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Es streiten: Ein Zahnarzt und ein Zahnarzt. Nicht um Patienten oder löcherige Zähne, sondern um die Frage, ob der eine Arbeitnehmer beim anderen ist. Der eine sagt nämlich, dass der andere nur freier Mitarbeiter ist und verweist auf den Assistentenvertrag. Der andere wiederum sagt, dass der Assistentenvertrag sch… ist und es sich um einen Arbeitsvertrag handelt.

Leider liegt mir der Vertrag nicht vor. Ich versuche ihn aber anhand des Beschlusses des LAG Köln v. 11.08.2014 Az. 6 Ta 192/14 zu rekonstruieren.

Assistentenvertrag

Herr A (klagender Zahnarzt) wird zum xxx als freier Mitarbeiter beschäftigt. Er übernimmt die Aufgaben eines Vorbereitungsassistenten.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden.

Die monatliche Vergütung beträgt 2400 EUR.

Der Erholungsurlaub beträgt 25 Werktage pro Jahr. Während dieser Zeit wird das vereinbarte Honorar als Vorschuss weitergezahlt.

Bei Dienstverhinderung wegen Krankheit muss spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Zu erwähnen sei noch, dass der Kläger seine Leistungen „nach Absprache mit dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange“ zu erbringen hatte.

Und nun raten sie mal. Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter. Ganz klar freier Mitarbeiter… Oder… 😉

Hoffentlich hat sich da nicht einer einen Zacken aus der Krone gebrochen.

Individualarbeitsrecht

…hier wird gearbeitet! Oder auch die Variante: Ruhe sonst kann ich nicht denken. In diesem Fall sollte man überlegen, ob man nicht doch laut ist. Und dann gibt es da noch die Arbeitgebervariante. Wer lacht hat Reserven! Und wer viel lacht, hat nichts zu tun. So oder so ähnlich kennen wir das alle und so ernst nehmen muss man es auch nicht. Doch wie komme ich darauf. Nun, durch einen nahezu „steinalten“ Artikel dessen Inhalt ich zwar kenne, den ich aber nie gelesen habe. Beeindruckt? Ich kenne den Inhalt eines Artikels, den ich nie gelesen habe…
Doch zur Sache. Es geht um einen Artikel in der Welt vom 21.05.2013. Dort wird berichtet, dass der Softwarekonzern SAP Hunderte Autisten einstellen will. Ich wusste das schon. Daher kannte ich auch den Inhalt des Artikels, ohne ihn gelesen zu haben. Eine gute Sache. Einerseits für die Autisten und andererseits auch für SAP, die von den besonderen Fähigkeiten der Autisten sicherlich profitieren.

Wirklich interessant fand ich aber die Aussage, dass der Einsatz von Autisten im Unternehmen besondere Voraussetzungen erfordert. „Sie brauchen eine genaue Tagesstruktur, klare Abläufe und klare sprachliche Vorgaben.“ Zudem reagieren manche Autisten sensibel auf eine zu laute Geräuschkulisse.

Ok!? Und wo ist jetzt der Unterschied zu…?  😉

Allgemein Kuriositäten

ArbeitnehmerDie erste Hitzewelle ist überstanden, ob eine weitere kommt, glaube ich nicht. Der Sommer ist gelaufen, lautet meine gewagte Prognose. Doch darum soll es hier nicht gehen. Die Zeit (und wahrscheinlich nicht nur diese) hat in ihrer Onlineausgabe die Hitzewelle zum Anlass genommen, sich mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz auseinanderzusetzen. Dort liest man, dass die Hitze besonders Älteren, Schwangeren, chronisch Kranken und kleinen Kinder zu schaffen macht. Was ich wirklich nicht gedacht hätte. Erstaunlich ist auch die Aussage, dass der Körper bei der Hitze mehr schwitzt. Hätte ich nicht gedacht. Über etwaig entstehende Gerüche stand dort aber nichts. Schade. Verstärkte Schweißproduktion im Sommer dürfte auch kein Kündigungsgrund sein. Interessant ist aber die Frage, ob der Arbeitgeber bei außergewöhnlich großer Hitze verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer kostenlos Getränke zur Verfügung zu stellen. Ob es hierzu Rechtsprechung gibt, weiß ich nicht. Ich habe nicht recherchiert. Voraus könnte ich also mein Recht auf kostenloses Wasser herleiten? Übrigens, nicht Bier! Auch Juristen vergessen manchmal, dass ich immer eine Anspruchsgrundlage brauche. Wenn ich also von meinem Arbeitgeber Wasser haben möchte, so brauche ich eine Anspruchsgrundlage. Mir ist heiß, ist keine Anspruchsgrundlage. Auch der Satz: „Das ist halt so.“, ist keine Anspruchsgrundlage. Eine Anspruchsgrundlage könnte der Arbeitsvertrag sein. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber ist demgegenüber verpflichtet den Lohn zu zahlen. Dies sind die Hauptleistungspflichten. Es gibt aber auch Nebenleistungspflichten. Eine Nebenleistungspflicht des Arbeitgebers ist der Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Jetzt ist die Frage, ob wir hieraus einen Anspruch auf kostenloses Wasser vom Chef ableiten können. Demgegenüber lässt sich anführen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeitskraft so gut wie möglich zur Verfügung zu stellen und dafür auch selbst verantwortlich ist. Und so sehen wir betroffen den Vorhang zu und alle Fragen offen.

Ach ja. Hitzefrei gibt es im Arbeitsrecht nicht. Donnerwetter! Wer hätte das gedacht.

Allgemein

Mit den Betriebsratswahlen ist das so eine Sache. Die einen wollen es groß, die anderen klein. Arbeitgeber sind meistens daran interessiert, dass der Betriebsrat aus möglichst wenigen Mitgliedern besteht. Der Betriebsrat selber, möchte womöglich eher ein großes Gremium. Aus diesem Grund gibt es auch nicht selten Streit darüber, wieviele Mitarbeiter der Betrieb in der Regel beschäftigt. Denn hiervon ist gemäß § 9 BetrVG die Zahl der Betriebsratsmitglieder abhängig.
Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Arbeitgeberin 50 Arbeitnehmer beschäftigte. Hinzu kamen noch 9 Leiharbeitnehmer, um die wir uns vorliegend nicht kümmern wollen, sowie 4 Mitarbeiter die im Rahmen eines Personalüberlassungsvertrages bei der Arbeitgeberin tätig, aber beim Kreis angestellt waren. Diesen seit Jahren bei der Arbeitgeberin tätigen Arbeitnehmern erteilte sie alle fachlichen Weisungen, bestimmte Arbeitszeit und Arbeitsort und entschied über Urlaubs und Vertretungebedarf. Zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeberin war streitig, ob die vier Miatrbeiter des Kreises bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Belegschaftstärke mit zählen. Denn ab 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern, statt aus drei.
Das BAG war der Auffassung, dass es sich bei den Kreisbediensteten um Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG handelt. Danach sind Arbeitnehmer i.S.d. des Betriebsverfassungsgesetzes auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Entscheidend ist dabei, ob diese Arbeitnehmer betriebsanghörig sind. Das ist der Fall, wenn sie in die Betriebsorganisation eingegliedert sind. Die Arbeitgeberin erteilte die fachlichen Weisungen, bestimmte Arbeitszeit und Arbeitsort und entschied über Urlaub und Vertretungsbedarf. Damit waren die Kreisbediensteten betriebsangehörig und somit „tätig“ i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Zutreffend wurde somit ein 5-köpfiger Betriebsrat gewählt.

BAG Beschluss v. 19.09.2012 Az. 7 ABR 37/11

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

BAG Urteil v. 27.09.2012, 2 AZR 838/11 zum Arbeitgeberbegriff

Arbeitgeber?!? Den kenne ich nicht. Ist aber auch egal, solange die Kohle kommt. Gut. Problematischer wird es nur dann, wenn ich Kündigungsschutzklage erhebe. Dann sollte ich schon wissen, wer mein Arbeitgeber und somit der oder die Beklagte ist. Stellen wir uns einmal folgenden Fall vor: Wir haben drei Beteiligte. Einen Hausmeister als Arbeitnehmer, eine Wohnungseigentümergemeinschaft und eine Verwalterin. Der Hausmeister ist unproblematisch. Dem wurde gekündigt. Der Hausmeister und die Verwalterin streiten nun darüber, wer denn nun Arbeitgeber des Hausmeisters war. Und somit begeben wir uns auf die Suche nach Anhaltspunkten, um Licht ins Dunkel zu bringen. Erster Anhaltspunkt sollte hierbei immer der Arbeitsvertrag sein. Im vorliegenden Fall gab es einen schriftlichen Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1993. Dort wurden zunächst die Parteien des Arbeitsvertrages genannt. Auf der einen Seite die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin und der Hausmeister als Arbeitnehmer auf der anderen Seite. Man sollte also meinen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Arbeitgeberin ist. Sollte man meinen. Zudem wurde sie auch noch als Dienstberechtigte benannt. Der Fall scheint also eindeutig. Warum nur hat der Hausmeister die Kündigungsschutzklage gegenüber der Verwalterin erhoben. Es muss doch einen Grund geben. Lesen wir also im Arbeitsvertrag weiter. Dort steht unter „§ 7 Weisungsbefugnis“: „Weisungsberechtigt gegenüber dem Hausmeister ist die Verwalterin.“ Wenn wir uns dazu noch den Arbeitnehmerbegriff des BAG anschauen, wonach Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist, dann wird die Sache verständlicher. Schauen wir uns dann noch an, wer Arbeitgeber ist, wird es noch interessanter. Arbeitgeber ist der andere Teil des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrages fordern kann und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat. Insoweit kommt es auf den erkennbaren Parteiwillen an.
Verständlich gesprochen: Der eine sagt, was du zu tun hast und du hast es dann auch zu tun. Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden. Man könnte also meinen, wenn die Verwalterin weisungsberechtigt ist und der Hausmeister weisungsgebunden, dass die Sache eindeutig ist. Ist sie aber nicht. Legt man die Grundsätze des BAG zum Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbegriff zugrunde, so ist im vorliegenden Fall die Wohnungseigentümergemeinschaft die Arbeitgeberin. Die Verwalterin sollte das Weisungsrecht nur stellvertretend für die Wohnungseigentümergemeinschaft ausüben. Dafür spricht, dass die Verwalterin im Vertrag als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet wurde und letztlich auch Nutznießerin des Anspruchs auf die Arbeitsleistung des Hausmeisters war. Doch warum schreibe ich das alles. Der Fall ist nicht besonders schwierig und für viele auch nicht relevant. Aufgefallen ist mir nur, dass das BAG beim Arbeitgeber auch darauf abstellt, wer den Nutzen aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zieht, und das ist in diesem Fall natürlich die Eigentümergemeinschaft und nicht der Verwalter. In einem Buch habe ich gelesen, dass man den Arbeitgeber lediglich darüber definiert, ob er weisungsberechtigt ist und den Arbeitsablauf organisiert. Würde man hierauf abstellen, wäre die Eigentümergemeinschaft nicht zwingend als Arbeitgeber anzusehen sein.

