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Kündigungsschutz und Leiharbeitnehmer BAG Urteil v. 24.01.2013 Az. 2 AZR 140/12

Bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes sollen nunmehr auch Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden, sofern ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KschG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Berücksichtigt wurden dabei bisher nur die Arbeitnehmer, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber standen. Dies ist bei Leiharbeitnehmern nicht der Fall. Diese haben einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Kündigungsschutzgesetz der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein  Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.
Vereinfacht gesagt: Wenn du dir schon regelmäßig teure Leiharbeitnehmer leisten kannst, genießt du auch nicht den Schutz eines Kleinbetriebes. Vielmehr genießen deine Arbeitnehmer dann den vollen Kündigungsschutz. Dagegen lässt sich doch nichts einwenden. Die Arbeitgebervertreter sehen das bestimmt anders. Bin mal gespannt, was da noch kommt.

Pressemitteilung des BAG gibt’s es hier.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Leiharbeiter auf Dauerarbeitsplätze – Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats 

Wir haben an dieser Stelle schon einmal über dieses Problem gesprochen. Ein Arbeitgeber möchte einen Dauerarbeitsplatz mit befristet eingesetzten Leiharbeitern besetzen. Das Arbeitsgericht Cottbus entschied seiner Zeit, dass dies gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstoßen würde und der Betriebsrat  deshalb der Einstellung des Leiharbeiters nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widersprechen bzw. seine Zustimmung zur geplanten Maßnahme verweigern kann. 

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Leiharbeitnehmer und Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Leiharbeitnehmer sind aus unserer Gesellschaft kaum noch wegzudenken und geben immer wieder Anlass zu heftigen Diskussionen. Für manche sind sie eine Chance, um wieder dauerhaft in ein Beschäftigungsverhältnis zu gelangen. Doch diese Fälle mögen selten sein. Land auf Land ab ist man der Meinung, dass Leiharbeiter von den reinen Kosten her betrachtet günstiger sind, als fest angestellte Arbeitnehmer. Auch das mag im Einzelfall so sein. Stimmt aber nicht immer und ist wahrscheinlich meistens eben nicht so. Dennoch haben Leiharbeiter für den Arbeitgeber einen entscheidenden Vorteil. Er ist nicht an sie gebunden und kann sie bei Bedarf sofort freisetzen. Betriebsräte sind über die „Einstellung“ von Leiharbeitern nicht immer glücklich und das durchaus mit guten Grund. Denn solange der Arbeitgeber seinen Bedarf mit Leiharbeitnehmern decken  kann, wird er kaum daran denken, tariflich bezahlte Arbeitnehmer einzustellen.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte