Probezeit in der Ausbildung: Was es alles zu beachten gilt

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Habe ich den richtigen Ausbildungsberuf gewählt? Passt der Ausbildungsbetrieb zu mir? Komme ich mit dem Ausbilder klar?

Fragen über Fragen, die viele Auszubildende gerade zu Beginn ihrer Ausbildungszeit beschäftigen. Wenn man schließlich alle für sich mit „ja“ beantworten kann, dann hat man offensichtlich die richtige Entscheidung getroffen und den ersten Schritt für einen gelungenen Berufsweg getan.

Was aber, wenn dem nicht so ist und man schon nach kurzer Zeit feststellt, dass einem die Ausbildung überhaupt nicht liegt? Augen zu und durch? Das ist sicher nicht die beste Idee - mit der Aussicht, die nächsten 40 Jahre oder mehr in einem ungeliebten Beruf zu verbringen.  

Nicht umsonst sagt daher ein altes Sprichwort: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet!“. Das gilt nicht nur für zwischenmenschliche Beziehungen im Privatleben, sondern auch für Arbeits- und mehr noch für Ausbildungsverhältnisse.

Der Gesetzgeber hat daher festgelegt, dass jede Ausbildung zunächst mit einer Probezeit beginnt. Das ist sozusagen eine gegenseitige Kennenlernphase. In dieser Zeit können sowohl Auszubildender als auch Ausbilder noch einmal abwägen, ob sich der Azubi für den richtigen Beruf und Betrieb entschieden hat.

Rund um die Probezeit stellen sich natürlich immer mal wieder Fragen, mit denen vielleicht auch eure Azubi-Kollegen auf euch als JAV zukommen. Einige der wichtigsten davon wollen wir daher hier beantworten:

Geht es auch ohne Probezeit?

Nein! Für das Ausbildungsverhältnis ist nach § 20 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Probezeit von mindestens einem Monat zwingend vorgeschrieben. Auf die Probezeit kann nicht verzichtet werden. Auch die Vereinbarung einer noch kürzeren Probezeit ist unzulässig, selbst wenn sowohl Azubi als auch Ausbilder damit einverstanden sind.

Übrigens: Für das Ausbildungsverhältnis gilt insofern etwas anderes als für „normale“ Arbeitsverhältnisse, die nicht zwingend mit einer Probezeit beginnen müssen.  

Wann beginnt die Probezeit?

Die Probezeit beginnt mit der Berufsausbildung. Dabei kommt es auf den Tag an, der im Ausbildungsvertrag als Ausbildungsbeginn vereinbart ist – selbst dann, wenn der Auszubildende an diesem Tag womöglich krank sein sollte oder dieser Tag auf einen Feiertag fällt.

Wie lang ist die Probezeit?

Nach § 20 BBiG muss die Probezeit in der Ausbildung mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate lang sein. Innerhalb dieser zeitlichen Grenzen kann die Probezeit auch einvernehmlich verlängert werden. Wenn z. B. zunächst nur eine Probezeit von einem Monat vereinbart wurde, dann ist es möglich, diese später auf bis zu vier Monate zu verlängern, wenn beide Seiten zustimmen.  

Eine Verlängerung der Probezeit über die gesetzliche Maximalgrenze von vier Monaten hinaus ist dagegen in der Regel unwirksam. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen lässt die Rechtsprechung eine solche Verlängerung zu. Wann das der Fall ist, lest ihr unter der nächsten Frage.

Achtung: Für Auszubildende im öffentlichen Dienst gilt der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD), der andere Probezeiten vorsieht als das BBiG.

Was ist, wenn Auszubildende während der Probezeit längere Zeit krank oder in Mutterschutz bzw. Elternzeit sind?

Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass sich dadurch die Probezeit nicht automatisch verlängert.

In diesem Fall ist es jedoch möglich, dass Ausbilder und Auszubildender eine Verlängerung der Probezeit um den ausgefallenen Zeitraum vereinbaren, auch wenn dadurch die eigentliche Maximaldauer von vier Monaten überschritten wird. Voraussetzung für eine solche Verlängerung ist, dass die Unterbrechung der Ausbildung längere Zeit andauert. In der Regel verlangt die Rechtsprechung, dass die Unterbrechung mehr als ein Drittel der vereinbarten Probezeit ausmacht. Bei lediglich zeitlich geringfügigen Unterbrechungen ist eine Verlängerung der Probezeit nicht möglich.

Was gilt für Kündigungen in der Probezeit?

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nach § 22 BBiG jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden – sowohl vom Auszubildenden als auch vom Arbeitgeber. Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses tritt dann grundsätzlich mit Zugang der Kündigung sofort in Kraft.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG) und der jeweils anderen Partei vor Ende der Probezeit zugegangen sein. Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung auch dem gesetzlichen Vertreter zugehen bzw. wenn der Auszubildende selbst kündigt, müssen auch dessen Erziehungsberechtigte die Kündigung unterschreiben.

Wichtig für die JAV zu wissen: Auch bei der Probezeitkündigung von Auszubildenden muss der Arbeitgeber vorher den Betriebsrat anhören. Fragt im Fall der Fälle doch einfach mal bei euren BR-Kollegen nach, ob das auch tatsächlich passiert ist. Allerdings sind die Anforderungen an die Mitteilung des Kündigungsgrundes bei einer Probezeitkündigung nicht so streng. Es dürfte die Mitteilung ausreichen, dass kein Interesse an der Fortsetzung der Ausbildung besteht. 

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