Seit Beginn der Corona-Pandemie ist das Thema Kurzarbeit präsenter denn je, ungefähr 50 % aller Betriebe sind zumindest in Teilen betroffen. Kurzarbeitergeld soll dazu beitragen, Arbeitsausfall auszugleichen, um so Jobs und Unternehmen zu retten.
Kurzarbeit darf grundsätzlich nur unter bestimmten Bedingungen angeordnet werden. Zur Beantragung von Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber müssen zum Beispiel mindestens 10 % aller Beschäftigten einen Verlust von mehr als 10 % ihres Einkommens haben, und Überstunden sowie positive Zeitguthaben müssen vorher abgebaut sein.
Die Höhe des Kurzarbeitergelds liegt bei 60 % des Netto-Entgelts, bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind sind es 67 %. Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden.
Grundsätzlich sollen Auszubildende nicht in Kurzarbeit geschickt werden. Das hat in erster Linie mit ihrem Status zu tun: Sie sind keine Arbeitskraft, sondern befinden sich in der Phase des Lernens. Erste Priorität der Ausbildung ist das Erreichen des Ausbildungsziels. Dass dieses Ziel nicht erreicht werden kann, wenn der Auszubildende gar nicht im Betrieb ist, ist logisch.
Daher muss der Arbeitgeber zunächst einmal versuchen, die Ausbildung am Laufen zu haben. Dies kann beispielsweise durch eine Änderung der Aufgabenverteilung oder durch das angeleitete Arbeiten von zuhause aus erfolgen. Hier ist durchaus Kreativität gefragt!
Erst, wenn eine Fortführung der Ausbildung faktisch ausgeschlossen oder zumindest nicht zumutbar ist, kann der Arbeitgeber in Erwägung ziehen, auch für den Auszubildenden auf Kurzarbeit zurückzugreifen. Dies muss unbedingt aus den eingangs erwähnten Gründen die Ausnahme bleiben. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) bei der Entscheidung zu beteiligen.
Achtung: Kurzarbeit erst ab der siebten Woche
Führt kein anderer Weg an der Kurzarbeit vorbei, hat der Auszubildende zunächst für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung der regulären Vergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Hier heißt es:
„Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.“
Erst ab der siebten Woche darf das Ausbildungsgehalt dann auf die Höhe des zu zahlenden Kurzarbeitergelds reduziert werden.
Der jeweilige Ausbildungs- oder Tarifvertrag kann natürlich längere Fristen vorsehen.