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Covid-Quarantäne und Urlaub - was passiert mit dem Urlaubsanspruch?LAG Hamm, Urteil vom 27.1.2022 -5 Sa 1030/21

Zeiten der Quarantäne während des bewilligten Urlaubs sind nicht auf den Urlaubsanspruch anzurechnen.

Der Fall:

Der Arbeitnehmer beantragte Urlaub, der ihm vom Arbeitgeber auch bewilligt wurde. Während des Urlaubs musste sich der Arbeitnehmer wegen einer möglichen Corona Infektion in Quarantäne begeben und beantragte beim Arbeitgeber die „Nichtanrechnung“ dieser Urlaubstage auf seinen Urlaubsanspruch (§ 9 BUrlG analog). Der Kläger war während der Quarantänezeit nicht arbeitsunfähig erkrankt.

Recht für Betriebsräte

Keine Salamitaktik beim UrlaubSommerzeit ist Urlaubszeit – aber bitte am Stück!

„Chef, ich bräuchte mal eine halben Tag Urlaub.“ Kennen Sie solche Anliegen aus Ihrem Betrieb? Wurden auch halbe Tage Urlaub gewährt – und werden es noch? Dann befinden Sie sich vermutlich außerhalb von Baden-Württemberg. Das LAG Baden-Württemberg hat nämlich bereits im März dieses Jahres den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers auf Erteilung des Urlaubs in Form von halben Urlaubstagen zurückgewiesen (Urteil vom 6.3.2019 (Az. 4 Sa 73/18) – nachzulesen z.B. hier.

Individualarbeitsrecht

UrlaubWieviel Urlaub ich habe, weiß ich. Das steht in meinem Arbeitsvertrag. Will hier aber bestimmt niemand wissen. Mein Urlaub ist zudem auch gerade beendet. Das sei an dieser Stelle nur mal kurz erwähnt. Viel interessanter ist die Frage nach dem Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen wurde. Dazu sollte man wissen, dass der volle Urlaubsanspruch nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. So sagt es das Gesetz in § 4 BUrlG. So weit so gut. Schauen wir uns mal folgenden stark (Oder grob trifft es auch. Ist auch wieder erlaubt, da Herr Reuter nicht mehr an Bord ist. 🙂 ) vereinfacht dargestellten Sachverhalt an. Unser Arbeitnehmer (der Kläger) arbeitet bei der Arbeitgeberin (die Beklagte) seit dem 01.01.2009 als Innendienstmitarbeiter. Arbeitsvertraglich wurden 26 Urlaubstage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche vereinbart. Also hat er einen Anspruch auf 26 Tage Urlaub im Jahr. Soweit eher unproblematisch. Doch jetzt kommt es. Im Jahr 2012 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.05.2012 zum 30.06.2012. Am 21.06.2012 hatten sich die Parteien wieder lieb und schlossen einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 02.07.2012. Das war ein Montag (nur so zur Information). Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung des Beklagten zum 12.10.2012.
Und nun die alles entscheidende Frage. Wieviel Tage Urlaub stehen dem Kläger für das Jahr 2012 zu. Sind es die vollen 26 Tage, oder müssen wir die Urlaubsansprüche anteilig für die beiden Arbeitsverhältnisse berechnen, so wie die Beklagte meint, weil das Arbeitsverhältnis ja unterbrochen wurde. Dies entspricht § 5 Abs. 1 BUrlG. Mit dieser Frage musste sich das LAG Düsseldorf mit Urteil v. 19.02.2014 Az. 1 Sa 1273/13 befassen. Nur am Rande: Höchstrichterlich ist dieser Sachverhalt noch nicht entschieden. Das LAG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass der volle Urlaubsanspruch in Höhe von 26 Tagen zu gewähren ist und das, trotz der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Grund ist, dass es sich vorliegend nur um eine kurze Unterbrechung handelt und § 4 BUrlG nicht den „ununterbrochenen“ Bestand es Arbeitsverhältnisses verlangt. Anders als z. B. § 3 Abs. 3 EFZG. Dort spricht das Gesetz von vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum BAG zugelassen. Mal sehen, was noch kommt.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…nennt man auch all inclusive. Nein wirklich, so schön das auch alles ist, so wenig wird hier doch der Geist gefordert. Nachdem ich diesen Zustand des Ich-muss-mir-über-gar-nichts-mehr-Gedanken-machen-außer-ob-ich-an-den-Pool-oder-ans-Meer-gehe hinter mir habe, fällt es mir doch ein wenig schwer, mich wieder mit dem Arbeitsrecht zu befassen. Aber Urlaub dient ja auch der Erholung. Deshalb spricht das Gesetz in § 1 BundesurlaubsG auch von Erholungsurlaub. Ok. Ich habe mich erholt. Meinen Verstand habe ich komplett ausgeschaltet und lediglich auf 1=Pool und 0=Meer geschaltet. Es gibt auch die Variante beim Abendessen und die lautet 1=Bier 0=Wein. Ist aber auch nicht wesentlich komplizierter. Wenn sie sich jetzt fragen, was das alles mit Arbeitsrecht zu tun hat, so lautet die eindeutige Antwort: Nichts! Aber auch rein gar nichts. Ich versuche lediglich mich wieder warm zu schreiben und das Binärsystem aus Einsen und Nullen zu verlassen. Manchmal habe ich mich aber auch im Urlaub mit dem Arbeitsrecht beschäftigt. Und zwar immer dann, wenn ich mir die Frage gestellt habe, zu welchen Gehältern die Angestellten im Hotel arbeiten (Anm.: Wir befinden uns nicht in Deutschland. Nur um das klar zu stellen.). 1=wenig Gehalt 0=sehr wenig Gehalt. Erfahren werde ich es nicht mehr. Und ab sofort gibt es an dieser Stelle wieder Arbeitsrecht. Der „Erholungsurlaub“ ist vorbei.

 

Kuriositäten Recht für Betriebsräte

Urlaubsanspruch
Entstehung auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis.
LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 06.12.2012 Az. 4 Sa 173/12

Wie entstehen Urlaubsansprüche? Nun, in der Regel durch einen Vertrag (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag). Die viel entscheidendere Frage aber ist, wofür ist Erholungsurlaub überhaupt da. Vereinfacht gesagt dient Erholungsurlaub dem Arbeitnehmer dazu, sich von der Arbeit zu erholen. Daher auch „Erholungsurlaub“. Doch wie sieht es aus, wenn ich gar nicht arbeite. Habe ich dann auch Anspruch auf Erholungsurlaub? Ja, sagt das LAG Schleswig-Holstein. Für das entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Das tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wird, ist nicht Bedingung.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte