnehmer muss keine Kündigung einfach hinnehmen. Ein Anwalt kann die Kündigung prüfen und Sie beraten.

      6. Juli 2021
      Reply

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