Verhindert?

Wann bin ich verhindert? Besser: Wann liegt der Fall einer echten Verhinderung vor? Der erfahrene (auch der unerfahrene) Betriebsrat weiß, was damit gemeint ist. Es geht schlicht um die Frage, wann ich als Betriebsratsvorsitzender ein Ersatzmitglied zu laden habe, oder eben nicht. Wir merken uns, dass im Falle einer echten Verhinderung ein Ersatzmitglied zu laden ist. Liegt kein Fall einer echten Verhinderung vor, ist auch kein Ersatzmitglied zu laden. Doch wann liegt eine echte Verhinderung vor? Sie liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist, an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, so in etwa der Fitting. Jetzt schließt sich natürlich die nächste Frage an. Wann ist ein Betriebsratsmitglied tatsächlich verhindert? Fälle einer tatsächlichen Verhinderung sind z. B. Krankheit und Urlaub oder auch eine Dienstreise (so Fitting). Das ist bekannt. Doch was ist mit den Fällen, bei denen eine Teilzeitkraft, mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 bis 13 Uhr nicht an einer Betriebsratssitzung teilnehmen kann, die z. B. gegen 15 Uhr stattfindet. Ist dieses Betriebsratsmitglied tatsächlich verhindert. Hierzu das BAG mit Beschluss v. 16.01.2008 Az. 7 ABR 71/06.

„Dies gilt auch dann, wenn die Sitzungen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfinden. Das Betriebsratsmitglied ist nicht gehalten, sich durch ein zu dieser Zeit im Betrieb anwesendes Ersatzmitglied vertreten zu lassen. Die Tatsache, dass das Betriebsratsmitglied von seinem Wohnort zum Betrieb fahren muss, um an den Sitzungen teilzunehmen, ist kein Grund zur Annahme eines Verhinderungsfalls iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.“

Also! Kein Fall einer echten Verhinderung.

3 Comments

  1. Nadasche said:

    und was heißt das dann? Muss die Teilzeitkraft extra kommen? Oder muss sie nicht kommen, aber es ist kein Ersatzmitglied zu laden? Oder, wenn sie nicht kommt, kann man, muss man aber nicht das Ersatzmitglied laden? Fragen über Fragen die leider nicht beantwortet werden.

    13. November 2014
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    • Nun, so viele Fragen sehe ich hier gar nicht. Die Teilzeitkraft muss kommen. Kommt sie nicht, darf ich auch kein Ersatzmitglied laden, weil eben kein Fall einer echten Verhinderung vorliegt. Lade ich dennoch ein Ersatzmitglied, ist das Gremium bei der Beschlussfassung fehlerhaft besetzt.

      13. November 2014
      Reply
  2. Franz Köstler said:

    Hallo
    bin BRV und suche mich seit Stunden durch das spezielle Thema „Gleit Tag“.
    Dieser ist kein Erholungsurlaub, sondern „nur“ Arbeitszeitausgleich.
    Dem obigen Gedanken folgend (Teilzeitkraft muss nachmittags kommen sonst kein Nachrücker) könnte das ja bedeuten, der Kollege muss anders seinen Gleit Tag nehmen, sonst fehlt er ohne Grund und damit kein Nachrücker?
    Andererseits ist er nicht im Betrieb, tatsächlich verhindert da er ja u.U. auch den Arbeitszeitausgleich nehmen muss (mehr theoretische Frage- so Tag genau führt wohl niemand Buch über die letzten 6 Monate) und damit doch ein Nachrücker:)?
    Wird dieser wie Urlaub gewertet, also

    20. Mai 2016
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