Zugang einer Bewerbungsmail – Wer muss denn was beweisen?

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.11.2012 15 Ta 2066/12

Zugang einer E-Mail?!? Ich hätte nicht gedacht, dass so etwas problematisch sein kann. Irgendwann habe ich mal gelernt, dass der Absender den Zugang beim Empfänger beweisen muss. Man möge mich korrigieren, wenn ich mich irre. Es entzieht sich nun meiner Kenntnis, warum das bei digitaler Post (E-Mail) anders sein soll. Aber ich habe ja das LAG Berlin-Brandenburg auf meiner Seite. Dann kann ja nichts mehr passieren. Doch zur Sache. Der Antragsteller (nicht der Kläger, da es erst um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht) hat sich beim Antragsgegner auf eine Stellenausschreibung in einem Internetportal per E-Mail beworben. Er drückt auf versenden und weg war sie. Eine Fehlermeldung erhielt er nicht. Die Stellenanzeige war zudem auch noch AGG-Kritisch, da von einem „jungen Team“ die Rede war. Soweit so gut. Was macht man nach einer Bewerbung? Man wartet. Und das häufig vergeblich. In diesem Fall war es ähnlich. Der Antragsteller erkundigte sich später erneut per E-Mail beim Unternehmen. Dieses wusste jedoch von keiner E-Mail. Die Bewerbungsmail sei nie angekommen. Was nun? Man klagt. Und weshalb klagt man? Natürlich! Verstoß gegen das AGG und somit Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 AGG. Was denn sonst. 🙂 Der Antragsteller berief sich u. a. darauf, dass der Hinweis „deutsch Muttersprache“ eine Diskriminierung wegen der Herkunft sei. Doch darüber musste das LAG Berlin-Brandenburg nicht entscheiden. Der Antrag auf Gewährung von PKH wurde zurückgewiesen. Auf das AGG konnte sich der Bewerber nicht berufen, da er ja nicht zum Bewerberkreis gehörte. Es fehlte der Nachweis, dass seine E-Mail beim Antragsgegner angekommen ist. Der Auffassung des Antragstellers, dass es ausreiche, wenn er selbst das Absenden nachweisen könne, wollte das LAG Berlin-Brandenburg nicht so wirklich folgen. Denn eine E-Mail geht nach Auffassung des Gerichts zu, wenn sie in die Mailbox des Empfängers oder des Providers abrufbar gespeichert wird. Beweisen muss den Zugang derjenige, der sich darauf beruft. Auch für den Beweis des ersten Anscheins reicht es nicht aus, wenn der Erklärende die Absendung beweisen kann. Eine Lesebestätigung hätte dem Antragsteller hier wohl geholfen. Doch die lag nicht vor. Also alles doch irgendwie wie bei der analogen Post. Zugang bleibt Zugang. Ob nun digital oder analog.

Die digitale Technik hat uns diesmal eine weitere AGG-Auseinandersetzung erspart.

Den Beschluss gibt es hier.

Ein Kommentar

  1. Bewerber said:

    Leider ist es so, dass vermehrt Firmen keine Eingangsbestätigung auf Bewerbungen mehr versenden. Für potentielle Bewerber ist es ein Schlag ins Gesicht. Es müsste eine Pflicht für Firmen geben, ein D-Mail-Postfach für Bewerbungen einzurichten, damit für den Bewerber der Nachweis erbracht ist. Sonst sind Verstöße gegen das AGG Tür und Tor geöffnet, da alle unerwünschten Bewerber nicht hören würden und auch nicht nachweisen können. Hier ist der Gesetzsgeber in der Pflicht!!!

    Eine altersbedingte Diskriminierung in den Firmen ist meiner Erfahrung nach eher die Regel, als die Ausnahme. Bewerber 45+ gerade in der Elektro- und Metallindustrie sind schlicht weg nicht erwünscht und sei der „Fachkräftemangel“ noch so groß. Eher lässt man die Stelle noch Monatelang unbesetzt, als diese mit so ein einen Alten über 45 zu besetzen. Ich habe schon einige Absagen mit dem Text bekommen: …dass sich unter der Vielzahl von Bewerbern mehrere geeignete Bewerber befanden, die ein passenderes Stellenprofil haben und deshalb Ihre Bewerbung nicht…
    Merkwürdig dann nur warum die keinen eingestellt haben und immer noch weiter suchen. An Hand eines Testing-Verfahren weiß ich genau, es liegt nicht an der Qualifikation, sondern nur an das Alter.

    21. März 2013
    Reply

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