Daher: Nicht allein auf Bücher verlassen, sondern auch mal beim BAG vorbeischauen.

Das Urteil gibt es hier.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Burn-out – oder welchen Namen hat das Kind

Zugegeben, ich wage mich an ein Thema, von dem ich nichts verstehe. Ich bin Jurist, kein Psychotherapeut, kein Arzt oder was auch sonst immer. Halt einfach nur Jurist. Zu diesen Zeilen hat mich ein Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 31.01.2013 inspiriert. Ein „Land mit Phantomschmerzen“

http://www.sueddeutsche.de/karriere/debatte-um-burn-out-land-mit-phantomschmerzen-1.1587654

prangt in dicken Lettern über dem Artikel. Es geht um Burn-out. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Ich weiß nicht, was Burn-out ist. Ich glaube, man weiß es nur, wenn man es mal hatte. Und wer es hatte, der kann davon berichten. Vom Zustand völliger Erschöpfung, vom ich will nicht mehr, ich kann nicht mehr. Ob all diese Menschen unter einem Phantom leiden? Ich weiß es nicht, glaube es aber auch nicht. Feststehen dürfte aber, das Burn-out -welchen Namen man dem Kind auch immer geben will- zunimmt. Doch Burn-out findet seine Ursache nicht allein im Arbeitsleben. Hinzu kommen weitere Faktoren außerhalb des Berufslebens. Ich habe in der Vergangenheit einige Vorträge zum Thema Burn-out gehört.  Dort meldeten Sich Teilnehmer zu Wort, die Ihre Erfahrungen schilderten. So unterschiedlich diese Erfahrungen auch waren, so hatten sie doch eins gemein. Burn-out ist eine schwere, lang andauernde Erkrankung. Aber nicht alles und jedes ist Burn-out. Wer morgens nicht aus dem Bett kommt, weil er am Abend zuvor acht Halbe getrunken hat, der hat ein anderes Problem. Aber bestimmt keinen beruflich bedingten Erschöpfungszustand. Wusstet ihr übrigens, dass Männer seltener Burnout haben als Frauen. Jetzt wird jeder sofort denken, dass Männer einfach belastbarer sind. Nun, das ist es wohl nicht. Die Begründung ist viel einfacher. Des Rätsels Lösung liegt in den zuvor genannten acht Halben. Männer fangen an zu saufen. Das lässt den Stress vergessen. Ist aber auch nicht der Weisheit letzter Schluss. Und hier sind wir wieder am Anfang. Leberschaden statt Burn-out. Nicht unbedingt eine echte Alternative. Wer die Wahl hat, der sollte sich für eine andere Variante entscheiden. Qualmende Autoreifen beim Ampelstart. Das nennt sich auch Burn-out. Doch die Wahl hat nicht jeder.

http://de.wikipedia.org/wiki/Burnout-Syndrom

Recht für Betriebsräte

Recht für Betriebsräte

…Recht von A bis Z eingefügt.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte


Urlaub an gesetzlichen Feiertagen

BAG vom 15.01.2013 Az. 9 AZR 430/11

Der Urlaubsanspruch kann auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt werden. Diese zunächst etwas seltsam anmutende Konstellation wurde jetzt so vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer an diesen Tagen dienstplanmäßig zur Arbeitet verpflichtet gewesen wäre.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte


Beschäftigtendatenschutzgesetz

… wird endlich gut. So hoffen wir zumindest. Die Spatzen pfeifen es von den Dächern und es wird getwittert und gebloggt, als gäbe es kein morgen mehr. Das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz soll nun Ende Januar verabschiedet werden. Man glaubt es kaum. Doch sicher können wir erst sein, wenn es denn tatsächlich vorliegt. Bis dahin üben wir uns in Geduld und harren der Dinge die da kommen mögen.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte