Schlagwort: <span>Ladung. Betriebsratssitzung</span>

Wozu? Zum Geburtstag? Zum Essen? Zum…? Was auch immer. All dies ist hier nicht gemeint. Vielmehr geht es um § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Dort steht, dass der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden hat. Und in Satz 6 steht dann noch, dass der Vorsitzende für verhinderte Mitglieder ein Ersatzmitglied zu laden hat. Um die Frage der Verhinderung soll es hier nicht mehr gehen. Das hatten wir an anderer Stelle. Wir wollen uns nur ganz kurz mit der Ladung befassen. Jeder Betriebsratsvorsitzende denkt jetzt vermutlich, dass ich nicht alle Tassen im Schrank habe. Das stimmt! Habe ich auch nicht. Aber so’n paar stehen noch drin. Was für jeden Betriebsratsvorsitzenden selbstverständlich ist, birgt in der Praxis doch die ein oder andere Tücke. Warum? Nun, die Erfahrung zeigt, dass mit der Ladung doch manchmal etwas locker umgegangen wird. Gerne wird auf die Ladung des/der ein oder anderen Kollegen/Kollegin verzichtet. Die Gründe hierfür können vielfältig sein.

Hier ein paar Beispiele:

  • Der Meier hat doch eh keine Ahnung.
  • Auf den kann ich gerne verzichten.
  • Unser Büro ist eh zu klein.
  • Wenn die dabei ist, dauert es wieder ewig.
  • Ersatzmitglieder lade ich generell nicht.
  • Ich lade nur die, die meiner Meinung sind.
  • Der riecht.

Die Liste ließe sich beliebig erweitern. Konsequenz eines solchen Handelns? Unwirksamkeit des Beschlusses. Dies hat auch das LAG Hamm mit Beschluss vom 24.10.2014 Az. 13 TaBV 94/13 nochmal klargestellt.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B) – NZA 2014, 551 m.w.N.) ist die in § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unter anderem ausdrücklich angeordnete Ladung der Betriebsratsmitglieder zu Gremiumssitzungen als wesentlich für die Wirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses anzusehen. Denn nur so ist eine den demokratischen Grundprinzipien gerecht werdende Willensbildung innerhalb des Betriebsrates, die möglichst immer unter Teilnahme aller gewählten Betriebsratsmitglieder stattfinden soll, gewährleistet.“

Daher: Wenn es mal wieder riecht oder das Büro zu klein ist, besser lüften und dicht zusammenrücken. So bleiben auch die Beschlüsse wirksam.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte