Die vierte Welle hat uns voll erwischt und wieder steht uns leider ein Winter im Zeichen von Corona bevor. Wieder hören wir täglich die Meldungen über steigende Infektionszahlen, wieder wird über notwendige Maßnahmen diskutiert und laufend gibt es neue Regeln. Was wir heute schreiben, ist morgen vielleicht bereits überholt.
Was aber vermutlich in der näheren Zukunft Bestand haben wird, sind die seit dem 24.11.2021 bundeseinheitlich verschärften Regeln für die Arbeitswelt. In nahezu allen Betrieben findet nun die 3G-Regel Anwendung. Aber was genau bedeutet das?
Die wichtigsten Fragen zur 3G-Regel am Arbeitsplatz wollen wir für euch genauer beleuchten:
Die Anwendung der 3G-Regel in der Arbeitswelt bedeutet, dass den Betrieb nur noch betreten darf, wer entweder geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet ist. Das gilt für alle Beschäftigten und damit natürlich auch alle Auszubildenden.
Die Regelung gilt für alle Arbeitsstätten, in denen ein „physischer Kontakt“ nicht ausgeschlossen werden kann, also mit anderen Worten: überall da, wo ihr anderen Menschen begegnen könnt. Faktisch dürfte das also für nahezu jeden Betrieb gelten. Eine Ausnahme besteht demnach nur für Betriebe ohne jeglichen Personenkontakt.
Geimpfte und Genesene müssen das mit entsprechenden Dokumenten, wie zum Beispiel dem Impfzertifikat über eine App, belegen. Der Nachweis muss entweder beim Arbeitgeber hinterlegt und von diesem mit Enddatum festgehalten werden oder permanent im Betrieb mit sich geführt und auf Anfrage des Arbeitgebers vorgezeigt werden.
Wer keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen kann oder will, der muss einen aktuellen negativen Test vorlegen, um Zugang zum Betrieb zu haben. „Aktuell“ bedeutet dabei, dass ein normaler Antigen-Test nur maximal 24 Stunden alt sein darf. Handelt es sich um einen PCR, PoC-PCR oder vergleichbaren Test mittels Nukleinsäure-Nachweis, darf der Test bis zu 48 Stunden alt sein.
Selbsttests zur Eigenanwendung, die privat zuhause oder anderswo außerhalb des Betriebes gemacht werden, reichen nicht aus.
Möglich ist jedoch, dass euch der Arbeitgeber die Gelegenheit bietet, einen Selbsttest vor Ort im Betrieb durchzuführen. In diesem Fall muss der Test unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt und dokumentiert werden. Eine weitere Möglichkeit ist auch, dass die Tests im Betrieb durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt werden. Bietet euer Arbeitgeber die Tests im Betrieb selbst an, dürft ihr die Arbeitsstätte zunächst betreten, um dann unmittelbar vor Aufnahme der Arbeit den Test durchzuführen.
Zwar ist der Arbeitgeber nach wie vor dazu verpflichtet, zwei Selbsttests pro Woche zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen. Er ist aber nach derzeitiger Rechtslage nicht verpflichtet, eine solche Möglichkeit zum Selbsttest unter Aufsicht im Betrieb oder etwa eine betriebliche Teststation einzurichten. Bietet der Arbeitgeber diese Möglichkeiten nicht freiwillig an, dann müssen Arbeitnehmer*innen also die erforderlichen Testnachweise extern vor Arbeitsbeginn von einem entsprechenden Testzentrum selbst beschaffen.
Die Maßnahme gilt zunächst bis zum 19. März 2022 und soll helfen die Infektionsketten zu brechen. Geregelt ist das alles hauptsächlich in § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab 24.11.2021.
Ja, das muss er sogar. Laut Gesetz sollen Arbeitgeber die Einhaltung der 3G-Regel durch tägliche Nachweiskontrollen überwachen und regelmäßig dokumentieren. Der Schwerpunkt der Kontrollen dürfte wohl auf der Gültigkeit der Testnachweise liegen, die nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene an jedem Arbeitstag erbringen müssen. Für Geimpfte und Genesene genügt es, einmal den Nachweis aufzunehmen und das Enddatum festzuhalten, so dass man nicht ständig kontrollieren muss.
Da die gesetzliche Kontrollpflicht des Arbeitgebers an den Zugang zur Arbeitsstätte anknüpft, darf der Arbeitgeber nur in diesem Rahmen einen entsprechenden Nachweis verlangen und diesen befristet dokumentieren. Für Beschäftigte, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten und den Betrieb gar nicht betreten, gelten die Nachweispflichten daher nicht.
Bisher durften die Arbeitgeber nur in einzelnen besonders geschützten medizinischen und sozialen Einrichtungen den Impfstatus explizit abfragen wie z. B. in Kitas oder der Kranken- und Altenpflege.
Auch mit Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz und den Änderungen im Infektionsschutzgesetz hat sich daran grundsätzlich nichts geändert.
Allerdings dürfen bzw. müssen Arbeitgeber ja nun einen der drei Nachweise verlangen und sind verpflichtet, die Daten zu erheben, um die 3G-Pflicht zu kontrollieren. Die Beschäftigten sind aber nicht zur Auskunft über den Impfstatus verpflichtet. Es ist also völlig legitim, die Frage hiernach nicht zu beantworten. In dem Fall muss sich der- oder diejenige allerdings als „ungeimpft“ behandeln lassen und dementsprechend einen negativen Testnachweis erbringen.
Die Konsequenzen sind im Einzelnen noch unklar.
Wahrscheinlich ist, dass Beschäftigte, die den 3G-Nachweis nicht erbringen wollen und somit sozusagen selbstverschuldet ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, keinen Anspruch auf Lohnzahlung haben. Denn es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit – kein Lohn. Außerdem könnten sie unter Umständen eine Abmahnung oder schlimmstenfalls sogar eine verhaltensbedingte Kündigung riskieren.
Überall dort, wo es möglich ist und keine „zwingenden betrieblichen Gründe“ entgegenstehen, ist aber auch die bereits bekannte sogenannte Homeoffice-Pflicht zurück. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Beschäftigten in diesem Fall anbieten, ihre Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Ein Anspruch gerade ungeimpfter bzw. nicht genesener Mitarbeiter*innen auf Arbeit im Homeoffice lässt sich aus den Nachweispflichten des IfSG allerdings nicht zwingend ableiten.