Die JAV fragt: Gilt der Übernahmeanspruch nach der Ausbildung auch für Ersatzmitglieder der JAV?

 

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Als JAVler könnt ihr bei eurem Einsatz für die Interessen der Auszubildenden und jugendlichen Mitarbeiter im Betrieb schnell mal in einen Konflikt mit dem Arbeitgeber geraten. Damit ihr eure Aufgaben unabhängig und ohne Angst vor beruflicher Benachteiligung wahrnehmen könnt, sieht das Gesetz einige besondere Schutzvorschriften für JAV-Mitglieder vor.

Dazu gehört auch der Übernahmeanspruch nach der Ausbildung, der in § 78 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt ist.

Danach müssen JAV-Mitglieder nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden, wenn sie die Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten 3 Monaten vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses schriftlich verlangen. Tun sie dies, so wird zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, das nur durch eine gerichtliche Entscheidung verhindert oder wieder aufgelöst werden kann.

Durch die Vorschrift soll verhindert werden, dass Auszubildende, die ein JAV-Amt wahrgenommen haben, nach dem Ende ihrer Ausbildung Gefahr laufen, nur wegen ihres Engagements in der JAV nicht übernommen zu werden.

Die Vorschrift schützt nicht nur die amtierenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sondern auch Auszubildende, die schon vorher aus der JAV ausgeschieden sind. Voraussetzung für diesen sogenannten „nachwirkenden Schutz“ ist, dass das Ausbildungsverhältnis innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der JAV endet.

Aber was gilt für Ersatzmitglieder? Haben sie auch einen Übernahmeanspruch?

Wie so oft bei rechtlichen Fragen gilt: Es kommt darauf an ...

Klar ist: § 78 a gilt nicht für Ersatzmitglieder, die zu keiner Zeit eine Funktion in der JAV wahrnehmen oder wahrgenommen haben.

Geschützt werden dagegen sowohl Ersatzmitglieder, die endgültig für ein ausgeschiedenes ordentliches Mitglied in die JAV nachgerückt sind, als auch Ersatzmitglieder, die nur vorübergehend für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied als Vertretung tätig geworden sind. Voraussetzung ist dann aber, dass die JAV-Tätigkeit innerhalb des letzten Jahres vor Ende der Berufsausbildung erfolgt ist und der Nachrücker tatsächlich konkrete JAV-Aufgaben wahrgenommen hat.

Bekannt geworden ist der Fall einer Auszubildenden, die vertretungshalber für die Zeit von zwei Monaten vom Ersatzmitglied zum ordentlichen Mitglied in die JAV aufgerückt war. Leider hatte sie es während dieser Zeit nicht ein einziges Mal geschafft, an einer Sitzung teilzunehmen. Auch die Wahrnehmung anderer Amtsaufgaben für die JAV konnte sie nicht belegen.

Der Arbeitgeber lehnte eine unbefristete Übernahme der Betroffenen nach ihrer Ausbildung ab - zu Recht wie das Landesarbeitsgericht Hamm entschied (LAG Hamm, 04.04.2014 – 13 Sa 40/14). Denn ähnliche Rechte wie Vollmitglieder erlangen Ersatzmitglieder eben nur dann, wenn sie auch konkrete Tätigkeiten als JAVler verrichtet haben und das auch beweisen können! Andernfalls kommt ein nachwirkender Schutz nicht in Betracht.

Natürlich besteht die JAV-Arbeit nicht nur aus Sitzungen. Die Teilnahme an einer JAV-Sitzung ist aber am einfachsten belegbar, da alles im Protokoll festgehalten wird. Findet während der Vertretungszeit keine Sitzung statt, kann aber auch eine andere konkrete JAV-Tätigkeit genügen. Sie sollte jedoch nachweisbar sein.

Fazit: Auch ein nur vorübergehend nachgerücktes Ersatzmitglied hat grundsätzlich gute Chancen, erfolgreich die Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Berufsausbildung zu verlangen. Empfehlenswert ist es allerdings, dass der Nachrücker Belege für die während seiner Vertretung erledigten Amtstätigkeiten sammelt, um diese gegebenenfalls auch nachweisen zu können.

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