Betriebsstilllegung

Eine Betriebsstilllegung oder auch Betriebsschließung ist die endgültige Aufgabe des ursprünglich vorgesehenen Betriebszwecks bei gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation. Handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Schließung, kann man nicht von einer Stilllegung sprechen.

Mit dem Wort Betrieb ist eine räumlich-wirtschaftliche Organisationseinheit gemeint.

Wichtig an dieser Stelle ist die Abgrenzung zwischen Betrieb und Unternehmen. Das Unternehmen ist der Träger der einzelnen Betriebe und kann selbstverständlich als gesundes Unternehmen auch nach einer Betriebsschließung fortbestehen.

Bei einer Betriebsschließung handelt es sich um eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG.

Plant also der Ar­beit­ge­ber in ei­nem Un­ter­neh­men mit min­des­tens 21 wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern die Sch­ließung ei­nes Be­triebs, ist dies als Be­triebsände­rung im Sinne des Gesetzes zu be­wer­ten, sodass der Ar­beit­ge­ber den Be­triebs­rat hierüber recht­zei­tig und um­fas­send zu un­ter­rich­ten und die ge­plan­te Be­triebs­sch­ließung mit ihm zu be­ra­ten hat.

Der Arbeitgeber muss seiner Verhandlungspflicht mit dem Betriebsrat nachkommen. Hier würde in erster Linie versucht einen Interessenausgleich aufzustellen. Scheitern die Verhandlungen über einen Interessenausgleich, kann dieser vom Betriebsrat nicht erzwungen werden. Die nachfolgende Verhandlung über einen Sozialplan kann hingegen durch den Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden.