Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die JAV kann zur Durchführung ihrer Aufgaben eigene Sprechstunden einrichten, wenn in dem Betrieb in der Regel mehr als 50 zur JAV wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 69 S. 1 BetrVG).

In kleineren Betrieben sind die Arbeitnehmer auf den Besuch der Sprechstunde des Betriebsrats angewiesen. Sinkt die Zahl der zur JAV wahlberechtigten Arbeitnehmer dauerhaft auf 50 oder weniger Arbeitnehmer ab, so können eigene Sprechstunden weder eingerichtet noch eingerichtete Sprechstunden aufrechterhalten werden.

Die Einrichtung erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss der Jugend- und Auszubildendenvertretung.