Übernahme von JAV-Mitgliedern nach der Ausbildung

 

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Als Mitglied der JAV könnt ihr bei eurem Einsatz für die Interessen der Auszubildenden und jugendlichen Mitarbeitenden im Betrieb auch mal in einen Konflikt mit dem Arbeitgeber geraten. Damit ihr eure Aufgaben unabhängig und ohne Angst vor beruflicher Benachteiligung wahrnehmen könnt, sieht das Gesetz einige besondere Schutzvorschriften für JAV-Mitglieder vor. Dazu gehört auch der Übernahmeanspruch nach der Ausbildung, der in § 78 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt ist.

 

Übernahme nach der Ausbildung für JAV-Mitglieder

Der Übernahmeanspruch besagt, dass JAV-Mitglieder nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen, wenn sie die Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Monaten vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses schriftlich verlangen. Durch dieses Verlangen wird zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, das nur durch eine gerichtliche Entscheidung verhindert oder wieder aufgelöst werden kann.

Durch die Vorschrift soll verhindert werden, dass Auszubildende, die ein JAV-Amt wahrgenommen haben, nach dem Ende ihrer Ausbildung Gefahr laufen, nur wegen ihres Engagements in der JAV nicht übernommen zu werden. Die Vorschrift schützt nicht nur die amtierenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sondern auch Auszubildende, die schon vorher aus der JAV ausgeschieden sind. Voraussetzung für diesen sogenannten „nachwirkenden Schutz“ ist, dass das Ausbildungsverhältnis innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der JAV endet. Hierbei kommt es nicht nur auf die Amtszeit der JAV insgesamt an (beispielsweise bei Neuwahlen), sondern auch die Beendigung der persönlichen JAV-Mitgliedschaft, z. B. auch durch eine Amtsniederlegung.

 

Wann gilt der Übernahmeanspruch für JAV-Mitglieder nach der Ausbildung?

Der Schutz beginnt sobald das JAV-Wahlergebnis feststeht und besteht für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft in der JAV.

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Übernahmeanspruch für Ersatzmitglieder der JAV

Gesetzlich sieht es so aus, dass § 78 a nicht für Ersatzmitglieder gilt, die zu keiner Zeit eine Funktion in der JAV wahrnehmen oder wahrgenommen haben. Geschützt werden dagegen sowohl Ersatzmitglieder, die endgültig für ein ausgeschiedenes ordentliches Mitglied in die JAV nachgerückt sind, als auch Ersatzmitglieder, die nur vorübergehend für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied als Vertretung tätig geworden sind. Voraussetzung für den Schutz des nur vorübergehend tätigen Ersatzmitglieds ist dann aber, dass die JAV-Tätigkeit innerhalb des letzten Jahres vor Ende der Berufsausbildung erfolgt ist und der Nachrücker tatsächlich konkrete JAV-Aufgaben wahrgenommen hat. Es reicht beispielsweise aus, wenn ein Ersatzmitglied vertretungsweise an Sitzungen der JAV teilgenommen hat. Deshalb sollte unbedingt im Sitzungsprotokoll und auf der Anwesenheitsliste festgehalten werden, wenn bei der JAV-Sitzung ein Ersatzmitglied dabei war.

Bekannt geworden ist der Fall einer Auszubildenden, die vertretungshalber für die Zeit von zwei Monaten vom Ersatzmitglied zum ordentlichen Mitglied in die JAV aufgerückt war. Leider hatte sie es während dieser Zeit nicht ein einziges Mal geschafft, an einer JAV-Sitzung teilzunehmen. Auch die Wahrnehmung anderer Amtsaufgaben für die JAV konnte sie nicht belegen.

Der Arbeitgeber lehnte eine unbefristete Übernahme der Betroffenen nach ihrer Ausbildung ab – zurecht, wie das Landesarbeitsgericht Hamm entschied (LAG Hamm, 04.04.2014 – 13 Sa 40/14). Ähnliche Rechte wie Vollmitglieder erlangen Ersatzmitglieder eben nur dann, wenn sie auch konkrete Tätigkeiten als Mitglied der JAV verrichtet haben und das auch beweisen können. Andernfalls kommt ein nachwirkender Schutz nicht in Betracht.

Natürlich besteht die JAV-Arbeit nicht nur aus Sitzungen. Die Teilnahme an einer JAV-Sitzung ist aber am einfachsten belegbar, da alles im Protokoll festgehalten wird. Findet während der Vertretungszeit keine Sitzung statt, kann aber auch eine andere konkrete JAV-Tätigkeit genügen. Sie sollte jedoch nachweisbar sein, damit der Übernahmeanspruch nach der Ausbildung durchsetzbar ist.

Fazit: Auch ein nur vorübergehend nachgerücktes Ersatzmitglied hat grundsätzlich gute Chancen, erfolgreich die Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Berufsausbildung zu verlangen. Empfehlenswert ist es allerdings, dass der Nachrücker bzw. die Nachrückerin Belege für die während seiner oder ihrer Vertretung erledigten Amtstätigkeiten sammelt, um diese gegebenenfalls auch nachweisen zu können.

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